Steuerberater
Betriebsaufspaltung - Druckversion

+- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb)
+-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1)
+--- Forum: Einkommensteuer (/forumdisplay.php?fid=16)
+--- Thema: Betriebsaufspaltung (/showthread.php?tid=237)

Seiten: 1 2


Betriebsaufspaltung - PiranhaVS - 22.09.2007 10:11

Hallo,


wir haben folgenden Fall:

1. Besitz-Einzelunternehmen: mit Gebäude, Maschinen und natürlich dem GmbH-Anteil

2. Betriebs-GmbH


Besitz-Einzelunternehmen verpachtet die Maschinen und das Gebäude an die Betriebs-GmbH.

Hat jemand ein gutes Skript / Link zum Thema Beendigung von Betriebsaufspaltungen ?

Der Mandant liegt mir ständig wegen den zusätzlichen Abschlusskosten in den Ohren und möchte diese gerne auflösen. Das Gebäude soll in die GmbH kommen.

Als Umwandlungs-Laie habe ich mich in der Zwischenzeit ja schon geoutet :-) Gibt es eventuell da eine Idee der Umwandlungsexperten ?


RE: Betriebsaufspaltung - Clematis - 22.09.2007 11:11

Also ohne gross drüber nachzudenken würde ich mal sagen der Mandant legt sein EU in die GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein (Achtung bei neg Kapitalkto, da müsst ich mich noch beschäftigen was da passiert). Das Ganze geht zum BW mE.

Mach den Mandanten aber auf das Haftungsrisiko aufmerksam!


RE: Betriebsaufspaltung - PiranhaVS - 22.09.2007 11:21

Hallo Clematis,


das Haftungsriskiko ist genau das Thema.

Früher wollte man einmal Halle und Maschinen durch das Besitzunternehmen schützen, wenn die GmbH "hops" gehen sollte.

Da die GmbH-Bank jedoch sowieso eine private Haftung des Gesellschafters aufgrund von Darlehensverträgen usw. hat spielt dies sowieso keine Rolle mehr.

Ich muss hier mich einmal umwandlungsrechtlich einlesen...

Vielen Dank schonmal...


RE: Betriebsaufspaltung - zaunkönig - 22.09.2007 11:38

Hallo,

mal als erste kleine Info nachfolgendes:

Zitat:Ende einer Betriebsaufspaltung
Eine Betriebsaufspaltung endet, wenn die sachlichen oder personellen Voraussetzungen hierfür entfallen. Dies tritt beispielsweise ein, wenn das Besitzunternehmen veräußert wird, seine wesentlichen Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen verkauft oder der Betrieb seine gewerbliche Tätigkeit einstellt.
Meistens tritt die Beendigung aber aus anderen Gründen ein, etwa durch Wegfall der Voraussetzungen für die personelle Verflechtung durch eine Erbschaft. Auch bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Urteil des Bundesfinanzhofes, BFH, vom 06.03.1997, Aktenzeichen: XI R 2/96, nachzulesen in: BStBl. 1997 II, Seite 460) entfällt die Verflechtung, da nunmehr der Insolvenzverwalter die alleinige Verfügungsbefugnis über das Betriebsvermögen der GmbH hat.
Die sachliche Verflechtung entfällt etwa, wenn das vermietete Gebäude abgerissen wird und der Grund und Boden keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Liegen die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung nicht mehr vor, hat das Besitzunternehmen keinen Gewerbebetrieb mehr. Es ist nur noch vermögensverwaltend tätig und erzielt dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen.
Die Beendigung einer Betriebsaufspaltung führt zu einer Betriebsaufgabe gemäß § 16 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Folge: Die aufgelaufenen stillen Reserven (Unterschied zwischen tatsächlichem Wert und dem Buchwert) werden realisiert. Dies gilt dann als Betriebsaufgabegewinn, der gemäß §§ 16, 34 EStG auf Antrag begünstigt zu besteuern wird. Dies gelingt in der Regel aber nur bei Personen, die älter als 55 Jahre sind. Trotz einer solchen Begünstigung kann die Auflösung der stillen Reserven zu erheblichen Steuerbelastungen führen. Nicht selten wird dabei auch der Bestand des Betriebsunternehmens gefährdet, wenn tatsächlich keine Liquidität durch Veräußerungen vorhanden ist.
Bei einer lediglich unterbrochenen Betriebsaufspaltung ist die Realisierung der stillen Reserven und die Betriebsaufgabe keine zwingende Rechtsfolge. Dies kann beispielsweise vorliegen, wenn eine personelle Verflechtung später wieder auflebt (Urteil des BFH vom 06.03.1997, Aktenzeichen: XI R 2/96, veröffentlicht in: BStBl. 1997 II, Seite 460).
Steuertipp: In Fällen, in denen eine Betriebsaufgabe darin begründet ist, dass bei einer Betriebsaufspaltung die personelle Verflechtung durch Eintritt der Volljährigkeit bisher minderjähriger Kinder wegfällt, gewährt die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen auf Antrag das Wahlrecht zur Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsverpachtung. Diese Begünstigung wird auch dann gewährt, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen verpachtet werden.
Häufige Gründe für den Wegfall einer Betriebsaufspaltung:
Die Beherrschungsidentität entfällt z. B. durch einen Erbfall.
· Minderjährige Kinder, deren Anteile dem ebenfalls als Gesellschafter beteiligten Vater hinzugerechnet wurden, werden volljährig. In diesem Fall gewährt die Finanzverwaltung auf Antrag das Wahlrecht zur Fortsetzung der Gewerblichen Tätigkeit (R 139 Absatz 2 EStR).
· Über das Vermögen der Betriebsgesellschaft wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
· Das überlassene Wirtschaftsgut stellt keine wesentliche Betriebsgrundlage mehr dar.
· Die wesentliche Betriebsgrundlage wird dem Betriebsunternehmen nicht mehr überlassen oder wird an eine andere Gesellschaft veräußert.
· Eine Ehescheidung führt zur Widerlegung der Personengruppentheorie.
· Die Beteiligungsverhältnisse ändern sich derart, dass eine personelle Verflechtung nicht mehr vorliegt.
Die mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung erforderliche Aufdeckung der stillen Reserven erfolgt jedoch nicht, wenn:
· das Besitzunternehmen weiterhin eine eigengewerbliche Tätigkeit ausübt
· das Besitzunternehmen die Rechtsform einer gewerblich geprägten Personengesellschaft hat (§ 15 Absatz 3 Nr. 2 EStG)
· die Voraussetzungen für eine Betriebsverpachtung im ganzen wieder aufleben
Verpachtet der Besitzunternehmer alle wesentlichen Betriebsgrundlagen nach Beendigung einer unechten qualifizierten Betriebsaufspaltung an ein fremdes Unternehmen, so steht ihm das nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei der Betriebsverpachtung im Ganzen eröffnete Verpächterwahlrecht zu (Urteil des BFH vom 17.04.2002, Aktenzeichen: X R 8/00, veröffentlicht in: BStBl. 2002 II, Seite 527).


