Steuerberater

Normale Version: Stpfl. verstorben
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Jigsaw

Hallo allerseits!

Man möge mir verzeihen, dass ich den gleichen Beitrag heute morgen schon in ein anderes Forum gestellt habe; aber ich hoffe, dass hier evtl. noch der ein oder andere fachkundige User was dazu posten kann..

Wir diskutieren im Büro gerade folgenden Fall:

Person A ist schwerkrank, geht mit ihrem Lebensgefährten (nicht Ehegatten) Mitte 2006 zum Notar und lässt eine Generalvollmacht erstellen (Bevollmächtigter = Lebensgefährte) hinsichtlich aller Angelegenheiten!
Nun verstirbt die Frau Anfang 2007!
Erben waren die 2 Kinder der A ! B erbte nichts !
Wer muss nun die Einkommensteuererklärung für den VZ 2006 unterschreiben?
Lebensgefährte A, da er eine Generalvollmacht hat/te, oder die Erben ?

Freue mich über zahlreiche Antworten!

Beste Grüße

Jigsaw
Hallo

§ 80 (2) AO: Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben;

Also der Bevollmächtigte, die Steuererstattung jedoch gehört zum Erbe.

viele G[/font]rüße

Jigsaw

Danke Opa !

Ehrlich gesagt hatte ich mir genau diese Antwort erhofft!Big Grin

Ist es hier erlaubt bzw. gewünscht, einen Link von einem anderen Forum hier einzustellen?
Würde gerne in die Diskussion bisherige Argumente anderer User mit einfließen zu lassen !

Gruß
Warum nicht, wurde doch schon gemacht.

Jigsaw

Ok... (Hatte ich bisher noch nicht gesehen!)

Hier der Link !

(Hey super.. Gratulation an die Macher dieses Forum! Die Maske um einen
Link einzufügen ist wirklich mal ´ne schöne Lösung!)

Gruß
Erstaunt mich, daß dort fast alle anderer Meinung sind. Die erwähnten 122 u. 150 AO bestätigen doch meine Meinung. Es ist immer vom Bevollmächtigten die Rede, zwar eingeschränkt "geistiger Zustand" und "längere Abwesenheit", trifft aber auf einen Verstorbenen auch zu und § 80 bestätigt es.

Also Erklärung --> Bevollmächtigter ABER
Steuerschuldner --> Erben

Mal sehen, ob sich hier noch ein Anderer äußert.

Viele Grüße
Opa schrieb:Mal sehen, ob sich hier noch ein Anderer äußert.

Ich (war ja nicht anders zu erwarten Wink).

In der Nr. 3 AEAO zu § 80 steht aber, dass eine Vertretung durch Bevollmächtigte nur unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 3 AO zulässig ist.
Petz schrieb:
Opa schrieb:Mal sehen, ob sich hier noch ein Anderer äußert.

Ich (war ja nicht anders zu erwarten Wink).

In der Nr. 3 AEAO zu § 80 steht aber, dass eine Vertretung durch Bevollmächtigte nur unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 3 AO zulässig ist.

Die ist doch mit dem Tod gegeben?
Hans-Christian schrieb:Die ist doch mit dem Tod gegeben?

Den Tod kann man natürlich als längere Abwesenheit bezeichnen, aber ich glaube nicht, dass das damit gemeint ist SmileSmileSmile

Jigsaw

Petz schrieb:
Hans-Christian schrieb:Die ist doch mit dem Tod gegeben?

Den Tod kann man natürlich als längere Abwesenheit bezeichnen, aber ich glaube nicht, dass das damit gemeint ist SmileSmileSmile
Wie kann man deine Aussage aber begründen bzw. die Aussage von Opa und Hans-Christian widerlegen?
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