Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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06.09.2010, 09:28
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.09.2010 10:33 von Clematis.)
Beitrag: #1
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Sachverhalt:
Einkommensteuerbescheid 08 vom 13.4.2010 enth�lt gesch�tzte Eink�nfte aus Gewerbebetrieb beim Ehemann in H�he von 24.000 �, obwohl der Ehemann kein Gewerbe angemeldet hat. Bescheid ergeht unter � 164 AO. Einkommensteuerbescheid 08 vom 05.07.2010 korrigiert oben genannten Bescheid und enth�lt gesch�tzte Eink�nfte aus Gewerbebetrieb bei der Ehefrau in H�he von 30.000 �. Eine Anh�rung nach � 91 AO ist unterblieben, auch fehlen im Bescheid Erl�uterungen dar�ber, warum die Eink�nfte nun um 6.000 � erh�ht wurden. Der VdN wird aufgehoben. Mandant bringt beide Bescheide am 10.08.10 in die Kanzlei. Einspruch + Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde beantragt, aber nat�rlich abgeleht, mit Hinweis auf Nieders�chsisches FG vom 22.5.02, nachdem hier angeblich der Bescheid keine weitere Begr�ndung erfordere. Greift aber hier mE nicht. Im FG-Fall wurden Eink�nfte von 0 � gesch�tzt, obwohl in den Vorjahren Verluste erzielt wurden. Das FG f�hrt aus, dass das FA seine Sch�tzungsgrundlage nicht begr�nden muss. Hier liegt aber ein anderer Fall vor, da das FA von seiner urspr�nglichen Sch�tzung abgewichen ist. Das Ganze hat den Eindruck einer Strafsch�tzung. Was meint Ihr? ----------------- LG Clematis |
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06.09.2010, 10:16
Beitrag: #2
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RE: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Moin,
Wiedereinsetzung ist zu gew�hren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, die Frist zu wahren. Egal ob Strafsch�tzung oder nicht. Bei einer Strafsch�tzung kann es doch nur um Nichtigkeit des Bescheides gehen. Das ist aber nur ausnahmsweise der Fall. S. dazu z.B. mal FG M�nchen Urteil vom 23.02.2010 - 13 K 3668/08. Der 09.08. war der letzte Tag der Frist - warum wurde denn nicht umgehend ein Einspruch gefaxt? Empfangsvollmacht lag wahrscheinlich nicht beim FA vor? Gru� Eisvogel |
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06.09.2010, 10:33
Beitrag: #3
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RE: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
K�se, der Bescheid wurde am 10. gebracht-eben genau einen Tag zu sp�t. Hab meinen Beitrag oben schon ge�ndert. Ist einer unserer Lieblings-Chaos-Mandanten, bei dem nur gegen Barzahlung gearbeitet wird...
Und am 10. ist dem das FA mit einem PF�B auf die F�sse getreten, daher ist er bei uns aufgefahren... Danke f�r das Urteil, werd ich mir gleich mal ansehen! ----------------- LG Clematis |
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06.09.2010, 10:38
Beitrag: #4
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RE: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
noch mal ne Frage dazu:
wurde denn gegen den urspr�nglichen Bescheid vom 13.04. etwas unternommen? |
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06.09.2010, 12:24
Beitrag: #5
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RE: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Nein, wurde nicht-den haben wir ja auch erst Anfang August gesehen!
----------------- LG Clematis |
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06.09.2010, 12:56
Beitrag: #6
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RE: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Hallo,
wie w�re es denn einfach nur eine Feststellungserkl�rung abzugeben? Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid f�r den Einkommensteuerbescheid. Wird also ein solcher erlassen, �ndert sich auch der Einkommensteuerbescheid. Allerdings wei� ich nicht, wie in Bayern die Veranlagung von gewerblichen Eink�nften gehandhabt werden. Ansonsten stehen die Chancen eher schlecht. Eine Anfechtung macht nur dann Sinn, wenn die Finanzverwaltung nicht ordnungsgem�� gesch�tzt hat, also alle f�r den Veranlagungszeitraum relevanten Faktoren ber�cksichtigt hat, oder sogar gar keine Ermittlungen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen hat. Dann k�nnte man auf Nichtigkeit klagen (siehe auch FG M�nchen 2 V 1909/08). Der erste Steuerbescheid ist, nach meiner Meinung ohnehin nichtig, da hier v�llig unzutreffende Besteuerungsgrundlagen vorliegen. Insoweit spielt es auch keine Rolle, ob h�here Eink�nfte im neuen Bescheid drin stehen. Es bedarf lediglich des Hinweises auf die Sch�tzung der Besteuerungsgrundlagen. Fatal w�re allerdings ein Hinweis auf die �nderung des urspr�nglichen (nichtigen) Steuerbescheids. Hinsichtlich des zweiten Bescheids bleibt anzumerken, dass die Finanzverwaltung nicht verpflichtet ist einen Vorl�ufigkeitsvermerk bei einer Sch�tzung einzusetzen. Mir stellt sich die Frage, ob es nicht vielleicht sinnvoller gewesen w�re, wenn der Steuerbescheid "verlustig" gewesen w�re. Der Zug d�rfte abgefahren sein. Angesichts der Kurzinfo zum Mandanten auch nicht weiter verwunderlich. Wer derart fahrl�ssig mit seinen Pflichten umgeht, den trifft einfach irgendwann die Strafe. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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06.09.2010, 13:39
Beitrag: #7
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RE: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Clematis schrieb:Nein, wurde nicht-den haben wir ja auch erst Anfang August gesehen!mich machte nur etwas stutzig, dass die Finanzverwaltung den ersten Bescheid von sich aus ge�ndert hat. Ist ja sonst eher nicht der Fall, dass noch mal jemand in dem kurzen Zeitrahmen die Bescheide �berpr�ft. Hat vielleicht der Mandant dagegen Einspruch eingelegt? Au�er Pr�fung der Adressierung und Bekanntgabe (Vollmacht) f�llt mir da jetzt auch nichts mehr ein |
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