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Nie�brauch und � 13c ErbStG
19.07.2011, 23:08
Beitrag: #1
Nie�brauch und � 13c ErbStG
Nabend zusammen,

ich hab da ein kleines Verst�ndnisproblem.

SV:
Erwerb von Todes wegen
Alleinerbin die Tochter
Im Verm�gen ein Mietwohngrundst�ck, an dem ein Nie�brauch zu Gunsten der Lebensgef�hrtin des Verstorbenen bestellt werden soll.

Grds. ist das Mietwohngrundst�ck � 13c beg�nstigt. Der Nie�brauch ist gem. � 10 (5) Nr. 2 als Nachlassverbindlichkeit abzugsf�hig.

nun bin ich in einer probeklausur hingegangen und habe den gemeinen wert des Nie�brauches gem. � 10 (6) S. 5 ErbStG mit 90% angesetzt.

Nun stand in den L�sungshinweisen nur lappidar, dass der Nie�brauch zu 100% abzuziehen ist, da dieser bei der Bewertung des MWG ausser Acht gelassen wurde und dies auch nicht dem � 10 (6) 5 ErbStG.

Ich verstehe das nicht. K�nnte mir das bitte mal einer erkl�ren bzw. eine amtliche Fundstelle hierf�r nennen?

Danke im Voraus

Tax

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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20.07.2011, 06:45
Beitrag: #2
RE: Nie�brauch und � 13c ErbStG
Hallo,

mir f�llt dazu "Generation skipping" ein.

Passt nur nicht so ganz zum dargestellten Sachverhalt, da dies meines beschr�nkten Wissens nach nur zu Lebzeiten geht.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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20.07.2011, 09:57 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.07.2011 10:00 von Buchi.)
Beitrag: #3
RE: Nie�brauch und � 13c ErbStG
Wieso �berhaupt eine Aufteilung nach � 10 (6) S. 5 ErbStG?

Das MWG ist doch nicht nach � 13c ErbStG beg�nstigt, weil der Nie�brauch auf das ganze Grundst�ck bestellt wurde. � 13c ErbStG gilt doch nur f�r den restlichen (vermieteten) Teil (R 36 (6) AEErbstG und das Beispiel in H 36 "Nutzungsrecht".

Mein Vorschlag:

MWG bei der Erbin nicht beg�nstigt
Nie�brauch bei der Erbin voll Nachlassverbindlichkeit
Nie�brauch bei der Lebensgef�hrtin sowieso nicht beg�nstigt

Gru� Buchi
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