Steuerhinterziehung Kontra AO
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12.11.2007, 19:26
Beitrag: #21
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RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Petz schrieb:Zitat:Vielleicht weil f�r Steuerhinterziehung ein subjektiver und ein objektiver Tatbestand erforderlich ist? Der aber nicht automatisch erf�llt ist, nur weil das FA das sagt?Stimmt bedingt. oh, oh Petz, ![]() Der objektive und der subjektive Tatbestand m�ssen zwingend erf�llt sein, um �berhaupt zur Strafbarkeit und damit (falls die �brigen Strafbarkeitsvorauss. vorliegen (RW, Schuld, keine Strafverfolgungshindernisse ...) zur Frage nach der Strafzumessung zu kommen. Petz schrieb:Zitat:Im vorliegenden Fall hat das FA den Delinquenten ja offensichtlich noch nicht mal angeh�rt.Stimmt. keine Anh�rung erforderlich? Oh, oh, Petz, wie gut, dass Sie kein Strafrecht machen ... Das kann wirklich keinen Punkt geben. ![]() Beste Grüße Vorwitzig ![]() |
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12.11.2007, 20:38
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.11.2007 20:40 von Petz.)
Beitrag: #22
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RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Wenn ich mich recht erinnere, habe ich dieses hier geschrieben:
Petz schrieb:Das gilt nur bei der Strafzumessung, und das FA will doch in diesem Fall gar nicht "bestrafen". Leider verwechseln Juristen hier das Besteuerungsverfahren mit dem Steuerstrafverfahren. Das FA will doch nur die festzusetzende Steuer, mehr nicht. Das Strafverfahren, das v�llig losgel�st vom Besteuerungsverfahren zu betrachten ist, steht doch gar nicht zur Debatte, wor�ber sich der TE unverst�ndlicherweise auch noch beschwert. Und genau deswegen ist eine Anh�rung auch nicht erforderlich. Daher kann ich deine Aussagen beim allerbesten Willen nicht nachvollziehen. Man gut, dass es Finanzbeamte gibt, die AO-Freaks sind und ein waches Auge dar�ber haben. |
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12.11.2007, 22:03
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.11.2007 22:50 von Vorwitzig.)
Beitrag: #23
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RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Petz schrieb:Wenn ich mich recht erinnere, habe ich dieses hier geschrieben: Ich habs nicht verwechselt, nur bezog sich die Antwort von towel day auf das Steuerstrafverfahren, deshalb hab ich Deine Antwort auf ein Steuerstrafverfahren bezogen und bezogen sich auch meine Antworten auf das Steuerstrafverfahren. Im �brigen: zu der FF von 10 Jahren kommt man nur, wenn der Tatbestand der Steuerhinterziehung erf�llt wurde. Deshalb w�re die Steuerfestsetzung im vorliegenden Fall nur zul�ssig, wenn der Tatbestand der Steuerhinterziehung erf�llt war. Das FA kommt deshalb nicht drumherum zu pr�fen, ob der objektive und subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erf�llt war. Ferner: Eine Anh�rung ist grds. im Steuerfestsetzungsverfahren erforderlich, ergibt sich aus dem unsere Rechtsordnung beherrschenden Rechtsstaatsprinzip, die Nichtanh�rung ist die Ausnahme ![]() Deshalb ist es gut, dass es Juristen und Steuerberater gibt, die auf den Unsinn, den Ihr manchmal verzapft, ein wachsames Auge haben ![]() Beste Grüße Vorwitzig ![]() |
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12.11.2007, 22:11
Beitrag: #24
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RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Petz schrieb:Das FA will doch nur die festzusetzende Steuer, mehr nicht.Ja. Aber diese Festsetzung ist nur m�glich, wenn die Frist hierf�r noch nicht abgelaufen ist. Und das ist dann nicht der Fall, wenn der subjektive und der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung erf�llt sind. Warum das im Besteuerungsverfahren anders sein soll, als im Strafverfahren, erschlie�t sich mir nicht. Zitat:Und genau deswegen ist eine Anh�rung auch nicht erforderlich.Nun, der Gesetzgeber war anderer Ansicht, als er den � 91 AO verfasste. ![]() Davon unabh�ngig: Bevor das FA einen Verwaltungsakt erl��t, sollte es doch pr�fen, ob die Voraussetzungen hierf�r vorliegen. Steuerhinterziehung enth�lt eine subjektive Komponente. Wie will das FA diese subjektive Komponente denn w�rdigen, wenn es den Stpfl. noch nicht mal angeh�rt hat? |
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12.11.2007, 23:03
Beitrag: #25
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RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
towel day schrieb:Warum das im Besteuerungsverfahren anders sein soll, als im Strafverfahren, erschlie�t sich mir nicht. Schade. Zitat:Nun, der Gesetzgeber war anderer Ansicht, als er den � 91 AO verfasste.Ups, dann wissen andere mehr als ich. Was hat er sich denn damals gedacht ? Zu der Zeit gab's mich noch nicht in der Finanzverwaltung. Zitat:Steuerhinterziehung enth�lt eine subjektive Komponente. Wie will das FA diese subjektive Komponente denn w�rdigen, wenn es den Stpfl. noch nicht mal angeh�rt hat?Auch wenn ich mich wiederhole: Der subjektive Tatbestand ist nur f�r die Strafverfolgung Voraussetzung, nicht f�r das Besteuerungsverfahren. |
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12.11.2007, 23:08
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.11.2007 23:18 von Petz.)
