Steuerberater

Normale Version: Betriebseinnahme oder nicht?
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Seiten: 1 2 3 4
Und ich bleibe dabei: Das Behalten selber ist so lange unproblematisch, wie das Geld zurückgefordert werden kann.

So hast Du mindestens einen sbE einerseits und die Rückstellung für die Rückzahlungsverpflichtung andererseits in den Büchern stehen und das ist im Saldo nicht gewinnwirksam (USt mal außen vor gelassen).

Der Verwaltungsbeirat der einzelnen Hausverwaltungen wird bei der Buchprüfung vor der Eigentümerversammlung drauf stoßen und das Geld zurückfordern.
Evtl. schon vorher, wenn die korrekten Handwerker ihr Geld von der jeweiligen Hausverwaltung einfordern, die Hausverwaltung dann sagt, dass das schon bezahlt wäre und der Handwerker sagt "nö", - überprüft bitte mal, ob Ihr das richtig gemacht habt".

Gruß, die Catja
tosch schrieb:Ich habe doch im ersten Beitrag ganz klar gesagt, dass das Überweisungen eines Verwalters von mehreren Konten verschiedener Hausverwaltungen waren.
Ja, das hast du.

tosch schrieb:Er hat schlicht und einfach Rechnungen von Handwerkern auf das falsche Konto überwiesen.

Aha! "interessant sind aber die Zahlungen von Konten verschiedener Hausverwaltungen, ohne dass diesen Zahlungen Rechnungen des Schlossers zugrunde liegen"
heißt nicht, dass ein falsches Konto involviert ist.

Dann sind wir wieder bei der Frage betrieblicher Zusammenhang oder nicht. Ganz nüchtern betrachtet eher nicht.

Aber hier wo ich sitze, sage ich ganz klar: Wer erbringt eine Leistung ohne Gegenleistung. Wenn der Schlosser die Kohle behält, wird er wohl etwas dafür getan haben, also ganz klar BE und USt. Auf Deutsch, der Schlosser hat schwarz gearbeitet und sich dabei nicht sehr klug angestellt. Ich gehe davon aus, dass jeder Prüfer so argumentieren wird, weil eine gestammelte Erklärung im Regelfall keine ist.
Stadtkatze schrieb:[...] Auf Deutsch, der Schlosser hat schwarz gearbeitet und sich dabei nicht sehr klug angestellt. [...]

1.) Kein mensch ist sooooo dämlich.

2.) Keine Eigentümergemeinschaft akzeptiert Zahlungen an Handwerker ohne ordnungsgemäße Abrechnung. Im Gegentum: bei größeren Sachen sind natürlich vorab Angebote einzuholen und entsprechend Aufträge zu vergeben.
Catja schrieb:1.) Kein mensch ist sooooo dämlich.

oh doch, du glaubst nicht, was ich hier schon erlebt habe. Bei meinem aktuellsten Fall wusste ich nicht ob ich vor Lachen unter den Tisch rutsche oder heulend rausrenne.
Ich hab mich für eine Meldung an die StraBuSt entschieden. Die Kollegin war sprachlos.
Inzwischen weiß ich: Schlimmer geht immer!

Catja schrieb:2.) Keine Eigentümergemeinschaft akzeptiert Zahlungen an Handwerker ohne ordnungsgemäße Abrechnung. Im Gegentum: bei größeren Sachen sind natürlich vorab Angebote einzuholen und entsprechend Aufträge zu vergeben.

jo, und deshalb ist das alles ein wenig seltsam
o.k., - in Sachen "dämlich" formuliere ich um:

Ich gehe nicht davon aus, dass @toschs Mandant sooooo dämlich ist, - sonst hätte ihn nämlich @tosch schon lange rausgeworfen.
Hallo,

also ich habe mich nochmal selbst schlau gemacht, was die Verjährung von ungerechtfertigter Bereicherung angeht: die Verjährung beginnt, wenn der Entreicherte davon Kenntnis erlangt hat, dass er "geschenkt" hat. Insofern habe ich eine unendliche Verjährungsfrist, dementsprechend eine Verbindlichkeit. Ob dann privat oder betrieblich ist m.E. irrelevant ...

Gruss
Uwe
Uwe schrieb:Ob dann privat oder betrieblich ist m.E. irrelevant ...
Im Ergebnis schon, ...aber nur bis zur Betriebsaufgabe!

Bezüglich der Beurteilung des SV aus fiskalischer Sicht habe ich mal bei den Prüferkollegen gefragt. Die würden unterstellen, dass die Zahlung aufgrund einer erbrachten Leistung erfolgte - also der Besteuerung unterwerfen ohne wenn und aber.
Oh, Mann, was habe ich da bloß losgetreten. Ich wollte doch nur wissen, ob ein grundloser Geldeingang auf einem Betriebskonto, der nicht zurückbezahlt wird, steuerpflichtig ist oder nicht.

Und das, ohne dass man anfängt zu spekulieren über Schwarzarbeit, Schenkungsteuer, Verjährung, ungerechtfertigte Bereicherung und was einem sonst noch einfällt, wenn der Tag lang ist.

Wenn das so weitergeht, entwickelt sich hier noch ein richtiger Krimi. Und irgendjemand schickt mir die Steufa auf den Hals. Wink

Ihr macht mich völlig fertich.
Ich brauch jetzt mein Nachmittagsschläfchen. Bitte nicht stören.

Gruß

tosch

P.S. danke, Catja, aber fürs rauswerfen zahlt er einfach zu gut Big Grin
und, wie gesagt, ER ärgert sich über die ständigen Fehlüberweisungen auf sein Konto und überlegt, sie jetzt einfach mal einzubehalten
tosch schrieb:Oh, Mann, was habe ich da bloß losgetreten.

*Scherzkeks*
Eine rein akademische Diskussion über fremde gelder im eigenen BV natürlich...

tosch schrieb:[...] wie gesagt, ER ärgert sich über die ständigen Fehlüberweisungen auf sein Konto und überlegt, sie jetzt einfach mal einzubehalten

Dass die Formulierung "und er hat die Beträge bisher immer brav zurücküberwiesen..." geholfen hätte, die Dislussionen über Schwarzarbeit kleiner zu halten, schreibe ich besser nicht, oder?

tosch schrieb:Ich brauch jetzt mein Nachmittagsschläfchen. Bitte nicht stören.

Nö. Wieso auch stören? Schlaf schön!

Grinsende Grüße, die Catja
Bzgl Verjährung: Grds 3 Jahre ab Ablauf Jahr in dem Anspruch entstanden und Kenntnis des Schuldners. Also bspw Zahlung 1.7.2011 --> Beginn 1.1.2012, Ende 31.12.2014! Beginnt aber erst ab Kenntnis des Schuldners (§ 199 Abs 1 Nr 2 BGB), aber es gibt eine Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren ab rechtsgrundloser Leistung (§ 199 Abs 2 Nr 1 BGB); hier dann 30.6.2021!
Seiten: 1 2 3 4
Referenz-URLs