Nießbrauch
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18.03.2008, 10:05
Beitrag: #1
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Nießbrauch
Hallo,
habe heute einen / meinen ersten Nießbrauchsfall erhalten und stehe nun etwas auf dem Schlauch. Vater und Mutter übergeben im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge das eigengenutzte Haus an die Tochter. Die Tochter räumt dern Eltern als Gesamtberechtigte an dem übertragenen Haus ein lebenslängliches, unentgeltliches Nießbrauchsrecht ein. Die Eltern tragen die Lasten des Hauses. Der Jahreswert des Nießbrauchsrechts wird in der Urkunde auf 12.000,00 DM festgelegt. Zahlungen (Leibrente oder dauernde Last) fliessen von Tochter an Eltern (da unentgeltlich) nicht. Der Wert des übertragenen Grundstücks liegt laut Urkunde bei 300.000,00 DM. Tochter kommt zu mir: Das Haus soll veräußert werden, da die Eltern in ein betreutes Wohnen ziehen wollen. Klar (nach meiner Meinung) ist, dass das Nießbrauchsrecht erstmal gelöscht werden muss, denn sonst kann das Haus nur mit dem Nießbrauchsrecht veräußert werden. Jetzt aber die entscheidende Frage: Hat der Wegfall / Verzicht des Nießbrauchs für Tochter oder Eltern eine Auswirkung ? Privates Veräußerungsgeschäft ist ausgeschlossen, da Frist schon lange überschritten. Vieleicht hatte jemand schonmal so einen Fall. Bei uns ist dieses Thema leider nicht "täglich Brot" :-( |
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18.03.2008, 10:25
Beitrag: #2
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RE: Nießbrauch
Was soll denn nach Verkauf des Hauses geschehen. Erhalten die Eltern eine Rentenzahlung dafür, dass sie auf das Nießbrauchsrecht verzichten (quasi als Austausch)?
Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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18.03.2008, 10:28
Beitrag: #3
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RE: Nießbrauch
Der Nießbrauch muss gelöscht werden, richtig soweit.
Aber Achtung, uU kann der Nießbrauchsverzicht zu einer neuen Schenkung führen, je nachdem, wie der NB bei der usprünglichen Schenkung des Hauses angesetzt wurde. Hier gibts drei Möglichkeiten: Der Nießbrauch wurde bewertet und direkt entgegen § 25 ErbStG vom Wert des Objektes abgezogen: Nießbrauchsverzicht = neue Schenkung, evtl wird mit urspr Schenkung zusammengerechnet, 10-Jahres-Frist! Der Nießbrauch blieb nach § 25 ErbSt ohne Ansatz, die Steuer auf den Nießbrauch wurde gestundet, die gestundete Steuer NICHT abgelöst: Die Stundung endet, die gestundete Steuer wird fällig ODER die gestundete Steuer wurde abgelöst: Nix passiert. So, nun kann uU der Nießbrauch auch gegen eine Dauernde Last abgelöst werden. Dann wäre uU die Dauernde Last als Sonderausgabe abzugsfähig. Das waren die Auswirkungen grob dargestellt... Feinheiten liefere ich jederzeit nach, wenn Interesse besteht! ----------------- LG Clematis |
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18.03.2008, 11:18
Beitrag: #4
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RE: Nießbrauch
Hallo Clemantis,
erstmal vielen Dank für´s auf die Sprünge helfen und Deine ausführliche Antwort. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss, dass dies kein ESt-Problem ist sondern lediglich die Schenkungssteuer betrifft ? Die Übergabe war in 1993 und dann hätten wir für den ungünstigsten Fall ja auch wieder neue Freibeträge bei der Schenkungsteuer. D.h. ich müsste eigentlich mich erstmal schlau machen wie das unter Gesichtspunkten der Schekungsteuer in 1993 geregelt wurde und danach eventuell prüfen ob das in 2008 eine neue Schenkung darstellt und vor allen Dingen wie hoch dieser Wert ist. Ich vermute jedoch dass wir da weit unterhalb der Freibeträge liegen kenne aber eventuelle weitere Schenkungen nicht. |
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18.03.2008, 11:22
Beitrag: #5
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RE: Nießbrauch
Nein, in der ESt hast Du kein Problem, uU nur einen Vorteil, nämlich die Steuerliche Absetzbarkeit einer Dauernden Last, sollte denn eine vereinbart werden.