Beitrag: #26
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RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Vorwitzig schrieb:Das FA kommt deshalb nicht drumherum zu pr�fen, ob der objektive und subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erf�llt war.N�, eben nicht im Besteuerungsverfahren. Zitat:Ferner: Eine Anh�rung ist grds. im Steuerfestsetzungsverfahren erforderlich, ergibt sich aus dem unsere Rechtsordnung beherrschenden Rechtsstaatsprinzip, die Nichtanh�rung ist die AusnahmeWir sind nicht einem Strafverfahren irgendeiner Art, sondern im Besteuerungsverfahren, da gelten manchmal andere Regeln, auch wenn es Juristen das eine oder andere Mal gegen den Strich geht. Zitat:Deshalb ist es gut, dass es Juristen und Steuerberater gibt, die auf den Unsinn, den Ihr manchmal verzapft, ein wachsames Auge habenNaja, wie man sieht, wird man in unserem Job zwangsweise zum AO-Spezialisten, bei den Antr�gen, die man so t�glich von der anderen Seite auf den Tisch bekommt, kein Wunder. Vielleicht hilft das hier ja ein wenig weiter: http://www.finanztip.de/recht/steuerrech...iehung.htm http://www.drsp.net/index/Volltext/1996/...16222.html Den Langtext habe ich hier leider nicht zur Verf�gung. |
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12.11.2007, 23:17
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.11.2007 23:19 von towel day.)
Beitrag: #27
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RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Petz schrieb:Zu der Zeit gab's mich noch nicht in der Finanzverwaltung.Da k�nnen Sie mal sehen, mit welch langem Atem der Gesetzgeber manchmal t�tig wird. Macht Gesetze, die auch noch von Beamten zu befolgen sind, die im Zeitpunkt der Gesetzesverk�ndung noch gar keine sind. Zitat:Auch wenn ich mich wiederhole:Durch Wiederholung wird das nur leider auch nicht richtiger BFH, VI B 18/05 schrieb:...H�ngt die Rechtm��igkeit eines Steuerbescheides davon ab, ob der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverk�rzung begangen hat, m�ssen deren objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale vorliegen... |
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12.11.2007, 23:22
Beitrag: #28
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RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Petz schrieb:Vorwitzig schrieb:Das FA kommt deshalb nicht drumherum zu pr�fen, ob der objektive und subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erf�llt war.N�, eben nicht im Besteuerungsverfahren. Petz, manchmal kann ich mich des Eindrucks nicht verwehren, dass Sie ein richtiges Sensibelchen sind. Beste Grüße Vorwitzig ![]() |
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13.11.2007, 11:20
Beitrag: #29
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RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
towel day schrieb:BFH, VI B 18/05Fundstelle: BFH/NV 2005, 2042-2043 (Leitsatz und Gr�nde) |
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13.11.2007, 11:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13.11.2007 11:27 von tolledeu.)
Beitrag: #30
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RE: Steuerhinterziehung Kontra AO
Vorwitzig schrieb:tolledeu schrieb:Ich glaube wenn man nach 1,5 Jahren seine Steuererkl?ng macht ist einem nicht mehr alles Bewusst was man mal unterschrieben hat. Hallo, die Barschecks hat er Anfang Februar und Ende Februar 2000 erhalten und quittiert, seine Steuererkl?ng stammt aus dem April 2001. Es soll ja Menschen (Politiker) geben die sich nicht mal an Millionenbetr? auf ihrem Konto erinnern k?n. ![]() Es kommt m.E. ?upt nicht darauf an, was auf dem Schreiben stand. Wichtig ist, dass das FA nachweisen muss, dass A die Eintragung vors?lich nicht gemacht hat und nicht nur vergessen hat. Und damit eine FF von 10 Jahren oder 5 Jahren hat. Gru?T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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