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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
06.09.2010, 10:16
Beitrag: #2
RE: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Moin,
Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, die Frist zu wahren. Egal ob Strafschätzung oder nicht. Bei einer Strafschätzung kann es doch nur um Nichtigkeit des Bescheides gehen. Das ist aber nur ausnahmsweise der Fall. S. dazu z.B. mal FG München Urteil vom 23.02.2010 - 13 K 3668/08.
Der 09.08. war der letzte Tag der Frist - warum wurde denn nicht umgehend ein Einspruch gefaxt?
Empfangsvollmacht lag wahrscheinlich nicht beim FA vor?
Gruß
Eisvogel
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RE: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Eisvogel - 06.09.2010 10:16

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