Nie�brauch
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02.04.2008, 14:20
Beitrag: #21
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RE: Nie�brauch
Da w�r ich vorsichtig, mE passt hier was nicht zusammen.
Ausserdem: Ertragsanteil gibts in der neuen Regelung nicht mehr.... Ich denke, wenn die DauLa nicht als SoA abzugsf�hig ist, dann auch keine Versteuerung beim Empf�nger! ----------------- LG Clematis |
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02.04.2008, 15:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.04.2008 15:56 von Jive.)
Beitrag: #22
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RE: Nie�brauch
Genau das ist der Punkt wo ich mir auch nicht ganz sicher bin ...
Hab meine L�sung soweit aus dem Nie�brauch-Erlass gezogen. ( Becksche Steuererlasse zu � 21/2 Randziffer 60 ) Ich meine der m�sste noch g�ltigkeit haben.. es heisst da : RZ 60 : Die Abl�sung eines vorbehaltenen Nie�brauchs gegen einmalzahlung ist eine beim Nie�braucher nicht steuerbare Verm�gensumschichtung. wiederkehrende Leistungen, die nicht als Versorgungsleistungen im Rahmen einer Verm�gens�bergabe erbracht werden, sind mit Ihrem Zinsanteil nach � 20 Abs. 1 Nr. 7 EstG, oder bei Ver�u�erungsleibrenten mit dem Ertragsanteil nach � 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG steuerbar. (vgl. Rz 49 des BMF-Schreibens vom 23.12.1996 , BeckscheSteuererlasse Nr 1 � 10/5 ) Ich habe das in meinen Augen wichtige mal hervorgehoben .. nach der neuen Regelung in � 10 EStG durch das JStG 2008 liegen jetzt ja gerade keine Versorgungleistungen vor... m.E. mit den o.a. Folgen. Fr�her w�r das gegangen .... liebe Gr��e, Jive |
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02.04.2008, 16:16
Beitrag: #23
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RE: Nie�brauch
Ja, aber im neuen � 22 EStG gibts die Unterscheidung zwischen Rente und Dauernde Last nicht mehr...
Beides ist wenn �berhaupt voll als SoA anzusetzen, und voll zu versteuern! ----------------- LG Clematis |
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02.04.2008, 16:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.04.2008 08:09 von Jive.)
Beitrag: #24
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RE: Nie�brauch
Ich bef�rchte das ist egal ...
In der Tat gibt es nicht mehr die unterscheidung zwischen Rente und dauernder Last.. das sind jetzt unter den Vorraussetzungen des � 10 Abs. 1 a EstG Versorgungsleistungen. Diese sind aber nicht erf�llt.. somit keine Versorgungsleistung. Damit im Umkehrschluss auch kein � 22 Nr. 1 b EStG. Allerdings enth�lt die Rente einen Zinsanteil, der m.E. nach gem � 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig ist. W�rde das Haus, dessen Nie�brauch abgel�st wurde, vermietet, muessten diese Zinsen auch WK sein.. da der Nie�brauch allerdings abgel�st wurde um das Haus zu verkaufen siehts damit mau aus:-/ mfg, Jive PS: muss nochmal korrigieren .. zum tragen m�sste nat�rlich der Ertragsanteil kommen ... |
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