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Betriebsaufspaltung
24.09.2007, 15:11
Beitrag: #11
RE: Betriebsaufspaltung
Danke, danke... Hier fehlt einfach die Routine und die Fälle...

Wir haben das bisher immer an einen WP weitergegeben...

Mal schauen ob ich das hinbekomme ;-)
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24.09.2007, 15:30
Beitrag: #12
RE: Betriebsaufspaltung
Wenn is meld Dich nochmal!

Hab hier zwar auch nicht die tägliche Erfahrung, aber das kriegen wir alle Mal hin!

-----------------
LG
Clematis
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24.09.2007, 18:28
Beitrag: #13
RE: Betriebsaufspaltung
Hallo,

Zitat: Einbringung eines Einzelunternehmers in Betriebs-GmbH: Alles- oder Nichts-Prinzip



Buchwertübertragung erfordert entweder die vollständige Übertragung der Betriebsgrundlagen auf die Betriebs-GmbH oder die vollständige Verpachtung (28.03.2006)

Ein Einzelunternehmer brachte seinen Handwerksbetrieb in eine Betriebs-GmbH ein und behielt gleichzeitig werthaltige Grundstücke sowie den Geschäftswert in seinem Einzelunternehmen zurück. Die Betriebsvorrichtungen, die hohe stille Reserven aufwiesen, wollte er hingegen zum Buchwert in die GmbH einbringen. Das Finanzamt folgte diesem Ansinnen aus zweierlei Gründen nicht: Einerseits könne ein Geschäftswert nicht abgekoppelt vom Betriebsvermögen in einer Besitzgesellschaft oder einem Einzelunternehmen zurückbehalten werden. Außerdem erfordert die Buchwertverknüpfung bei einer Einbringung, dass keinerlei wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten werden.

Das FG Köln gab dem Finanzamt im Urteil vom 19.05.2005 (Az. 10 K 1833/00; Revision eingelegt unter dem BFH-Az. VII R 37/05) Recht. Es ist also nicht möglich, nur das notwendigste „Kern“-Betriebsvermögen an eine Betriebs-GmbH zu übertragen, etwa den Maschinenpark, um Haftmasse aus der Betriebs-GmbH fernzuhalten. Zur steuerneutralen Übertragung ist es erforderlich, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen, nach der BFH-Rechtsprechung also regelmäßig auch das Betriebsgrundstück egal welchen Zuschnitts und welcher Nutzungsart, in die GmbH einzubringen. Soll die Haftmasse der Betriebs-GmbH möglichst klein ausfallen, so bleibt nur die Möglichkeit, den Betrieb als ganzen an die GmbH zu verpachten und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen im Besitz-Einzelunternehmen bzw. einer Besitzgesellschaft zurückzubehalten.

Im Streitfall wurde nicht nur über dieses Problem und über die isolierte Verpachtung eines Geschäftswertes gestritten, sondern auch noch um ein wirtschaftliches Eigentum von Ehegattengrundstücken, das nur ein Ehegatte bebaut und betrieblich nutzt. Hinsichtlich der hier erörterten Problematik hat sich das Finanzgericht allerdings nahtlos an die höchstrichterliche Rechtsprechung angelehnt, so dass dem Revisionsverfahren auch insoweit keine großen Chancen einzuräumen sind.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München


und Zitat @Wogu aus 09.2005:

Zitat:Eine der wenigen Literaturhinweise (mit weiteren Hinweisen,z.B. auf Haritz) findet sich in einem Artikel von Strahl in den NWB (F. 3, S. 11947; v. 29.4.02), der zugleich auch die Auffassung vertritt, dass durchaus ein Betrieb iS. des UmwStG vorliegt, und damit eine Einbringung steuerneutral möglich wäre:
"Denkbar ist zum einen, dass der Einzelunternehmer das Besitzunternehmen nach § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 1. Alternative UmwStG in eine gewerblich geprägte PersGes oder nach § 20 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative UmwStG in eine KapGes (z. B. auch in die Betriebs-KapGes) jeweils zu Buchwerten einbringt, vgl. zu letzterem Haritz, BB 2001 S. 861. Die Buchwertfortführung wird eröffnet, weil das Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung einen Betrieb i. S. der §§ 20 Abs. 1, 24 Abs. 1 UmwStG darstellt, vgl. Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, 3. Aufl. 2001, § 20 UmwStG Rz. 7; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rz. 8 (Stand: März 2001); Rundvfg. OFD Frankfurt/Main v. 2. 11. 2001 - S 2240, Tz. 4.2, NWB DokSt Erl. F. 3 § 15 EStG Rz. 1/02. Dies gilt auch dann, wenn die Besitzunternehmung nur einzelne, für die Betriebs-KapGes wesentliche Betriebsgrundlagen zur Nutzung überlassen hat (etwa nur das Betriebsgrundstück), vgl. insbesondere BFH v. 12. 11. 1997 - XI R 24/97 , BFH/NV 1998 S. 690, 691: „Eine Grundstücksüberlassung kann in Gestalt eines Teilbetriebs ausgeübt werden, wenn sie (wie im Fall der Betriebsaufspaltung) für sich gesehen die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt und wenn sie sich als gesonderter Verwaltungskomplex aus dem Gesamtbetrieb des Besitzunternehmens hervorhebt”. Nicht notwendig ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Anteile an der aufnehmenden KapGes mit eingebracht werden, vgl. Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rz. 741 f. (Stand: November 1991); Haritz, BB 2001 S. 861; Wien, DStZ 2001 S. 196, 198. Dies ergibt sich auch daraus, dass der BFH mit Urt. v. 24. 10. 2000 - VIII R 25/98 , BStBl 2001 II S. 321, 324, ausführt, bei der Einbringung des Einzelunternehmens unter Rückbehalt der Anteile sei davon auszugehen, sie hätten sich - ohne Realisation der stillen Reserven - in einbringungsgeborene Anteile gewandelt. Die Einbringung der Grundstücke und der etwaigen anderen zur Nutzung überlassenen WG führt mithin nicht zu einer Entstrickung der Anteile an der Betriebsgesellschaft, sondern allein dazu, dass diese zu dauerhaft steuerverstrickten einbringungsgeborenen Anteilen werden, vgl. auch BMF v. 25. 3. 1998 - S 1978, S 1909 (UmwSt-Erlass), BStBl 1998 I S. 268, Tz. 20.11; Wien, DStZ 2001 S. 196, 198."


Mich ärgert das mit dem Script, was ich nicht mehr finde. Habe allerdings auch einen Bibliothekszweig gefunden, der 200 unbekannte Dokumente enthält. Vermutlich ist das da drunter.
Werde ich wohl mal jemanden dran setzen müssen.

Wenn ich mir allerdings recht entsinne, dann hatte ich mal ein umfangreiches Script zur Umwandlung per mail an Dich rausgeschickt.

Und im Zweifel kann ich @Clematis nur zustimmen.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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