10.07.2007, 21:56
ich würde mich der Auffassung vom Petz anschließen.
Die Gelehrten streiten sich zwar darüber, ob die steuerlichen Hilfspflichten, wie die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, kraft Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen oder aber in der Person des Erben völlig neu entstehen (mal einen Blick in die Kommentierungen zu § 45 AO werfen :rolleyes
. Unabhängig davon ist jedenfalls der Erbe verpflichtet, für den Erblasser noch eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für die Abgabe gilt ganz allgemein auch § 150 AO, also grds. eigenhändige Unterschrift aber Vertretung bei längerer Verhinderung aus den dort genannten Gründen.
Ich sehe jedoch nicht, dass es für den Tod des Erblassers eine Ausnahmevorschrift geben könnte, die es ausnahmsweise im vorliegenden Fall gestattet, das ein Bevollmächtigter die Einkommensteuererklärung unterzeichnet.
Die Verhinderung durch Tod dürfte in § 150 III AO nicht gemeint sein, weil das bereits nach dem Wortlaut keine Verhinderung i.S. dieser Vorschrift darstellen dürfte. Somit gibt es keine Ausnahmevorschrift, die es gestattet, das ein Bevollmächtigter die Einkommensteuererklärung ausnahmsweise für den Steuerpflichtigen unterschreibt.
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Die Gelehrten streiten sich zwar darüber, ob die steuerlichen Hilfspflichten, wie die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, kraft Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen oder aber in der Person des Erben völlig neu entstehen (mal einen Blick in die Kommentierungen zu § 45 AO werfen :rolleyes

Ich sehe jedoch nicht, dass es für den Tod des Erblassers eine Ausnahmevorschrift geben könnte, die es ausnahmsweise im vorliegenden Fall gestattet, das ein Bevollmächtigter die Einkommensteuererklärung unterzeichnet.
Die Verhinderung durch Tod dürfte in § 150 III AO nicht gemeint sein, weil das bereits nach dem Wortlaut keine Verhinderung i.S. dieser Vorschrift darstellen dürfte. Somit gibt es keine Ausnahmevorschrift, die es gestattet, das ein Bevollmächtigter die Einkommensteuererklärung ausnahmsweise für den Steuerpflichtigen unterschreibt.
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