Steuerberater

Normale Version: Betriebseinnahme oder nicht?
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Hallo,

ich habe hier gerade den Fall auf dem Tisch, dass ein Schlosser Zahlungen von einem Hausverwalter erhält. Teilweise auf seine eigenen Rechnungen, interessant sind aber die Zahlungen von Konten verschiedener Hausverwaltungen, ohne dass diesen Zahlungen Rechnungen des Schlossers zugrunde liegen. Sprich: der Hausverwalter macht Mist und merkt es nicht einmal.

Wenn der Schlosser diese Gelder einfach einbehält, sind das Betriebseinnahmen? Rolleyes
Meiner Ansicht nach nicht, weil sie nicht durch den Betrieb veranlasst sind.
Schenkungen sind es auch nicht. Es könnte ja jederzeit zurückgefordert werden.

Also ein für den Schlosser ein steuerlich unbeachtlicher Vermögenszuwachs? Big Grin

Wie seht Ihr das?

Gruß

tosch
Hallo,

eine Schenkung wird es erst dann, wenn die Verbindlichkeit verjährt ist. D.h. ich würde die Zahlungen als Verbindlichkeit einbuchen ...

Wenn dem tatsächlich so sein sollte, dass die Zahlungen ohne Rechnungen erfolgen, wird dies irgendwann auffallen - spätestens wenn der Verwalter wechselt ...

Aber möglicherweise hat der Schlosser auch Rechnungen verloren, weil nach meinen Erfahrungen Hausverwalter sich derartige Fehler nicht leisten können ...

Gruss
Uwe
Uwe schrieb:Aber möglicherweise hat der Schlosser auch Rechnungen verloren, ...
Das können er und ich ausschließen. Der ist penibel.
Hmmm.. ich seh das eher so wie Tosch.....


Der Überweisende hat doch einen Anspruch auf Rückerstattung aufgrund ungerechtfertigigter Bereicherung ( 812 BGB)

Damit kann auch gerade keine Schenkung vorliegen, es sei denn das ganze war von vorneherein so gewollt...
Die Schenkung nämlich ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB).

Ob hier beide Beteiligten sich darüber einig sind wage ich zu bezweifeln...

Und warum sollte man den Geldeingang auf Verbindlichkeit buchen ???? Privateinlage geht doch ganz genauso :-)

lg, Jive
Hallo,

Zitat: Privateinlage geht doch ganz genauso :-)

Weil das Finanzamt das Konto bei jeder Betriebsprüfung durchprüft ... und ich es für wahrscheinlich halte, dass die Zahlungen zurückgefordert werden ...

Wann tritt eigentlich Verjährung bei einer ungerechtfertigten Bereicherung ein?

Gruss
Uwe
Also ich würde dem Verwalter zuerst mal meine Bankverb. mitteilen. Big Grin

Wer sagt denn, daß es eine ungerechtfertigten Bereicherung ist? Vielleicht möchte der Verwalter dem Schlosser etwas Gutes tun. Tongue

Eine Betriebseinnahme ist es m.E. auf keinen Fall, das sehe ich wie @tosch.
Wenn der Zufluss nicht betrieblich veranlasst ist, dann fress ich einen Besen! Das Geld hat er wegen der Schuseligkeit von Auftraggeber in anderer Sache erzielt. Bis zur Verjährung ist es Verbindlichkeit, die man ggf sogar verzinsen sollte und ab Eintritt der Verjährung sonst betr Ertrag.
Guten Appetit. Tongue

Ich hoffe ich bekomm heute abend was Besseres. Dazu ein Bier, denn ich hab heute die Sch... voll.
Hi,

Also den Besen werd ich nicht kochen müssen:

Herrmann Heuer Raupach schrieb:BE sind alle durch den Betrieb veranlassten Zugänge in Geld oder Geldeswert. Der Begriff der betrieblichen Veranlassung wird von der Rspr. im gleichen Sinn verwendet wie bei den BA nach Abs. 4 (BFH v. 1.3.1993 - III R 3/92, BStBl. II 1994, 179; v. 20.4.1989 - IV R 106/87, BStBl. II 1989, 641 mwN). 

Der Veranlassungszusammenhang zwischen Einnahmen und Betrieb erfordert einen objektiven wirtschaftlichen oder sachlichen Zusammenhang (BFH v. 8.11.2007 - IV R 24/05, BStBl. II 2008, 356 betr. Klärschlammtransporte). Grundsätzlich genügt dazu ein mittelbarer Kausalzusammenhang. Dabei kommt es weder darauf an, dass die Zugänge in Geld oder Geldeswert im Betrieb erwirtschaftet worden sind (BFH v. 17.9.1987 - III R 225/83, BStBl. II 1988, 324), noch darauf, dass die für eine betriebliche Leistung erlangte Gegenleistung in den betrieblichen oder in den privaten Bereich des Stpfl. gelangt. Denn eine BE setzt nicht voraus, dass die erlangte Leistung BV wird (BFH v. 2.10.1986 - IV R 173/84, BFH/NV 1987, 495). (...)

Der Kausalzusammenhang ist hier die geschäftliche Beziehung von Stpfl und Gläubiger. Es ist eben nicht erforderlich, das hier eine betriebliche Leistung vorliegt. Nochmals: Eine ertragswirksame Einnahme wird es erst dann, wenn die Rückforderung unmöglich wird (Erhebung Einrede der Verjährung wahrscheinlich). Es liegt durch den Zufluss in den Betrieb und die betriebliche Veranlassung also bei Zufluss eine betriebliche Verbindlichkeit vor. Und entweder die Verbindlichkeit wird ins PV entnommen oder verjährt; beiderlei Wegfall der Verbindlichkeit ist dann ein Ertrag.

Hier private Veranlassung (ich sehe hier keine private Verbindung zwischen Zahler/Empfänger) oder gar freigiebige Zuwendungen (erfordert eine Zwecksetzung des Leistenden, die gerade nicht vorliegt) zu konstruieren geht mE nicht.

Gruß
showbee
Hallo,

Der gute Schlosser bekommt gegebenenfalls ein strafrechtliches Problem.

Wenn ihm auffällt, dass ihm Gelder zugewendet werden, die ihm nicht gehören und die offensichtlich auch nicht für ihn gedacht sind, kann er sich nicht alleine darauf berufen, dass der Andere hier einen Fehler begangen hat. Er ist verpflichtet aktiv an der Sachverhaltsaufklärung mitzuarbeiten.
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