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Stpfl. verstorben
11.07.2007, 22:27
Beitrag: #21
RE: Stpfl. verstorben
Petz schrieb:Das Urteil wurde von einem KG, nicht von einem FG, erstellt.
Es gibt nur ein "KG" (Kammergericht), und zwar in Berlin. Nichts anderes als ein Oberlandesgericht, heißt dort traditionell nur anders. Wink

Zitat:Und im Steuerrecht gelten die Vollmachten über den Tod hinaus nicht.
In § 80 Abs. 2 AO steht doch was anderes, oder verstehe ich den falsch?
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12.07.2007, 07:56
Beitrag: #22
RE: Stpfl. verstorben
Hallo,

dies ist ja genau der Punkt, den ich versucht habe klarzustellen. Vielleicht nicht deutlich genug.

Es hätte mit der Vollmachtserteilung eine Verfügung für den Todesfall geben müssen. Gibt es aber nicht.

Zivilrechtlich besteht die Vollmacht fort, obwohl die Erbfolgeregelung hier die Erben in die Rechtsposition des Erblassers versetzen.
Solange also die Vollmacht von den Erben nicht widerrufen wird, kann der Bevollmächtigte schalten und walten.

Steuerrechtlich gilt die Vollmacht nur bedingt weiter. Zum Einen sollte man sich den § 80 Abs. 2 AO insgesamt ansehen. Dort heißt es in Satz 2 sinngemäß, dass im Falle der Rechtsfolge, die Vollmacht der Rechtsfolger notwendig ist.
In § 150 Abs. 3 AO wird die Vertretungsbefugnis eingeschränkt auf die Fälle, in denen der Steuerpflichtige durch geistige, körperliche oder tatsächliche Verhinderung an der Ausübung seiner Rechten und Pflichten gehindert ist. Damit ist aber gemeint, dass der Vollmachtgeber/Steuerpflichtige noch rechtsfähig ist. Ein Toter ist jedoch nicht mehr rechtsfähig. Insoweit ist er daran gehindert seine erteilte Vollmacht zu widerrufen. Kann er diese nicht widerrufen, dann gilt die Vollmacht mit dem Todestag nicht mehr. Sie entfaltet keine Bindungswirkung mehr. Außerdem ist die Steuererklärung vom Steuerpflichtigen persönlich zu unterschreiben und der § 150 AO ist eine Ausnahmeregelung, die über den Tod des Steuerpflichtigen hinaus nicht wirken kann, da die Rechtsnachfolger in die Position des Vollmachtgebers treten und durchaus nicht selbst daran gehindert sind die Unterschrift zu leisten.

Aus der Praxis.
Solche Situationen können in jeder Kanzlei täglich entstehen. Oftmals erfährt der Berater auch nicht unbedingt vom Ableben seines Mandanten.
Das erste was nach dem Kondulieren besprochen wurde, war die weitere Vertretung in Steuersachen und die Erteilung eines entsprechenden Mandats - und zwar schriftlich, wie es sich gehört.
Damit waren und sind alle rechtlichen Zweifel ausgeräumt.

Es ist sogar vorgekommen, dass das ein oder andere Finanzamt eine neue Vollmacht haben wollte.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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