06.09.2010, 09:28
Sachverhalt:
Einkommensteuerbescheid 08 vom 13.4.2010 enthält geschätzte Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Ehemann in Höhe von 24.000 ¤, obwohl der Ehemann kein Gewerbe angemeldet hat. Bescheid ergeht unter § 164 AO.
Einkommensteuerbescheid 08 vom 05.07.2010 korrigiert oben genannten Bescheid und enthält geschätzte Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Ehefrau in Höhe von 30.000 ¤.
Eine Anhörung nach § 91 AO ist unterblieben, auch fehlen im Bescheid Erläuterungen darüber, warum die Einkünfte nun um 6.000 ¤ erhöht wurden. Der VdN wird aufgehoben.
Mandant bringt beide Bescheide am 10.08.10 in die Kanzlei.
Einspruch + Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde beantragt, aber natürlich abgeleht, mit Hinweis auf Niedersächsisches FG vom 22.5.02, nachdem hier angeblich der Bescheid keine weitere Begründung erfordere.
Greift aber hier mE nicht. Im FG-Fall wurden Einkünfte von 0 ¤ geschätzt, obwohl in den Vorjahren Verluste erzielt wurden. Das FG führt aus, dass das FA seine Schätzungsgrundlage nicht begründen muss. Hier liegt aber ein anderer Fall vor, da das FA von seiner ursprünglichen Schätzung abgewichen ist. Das Ganze hat den Eindruck einer Strafschätzung. Was meint Ihr?
Einkommensteuerbescheid 08 vom 13.4.2010 enthält geschätzte Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Ehemann in Höhe von 24.000 ¤, obwohl der Ehemann kein Gewerbe angemeldet hat. Bescheid ergeht unter § 164 AO.
Einkommensteuerbescheid 08 vom 05.07.2010 korrigiert oben genannten Bescheid und enthält geschätzte Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Ehefrau in Höhe von 30.000 ¤.
Eine Anhörung nach § 91 AO ist unterblieben, auch fehlen im Bescheid Erläuterungen darüber, warum die Einkünfte nun um 6.000 ¤ erhöht wurden. Der VdN wird aufgehoben.
Mandant bringt beide Bescheide am 10.08.10 in die Kanzlei.
Einspruch + Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde beantragt, aber natürlich abgeleht, mit Hinweis auf Niedersächsisches FG vom 22.5.02, nachdem hier angeblich der Bescheid keine weitere Begründung erfordere.
Greift aber hier mE nicht. Im FG-Fall wurden Einkünfte von 0 ¤ geschätzt, obwohl in den Vorjahren Verluste erzielt wurden. Das FG führt aus, dass das FA seine Schätzungsgrundlage nicht begründen muss. Hier liegt aber ein anderer Fall vor, da das FA von seiner ursprünglichen Schätzung abgewichen ist. Das Ganze hat den Eindruck einer Strafschätzung. Was meint Ihr?