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Einspruch StB-Kosten
25.08.2007, 14:33
Beitrag: #11
RE: Einspruch StB-Kosten
Bei Nichtanerkennung der vollen StBK als WK lege ich Einspruch ein mit dem Antrag auf RdV mit der Begründung des angekündigten aber immer noch nicht vorliegenden BMF-Schreiben. Wird von den FA'n akzeptiert.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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25.08.2007, 15:21
Beitrag: #12
RE: Einspruch StB-Kosten
Hans-Christian schrieb:Bei Nichtanerkennung der vollen StBK als WK lege ich Einspruch ein mit dem Antrag auf RdV mit der Begründung des angekündigten aber immer noch nicht vorliegenden BMF-Schreiben. Wird von den FA'n akzeptiert.

=> d.h., Du schreibst erst den gesamten Betrag in die WK und lässt vom FA die Aufwendungen für den Mantelbogen etc. streichen?

Gruß, Cat

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25.08.2007, 15:40
Beitrag: #13
RE: Einspruch StB-Kosten
Catja schrieb:
Hans-Christian schrieb:Bei Nichtanerkennung der vollen StBK als WK lege ich Einspruch ein mit dem Antrag auf RdV mit der Begründung des angekündigten aber immer noch nicht vorliegenden BMF-Schreiben. Wird von den FA'n akzeptiert.

=> d.h., Du schreibst erst den gesamten Betrag in die WK und lässt vom FA die Aufwendungen für den Mantelbogen etc. streichen?

Gruß, Cat

Richtig, und dann lege ich Einspruch ein.

Die FA sind auch sauer ob des fehlenden BMF-Schreibens.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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25.08.2007, 15:42
Beitrag: #14
RE: Einspruch StB-Kosten
Das Ausfüllen des Mantelbogens (Null Arbeit) liegt unter 10%, daher beantrage ich alles bei den WK.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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25.08.2007, 15:54
Beitrag: #15
RE: Einspruch StB-Kosten
Wir (Lohnsteuerhilfeverein) setzen die Mitgliedsbeiträge zu 100% als Werbungskosten bei der Einkunftsart an, bei der sich der höchstmögliche Steuervorteil ergibt. Von vielen Finanzämtern wird diese Vorgehensweise auch akzeptiert.

In Rheinland-Pfalz werden nach einer Kurzinformation der OFD Koblenz vom 15.01.2007 unsere Beiträge zu 100% dem privaten Bereich zugeordnet. Dies akzeptieren wir nicht. Der Präsident der OFD Koblenz wurde vom NVL (Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine) aufgefordert, seine Weisung zurück zu nehmen. Unter Hinweis auf ein angekündigtes BMF-Schreiben wurde dies von ihm abgelehnt.

In Schleswig-Holstein gibt es zwar (noch) keine bekannte Weisung der Landesfinanzdirektion, die Finanzämter kürzen aber ebenfalls um bis zu 100%. Teilweise bleiben die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachpüfung nach § 164 AO. In anderen Bundesländern, beispielsweise in Niedersachsen, werden zwischen 50% und 70 % des Beitrags berücksichtigt.

Wir beantragen weiterhin den Abzug von 100%.

Nach aktuellen Informationen gibt es inzwischen eine Einigung auf Bund-Länder-Ebene. Das Ergebnis soll in einem demnächst erscheinenden BMF-Schreiben enthalten sein. Folgendes soll vorgesehen werden:

Bis 100 EUR sollen die Aufwendungen zu 100 % als Werbungskosten (entsprechend Ihrer Zuordnung) abziehbar sein.
Bei höheren Beträgen soll ein Abzug von 50 % nicht beanstandet werden.
Eine andere Aufteilung kann im Einzelfall glaubhaft gemacht werden.
Noch nicht klar ist, wie bei Aufwendungen von beispielsweise 110 EUR zu verfahren ist. Da der Betrag von 100 EUR überschritten wird, würde die Regelung mit 50 % = 55 EUR greifen. Damit wäre das Ergebnis schlechter, als würden die Aufwendungen nur 100 EUR betragen.

Ob in einem solchen Fall die Aufwendungen von 110 EUR auf 100 EUR begrenzt werden können ist noch nicht bekannt.

Nimmt das Finanzamt eine Kürzung vor, entscheiden wir in eigener und selbständiger Verantwortung, ob wir die Kürzung auch unter Berücksichtigung der o.a. Ausführungen akzeptieren können. Ein Abzug von unter 100 EUR sollte auf keinen Fall akzeptiert werden.

