§ 7 h
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25.03.2021, 17:08
Beitrag: #1
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§ 7 h
Da hab ich doch mal ein Problemchen:
§7 h = Erstjahr + 7 weitere = 9% weitere 4 Jahre = 7% 2018 waren die 9% eigentlich vorbei, aber ich hab es nicht gemerkt und das FA auch nicht. Also weiter 9% berücksichtigt. jetzt in 2019 wurde es gemerkt und nur 7% berücksichtigt. Soweit alles in Ordnung. Jetzt steht aber in den Erläuterungen 2019: "Da im Vj. eine zu hohe Afa gewährt wurde, verringert sich die Afa in 2021 auf Betrag x." (5 %). Es würde zwar die Sache richtig stellen, aber ich wage zu bezweifeln, daß das FA bei der Veranlagung 21 dran denkt und frage mich ob dies zulässig ist? |
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26.03.2021, 23:03
Beitrag: #2
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§ 7 h
„Bei überhöht vorgenommener AfA in bestandskräftig veranlagten VZ ist dieser Fehler ohne Berichtigung des Bilanzwerts durch Abschreibung des Restbuchwerts auf die Restnutzungsdauer rechnerisch wieder zu korrigieren (BFH VIII R 14/90 v. 4.5.93, BStBl II 93, 661; X R 38/10 v. 9.5.12, BStBl II 12, 725; Schmidt/Kulosa § 7 Rz. 15; Korn § 7 Rz. 51; G. Wendt HFR 08, 224; s. a. BFH XI R 37/06 v. 14.11.07, BFH/NV 08, 365 betr. Entnahmewert).“
Blümich/Brandis § 7 Rn 320 Wenn du also statt 8x 9% dann schon 9x9% hattest, wären die 19% RestVolumen auf die RND (3 J) zu verteilen. Statt 7% müsstest du also jeweils 6 1/3 bekommen. |
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![]() phönix (30-03-2021) |
28.03.2021, 17:44
Beitrag: #3
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RE: § 7 h
Naja, dann würde ich mich ja für 2019 und 2020 schlechter stellen.
Dann nehme ich jetzt lieber die 7%. |
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