Betriebseinnahme oder nicht?
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09.11.2011, 09:33
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.11.2011 09:33 von Catja.)
Beitrag: #11
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RE: Betriebseinnahme oder nicht?
Eine gewinnwirksame Einnahme sehe ich auch nicht, da ja eine Rückzahlungsverpflichtung entgegensteht.
Als problematisch sehe ich vielmehr die Umsatzsteuer an ... ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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09.11.2011, 10:24
Beitrag: #12
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RE: Betriebseinnahme oder nicht?
zaunkönig schrieb:Der gute Schlosser bekommt gegebenenfalls ein strafrechtliches Problem.Das sehe ich nicht so. Wie sollte er sich strafbar gemacht haben? Diebstahl? Nein, er hat nicht geklaut. Unterschlagung? Nein, ihm wurde nichts anvertraut. Was bleibt dann noch? Catja schrieb:Als problematisch sehe ich vielmehr die Umsatzsteuer an ...Warum? Eine Lieferung oder sonstige Leistung des Schlossers liegt nicht vor. @ showbee: Reicht für den Zusammenhang, dass das Geld auf ein betriebliches Konto überwiesen wurde? Was wäre, wenn der Hausverwalter das Geld auf das Privatkonto überwiesen hätte? Dann fehlte der Zusammenhang. Warum beides unterschiedlich bewerten? Und HHR schreibt im letzten Satz: Denn eine BE setzt nicht voraus, dass die erlangte Leistung BV wird Also setzt er wohl doch eine erlangte Leistung voraus. Ist ein Geldeingang eine erlangte Leistung? Gruß tosch |
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09.11.2011, 10:36
Beitrag: #13
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RE: Betriebseinnahme oder nicht?
tosch schrieb:Catja schrieb:Als problematisch sehe ich vielmehr die Umsatzsteuer an ...Warum? Eine Lieferung oder sonstige Leistung des Schlossers liegt nicht vor. Ich würde mich mal darauf einstellen, dass das FA da anderer Ansicht sein könnte (analog zu der dämlichen Rechtsprechung, dass Doppelzahlungen und Überzahlungen von Kunden ebenfalls der USt zu unterwerfen sind und die USt erst bei Rückzahlung an den Kunden nach § 17 UStG wieder korrigiert wird). Ich sehe da schon Parallelen, wenn der Schlosser auch sonst für die Hausverwaltung tätig war. Gruß, die Catja ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
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09.11.2011, 12:35
Beitrag: #14
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RE: Betriebseinnahme oder nicht?
Der Zusammenhang ist die bestehende Geschäftsverbindung. Zudem Zugang im BV.
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09.11.2011, 14:19
Beitrag: #15
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RE: Betriebseinnahme oder nicht?
Da müsste ich ja dem Schlosser empfehlen, dass er dem Hausverwalter seine private Kontonummer gibt. Den korrekten Geldeingang einer Ausgangsrechnung auf diesem Konto kann ich als betrieblichen Erlös verbuchen. Die Fehlzahlungen wären dagegen steuerfrei.
Kann doch irgendwie nicht sein, dass eine Fehlzahlung auf ein Betriebskonto anders als die auf ein Privatkonto behandelt wird wird, oder? |
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09.11.2011, 16:05
Beitrag: #16
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RE: Betriebseinnahme oder nicht?
Es gibt auch Leute, die haben nur ein Konto, daß privat u. geschäftl. genutzt wird.
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09.11.2011, 18:40
Beitrag: #17
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RE: Betriebseinnahme oder nicht?
Meine erste Reaktion auf den Beitrag hääääää?
Nach Überwindung der anfänglichen Ratlosigkeit stellten sich dann Fragen ein. Wieso überweist irgendeine Hausverwaltung Geldbeträge auf irgendein Konto? Das ist doch unlogisch - macht doch keiner. Es muss also einen Zusammenhang geben. Als erster Gedanke kommt mir da der abgekürzte Zahlungsweg? Was haben die "Spender" denn als Verwendungszweck angegeben. Wäre sicher interessant zu wissen. Der betriebliche Zusammenhang der Einnahme kann ohne weitere Ermittlungen m. E. nicht festgestellt werden. Da sollte der Schlosser sich vielleicht noch einmal zu räuspern. Es gilt den betrieblichen Zusammenhang festzustellen oder eben nicht, dann ist das ganze ein Vorgang, der die private Vermögensebene betrifft und weder ertrag- noch umsatzsteuerlich relevant. Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort) |
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09.11.2011, 19:56
Beitrag: #18
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RE: Betriebseinnahme oder nicht?
Hallo,
@Stadtkatze: verbleibt also noch die Schenkungsteuer - wenn wir von einer privaten Vermögenssphäre ausgehen ... Gruss Uwe |
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09.11.2011, 20:53
Beitrag: #19
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RE: Betriebseinnahme oder nicht?
Ich glaube nicht, dass das ein Fall der Schenkungssteuer ist.
Als Schenkung gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Beschenkte muss aus dem Vermögen des Schenkers bereichert sein. und der Schenker muss den Willen zur Unentgeltlichkeit gebildet haben. Des Weiteren muss der Schenker in dem Bewusstsein handeln, zur Vermögenshingabe rechtlich nicht verpflichtet gewesen zu sein - wohl eher nicht, denn wie gesagt: Wer macht denn so etwas. Bei der Fallkonstellation nicht unbedingt denkbar. Also: Weitere Sachverhaltsaufklärung unbedingt erforderlich! Man muss nur lange genug am Fluss sitzen, um die Leichen seiner Feinde vorbei schwimmen zu sehen. (chinesisches Sprichwort) |
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09.11.2011, 23:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.11.2011 00:02 von tosch.)
Beitrag: #20
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RE: Betriebseinnahme oder nicht?
Stadtkatze schrieb:Also: Weitere Sachverhaltsaufklärung unbedingt erforderlich!Warum, wozu? Ich habe doch im ersten Beitrag ganz klar gesagt, dass das Überweisungen eines Verwalters von mehreren Konten verschiedener Hausverwaltungen waren. Er hat schlicht und einfach Rechnungen von Handwerkern auf das falsche Konto überwiesen. Es gibt KEINEN betrieblichen Anlaß für diese Zahlungen. Entsprechend sehe ich keinen Klärungsbedarf. Es geht nicht darum, ob der Schlosser das Geld behalten will oder ob es zurückgefordert werden kann, sondern auschließlich darum, ob er es als Betriebseinnahme versteuern muß, wenn er es behält. |
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