§ 82 b EStDV bei Rechtsnachfolge
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06.04.2010, 15:53
Beitrag: #2
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RE: § 82 b EStDV bei Rechtsnachfolge
Verloren ist der nie, er wird zunächst auf den Vater übergehen, Stichwort "Fußstapfentheorie".
Danach würde ich sagen, dass der § 82b Abs. 2 EStDV sinngemäß zutrifft: "Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen." kann mich aber auch irren.... |
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Nachrichten in diesem Thema |
§ 82 b EStDV bei Rechtsnachfolge - Catja - 06.04.2010, 11:49
RE: § 82 b EStDV bei Rechtsnachfolge - Petz - 06.04.2010 15:53
RE: § 82 b EStDV bei Rechtsnachfolge - Catja - 06.04.2010, 17:17
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