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§ 7 g und Nutzungsnachweis
22.06.2010, 18:12
Beitrag: #3
RE: § 7 g und Nutzungsnachweis
Hallo,

das FA richtet sich hier nur an den BFH-Beschluss vom 26. November 2009 (VIII B 190/09).

Danach ist für die Anerkennung des IAB Voraussetzung, dass ein geeigneter Nachweis (Fahrtenbuch) hinsichtlich der zukünftigen Nutzung des Kfz zu mehr als 90%, geführt wird.

Der Nachweis ist für das Jahr der Anschaffung und das Folgejahr zu führen. Insoweit geht es um eine zukünftige Prognose und diese ist nicht allein an die Werte der Vergangenheit gebunden.

Das FA verlangt nun, für eine Maßnahme, die bereits in 2008 vom Steuerpflichtigen beantragt wurde, die entsprechenden Nachweise beizubringen. Hier also die Fahrtenbücher 2008 und 2009. Wobei die Anforderung des Fahrtenbuchs 2009 logisch, konsequent und richtig ist. Das Jahr 2009 ist abgelaufen, das Fahrtenbuch aktuell zu führen und das FA klärt nun im Rahmen der Veranlagung für 2008 die Zulässigkeit des IAB.

Wo bitte ist da ein Problem?

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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§ 7 g und Nutzungsnachweis - tosch - 22.06.2010, 10:31
RE: § 7 g und Nutzungsnachweis - zaunkönig - 22.06.2010 18:12

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