Sind in den Bereichen Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen keine Berechnungen vorzunehmen, es liegen aber umfangreiche Werbungskosten ggf. mit Dienstreisen und doppelter Haushaltsführung vor (z. B. Soldaten) werden wir auf einen Abzug von 100% auch bei Aufwendungen von mehr als 100 EUR bestehen. Der private Anteil läge in einem solchen Fall bei max. 10% und wäre zu vernachlässigen.

Erlaubt das BMF-Schreiben keine akzeptable Lösung, werden wir den Klageweg beschreiten.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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25.08.2007, 16:05
Beitrag: #16
RE: Einspruch StB-Kosten
@ Hans-Christian:

Vielen Dank für die konstruktiven Einblicke!
Als Einzelkämpfer tue ich mir da manchmal schwer...

Werde das hier in Hessen auch mal so angehen mit der Zuordnung zur arbeitsintensivsten Anlage...

M.E. aber problematisch daran ist, dass ja die Gewichtung bezüglich des Arbeitsaufwandes bereits über die 10tel der StBGebV erfolgt sein sollte, d.h. es wäre für eine abweichende Beurteilung (aus Sicht des "advocatus diaboli") eigentlich kein Spielraum...

Egal, - ich probiers und werde dann berichten.

Grüße, Catja

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26.08.2007, 22:41
Beitrag: #17
RE: Einspruch StB-Kosten
Hallo,

das mit dem Privatanteil von 10 Prozent ist aber sehr schön gerechnet. Aufgrund des insbesondere für den Steuerlaien leicht verständlichen Altseinkünftegesetzes verbringe ich oftmals mehr Zeit damit, den Steuerpflichtigen beim Aufstöbern und Zuordnen der Versicherungsbeiträge zu helfen, als eine Anlage N oder gar eine Anlage Kap auszufüllen.

Da die Seiten der Anlagen mit Privatanteil (Mantelbogen, Anlage Kind, Anlage Unterhalt) immer mehr zu werden scheinen, hat sich neulich ein Finanzamt was ganz Tolles ausgedacht: Der Finanzbeamte wollte doch tatsächlich Steuerfachliteratur anhand der Anzahl der Anlagen aufteilen. Wer weiß, was uns da im BMF-Schreiben erwartet. Der Fantasie scheinen ja keine Grenzen gesetzt zu sein...

Gruß,

Andreas
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27.08.2007, 15:26
Beitrag: #18
RE: Einspruch StB-Kosten
Hallo,

ich schreibe oft meine GebRe mit einer anderen "Gewichtung": Ermittlung der Einkunftsarten überwiegen, der Mantelbogen wird auch mal gar nicht berechnet und für die nächste Steuererklärung baue ich meine Rechnung schon so auf, dass kein Tippstreifen erforderlich ist - z.B.:
Anlage V... xy € + 19% = xyz €
Anlage N xy € + 19% = xyz € usw.
dann Gesamtsumme xyzzz €

Grüße Ulrike
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27.08.2007, 15:51
Beitrag: #19
RE: Einspruch StB-Kosten
ulrike schrieb:... der Mantelbogen wird auch mal gar nicht berechnet

Na, - ob das der StBGebV entspricht *grins*? Aber: wo kein Kläger, da kein Richter...

Ich find´es nur ärgerlich, dass man nicht mehr nach der wirklich entstandenen Arbeit abrechnen kann (z.B. kiloweise Sonderausgaben, Auseinanderpfriemeln von Hauskostenabrechnungen bzgl. der haushaltsnahen Dienstleistungen, stapelweise Apothekenrechnungen und Arztrechnungen, dazu noch 3 Kinder über 18, die unterjährig in Ausbildung sind, arbeitslos sind, in- und außerhalb des Berücksichtuigungszeitraumes eigene Einkünfte hatten etc...) => ich mag es einfach nicht, wenn ich dem Mandanten meine Gebührenrechnung erst erklären muss, weil die "kreative Honorarfindung" nichts mehr mit dem angefallenen Aufwand zu tun hat...) (*genuggejammert*)

Grüße, Catja

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03.12.2007, 12:51
Beitrag: #20
RE: Einspruch StB-Kosten
Hallo

Hier das Neueste aus Sachsen.

Gegen die "sachgerechte Schätzung", wie das FA öfter behauptet, auf 50/50 der Steuerberatungskosten auf die Einkunftsart bezogen zu kürzen (speziell Beiträge an LStHV), gibt es jetzt eine anhängige Klage beim Sächs. FG (Az. 4 K 2257/07). Es lag dem FA eine sachgerechte Aufteilung vor, wonach 92% den WK (§19) zuzuordnen sind, also damit voll abzugsfähig. Das FA kürzte auf Grund einer internen Verwaltungsanweisung der OFD Sachsen psch. auf 50%.

Ich konnte nicht anders. Tongue

Viele Grüße
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