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§ 7 g und Nutzungsnachweis - Druckversion

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§ 7 g und Nutzungsnachweis - tosch - 22.06.2010 10:31

Hallo,

ich habe in der Bilanz 2008 für einen neu angeschafften PKW eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen.

Und nun anläßlich der Bearbeitung der Steuererklärung 2008 eine Aufforderung des FA bekommen, den Umfang der betrieblichen Nutzung für 2008 und 2009 nachzuweisen.

Was ja nun schon möglich ist.
Aber: ist das auch zulässig? Muß das für 2009 erstellte Fahrtenbuch bereits ausgewertet und vorgelegt werden? Ist das nicht eine Frage der Veranlagung 2009 - selbstverständlich ggf. mit Rückwirkung auf 2008?

Gruß

tosch


RE: § 7 g und Nutzungsnachweis - frankts - 22.06.2010 13:11

Frage zum Verständnis:
Gibt es für 2008 einen Nachweis über die betriebliche Nutzung?

Wenn ja, ab ans Finanzamt und für 2009 auf die Erklärung für dieses Jahr verweisen. Wenn nein, was bleibt dann anderes übrig als goodwill zu zeigen und 2009 zu liefern.

Die Frage nach der Zulässigkeit der Anforderung hat sich damit m.E. ganz schnell erledigt.
frankts


RE: § 7 g und Nutzungsnachweis - zaunkönig - 22.06.2010 18:12

Hallo,

das FA richtet sich hier nur an den BFH-Beschluss vom 26. November 2009 (VIII B 190/09).

Danach ist für die Anerkennung des IAB Voraussetzung, dass ein geeigneter Nachweis (Fahrtenbuch) hinsichtlich der zukünftigen Nutzung des Kfz zu mehr als 90%, geführt wird.

Der Nachweis ist für das Jahr der Anschaffung und das Folgejahr zu führen. Insoweit geht es um eine zukünftige Prognose und diese ist nicht allein an die Werte der Vergangenheit gebunden.

Das FA verlangt nun, für eine Maßnahme, die bereits in 2008 vom Steuerpflichtigen beantragt wurde, die entsprechenden Nachweise beizubringen. Hier also die Fahrtenbücher 2008 und 2009. Wobei die Anforderung des Fahrtenbuchs 2009 logisch, konsequent und richtig ist. Das Jahr 2009 ist abgelaufen, das Fahrtenbuch aktuell zu führen und das FA klärt nun im Rahmen der Veranlagung für 2008 die Zulässigkeit des IAB.

Wo bitte ist da ein Problem?