steuerliches Einlagekonto
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11.11.2009, 21:26
Beitrag: #16
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RE: steuerliches Einlagekonto
tolledeu schrieb:Also, der 17 (4) EstG leuchtet mir gar nicht. § 17 (4) EStG: Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes. 3 In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen. 4 Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören. Ich habe folgendes in Erinnerung: Veräußerungpreis: gemeiner Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft sind 50 Tsd. Anschaffungskosten waren doch auch 50 Tausend. Gewinn also Null. Gewinn kommt m.E. nur raus, wenn z.B. ein Grundstück eingelegt wird, Wert 100 Tsd. Dann Wertsteigerung des Grundstückes auf 150 Tsd. Danach wird das Grundstück wieder zurückgegeben. Dann 50 Tsd. Gewinn mit Teileinkünfteverfahren. Gruß Lemgun _______________________________________________________________________________ "Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken." [Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen] |
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steuerliches Einlagekonto - tolledeu - 06.11.2008, 14:04
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