Ob weitere Schenkungen vorliegen, und wie die Sache 1993 gehandhabt wurde, müsstest Du herausfinden, nicht dass dann plötzlich Schenkungssteuererklärungen angefordert werden...das ist bei ÜBerrtagungen Eltern-Kind immer ein schlechtes Zeichen...*grins* Hier kommt aber auf die Einkünftesituation der Eltern und der Tochter an, ob das Sinn macht, und ob das gestaltbar ist. ----------------- LG Clematis |
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18.03.2008, 13:13
Beitrag: #6
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RE: Nießbrauch
Nein, d.L. oder Leibrente wurde keine vereinbart. Ehrlicherweise war dies auch das was mich überhauot verwirrt hat, denn so kenne ich die Gestaltung als "Stuttgarter Modell".
Da es 1993 nicht vereinbart wurde und nun ja verkauft werden soll habe ich hier auch keinen Vorteil zu erwarten. D.h. ich werde heute abend mir einmal anhören was die Stpfl. mir zu der damaligen Schenkungssteuerlichen Behandlung zu sagen haben... Vielen Dank nochmals !!!!!!!!!!! |
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18.03.2008, 13:59
Beitrag: #7
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RE: Nießbrauch
Nein, da hast Du was falsch verstanden.
Der Nießbrauch ist ja ein Recht der Eltern, und dieses Recht kann jetzt gegen Gewährung einer Dauernden Last abgelöst werden, es wird also Nießbrauch gegen Dauernde Last getauscht! ----------------- LG Clematis |
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18.03.2008, 14:39
Beitrag: #8
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RE: Nießbrauch
Hallo,
achso, nein ich denke an sowas ist nicht gedacht bzw. stand nie zur Debatte. Die Eltern gehen aus, ein Verzicht auf den Nießbrauch / Löschung muss getätigt werden und dann soll das Haus verkauft werden... Aber das werde ich heute abend dann rauskitzeln :-) Danke nochmals für alles... |
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18.03.2008, 17:27
Beitrag: #9
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RE: Nießbrauch
@ Kiharu
Hallo und sorry, ich habe deinen Beitrag schlicht und einfach beim ersten mal überlesen und nur den Beitrag von Clemantis gesehen. Erst beim zweiten mal den Thread durchsehen habe ich es gesehn, war nicht böse gemeint :-) Also, es soll eigentlich nichts passieren. Die Eltern verzichten auf das Nießbrauchsrecht unentgeltlich. Es soll keine Zahlung oder Versorgungsleistung hierfür geben... |
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18.03.2008, 23:20
Beitrag: #10
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RE: Nießbrauch
Hallo zusammen,
hatte heute abend die Sitzung und deshab neuere Info´s: Also, das Nießbrauchsrecht soll vor dem Verkauf gelöscht werden, denn sonst würde sich ja kein Käufer finden. Meiner Meinung nach ist es kein Fall einer Versorgungsrente (egal ob in Form dauernde Last oder Leibrente) möglich, da keine existenzsichernde Wirtschaftseinheit erworben wurde (das Gebäude wird ja verkauft), welche zur Zahlung der Versorgungsrente ausreicht. Hierzu passt auch ein Urteil FG Hamburg Urteil vom 16.12.2004 - VI 252/02. Aus diesem Grund handelt es sich meiner Meinung nach um eine nicht zu berücksichtigende private Unterhaltsrente. Meine Idee war es die Ablösung des Nießbrauches unentgeltlich zu vereinbaren und keine Leibrente / dauernde Last zu vereinbaren. Mein Hintergedanke hierbei: Der Vater ist relativ krank und es besteht die Gefahr dass dieser in den nächsten Monaten in ein Pflegeheim muss. In diesem Fall würde die Leibrente / dauernde Last sicherlich in voller Höhe an die zuständige Stelle fließen. Unbekannt ist momentan noch wie der Nießbrauch im Jahre 1993 bei der Schenkungsteuer angesetzt wurde. Ich denke hier handelt es sich nun in 2008 um eine weitere Schenkung und im schlimmsten Fall könnte der Kapitalwert des Nießbrauches "geschenkt werden". In Anbetracht der hohen Freibeträge zwischen Eltern und Kind und der Tatsache, dass es sonst innerhalb der letzten 10 Jahre keine Schenkungen gab denke ich dass hieraus keine die Freibeträge übersteigende Schenkung vorliegt (Nießbrauchswert wurde in der Urkunde mit 12000,00 DM Jahreswert festgelegt). Ich hoffe ich liege mit meinen Gedanken richtig... Würde mich auf jeden Fall über jedn Kommentar freuen :-) |
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