@Clematis hat schon den richtigen Gedankenansatz, allerdings verkehrt herum angesetzt.

Das Besitzunternehmen übernimmt die gewerbliche Tätigkeit des Betriebsunternehmens. Das geht ohne Aufdeckung der stillen Reserven. Ganz sicher wird das, wenn das Besitzunternehmen eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ist.

Wenn ich zeitlich dazu komme, suche ich mal in meiner Datenbank. Ich meine mich da an ein Script zu erinnern. Melde mich dann wieder.


RE: Betriebsaufspaltung - PiranhaVS - 22.09.2007 11:49

Super, schonmal vielen Dank...


RE: Betriebsaufspaltung - Clematis - 22.09.2007 13:04

Ja aber der Mandant will doch in Form einer GmbH weitermachen, oder? Dann übernimmt die GmbH die WG, die Tätigkeit wird unverändert ausgeführt?


RE: Betriebsaufspaltung - PiranhaVS - 22.09.2007 13:21

Genau, die Wirtschaftsgüter der Besitz-Einzelunternehmung und die Betriebsgesellschaft sollen "zusammengeführt werden"...

Alles soll dann in Form einer GmbH weitergeführt werden !


RE: Betriebsaufspaltung - zaunkönig - 24.09.2007 12:47

Hallo,

ich war mir zwar sicher, aber leider finde ich in meiner Datenbank kein Script zur Betriebsaufspaltung.


Allerdings ist es möglich steuerneutral eine Aufnahme des Besitzunternehmens gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten des Betriebsunternehmens durchzuführen.

Hierzu habe ich eine Info finden können, die aber ansonsten leider keine weitere Information hergibt.

Sorry, muss ich ausnahmsweise mal bei der Info passen.


RE: Betriebsaufspaltung - PiranhaVS - 24.09.2007 12:58

Hallo,


okay das muss ich mal weiterverfolgen...

Ich hoffe, dass ich einmal in nächsten Tagen die Zeit finde mich hier einzulesen... Dann gebe ich nochmals Rückmeldung...

Danke schonmal !!!!!!!!!!!!!!!


RE: Betriebsaufspaltung - Clematis - 24.09.2007 15:04

Schau Dir mal § 20 UmwStG an, der ist genau Dein Fall: Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellscahft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.
Möglich zum Buchwert, dh keine Versteuerung von stillen Reserven im Einbringungszeitpunkt!