Steuerberater

Normale Version: Einspruch StB-Kosten
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Liebes Forum,

Praktikerfrage:

Wie handhabt Ihr das mit den Einsprüchen gegen die nicht abgezogenen Steuerberaterkosten ab 2006?

Stellt Ihr schon mit den Steuererklärungen einen Antrag auf Anerkennung als Sonderausgaben?
Einspruch hinterher mit neuer Tatsache "Steuerberatungskosten?

Ich mache das derzeit noch so, dass ich in den Steuererklärungen nur den Betrag ansetze, der BA oder WK sind. Wenn der Bescheid dann kommt, mache ich einen 4-Zeiler-Einspruch mit Verweis auf das vor dem FG Baden-Württ. anhängige Verfahren und bitte um Verfahrensruhe.
Interner Hinweis (vom Hörensagen über 3 Ecken) von einem FA hier im Rhein-Main-Gebiet ist, dass diese Einsprüche derzeit dann nicht bearbeitet werden, wenn sie nicht so ausführlich auf das Problem eingehen, dass sich der SB damit auseinandersetzen muss (und dann müsste er ja auch ablehnend verbescheiden).
Derzeit kriege ich noch überall Verfahrensruhe. Meines Wissens hat sich noch keine OFD geäußert?

Hat jemand einen anderen Vorschlag?

Grüße, Catja

Jigsaw

Hallo Catja!


Zitat:Ich mache das derzeit noch so, dass ich in den Steuererklärungen nur den Betrag ansetze, der BA oder WK sind. Wenn der Bescheid dann kommt, mache ich einen 4-Zeiler-Einspruch mit Verweis auf das vor dem FG Baden-Württ. anhängige Verfahren und bitte um Verfahrensruhe.
Entweder das, oder die StB geben auch ganz gern alle Kosten an und wursteln die irgendwo bei den WK/BA rein!
Wahrscheinlich hoffen Sie auf großzügige Bearbeitung !

Zitat:Derzeit kriege ich noch überall Verfahrensruhe.
Seh ich auch so !

Beste Grüße

Jigsaw
Hallo Jigsaw,

Jigsaw schrieb:Entweder das, oder die StB geben auch ganz gern alle Kosten an und wursteln die irgendwo bei den WK/BA rein!
Wahrscheinlich hoffen Sie auf großzügige Bearbeitung !

Das mit der großzügigen Bearbeitung funktioniert beim hiesigen FA leider nicht. Da fliegen sogar die Kosten nach § 16 raus, wenn man sie nicht vorher auf die einzelnen Gebührenpositionen verteilt hat....

Daher gibt es bei mir zu jeder eingereichten StB-Rechnung einen schicken Tippstreifen mit allen Positionen...

Was waren das noch schöne Zeiten, als man Steuerbescheide noch einfach abhaken und aus der Fristenkontrolle streichen konnte und nicht noch gezwungen war, fast jedem Steuerbescheid einen Grundsatz-Einspruch wegen irgendwas hinterherzujagen *seufz*

Wie machen das die anderen Berater hier im Forum?

Grüße, Catja
Hallo

Bisher hatte ich Glück. Habe die Kosten voll der EK Art zugeordnet und wurde auch bisher so anerkannt. Allerdings gibt es bei einem FA jetzt eine interne Verwaltungsanweisung alle StB Kosten psch. auf 50% zu kürzen, wenn nicht eine detailierte Aufteilung vorliegt. Da dies aber die Bearbeiter nocht nicht alle wissen, gab es bis jetzt keine Streitereien.

Viele Grüße

Jigsaw

Opa schrieb:Hallo

Bisher hatte ich Glück. Habe die Kosten voll der EK Art zugeordnet und wurde auch bisher so anerkannt. Allerdings gibt es bei einem FA jetzt eine interne Verwaltungsanweisung alle StB Kosten psch. auf 50% zu kürzen, wenn nicht eine detailierte Aufteilung vorliegt. Da dies aber die Bearbeiter nocht nicht alle wissen, gab es bis jetzt keine Streitereien.

Viele Grüße

Ich hab´s ja gesagt !! Big GrinBig GrinBig Grin
@ Opa.

=> welches Bundesland?
Hier im schönen Südhessen gibt es bzgl. der Kosten sogar schon die Blüte, dass mir ein SB nur das netto anerkennen wollte... Der Einspruch ging zwar anstandslos durch, aber dennoch:

Es kekst mich dann doch etwas an, dass ich ständig Standardeinsprüche schreiben muss und ansonsten bei der Kostennote die einzelnen Rechnungsbestandteile möglichst mandantenfreundlich kreativ "gestalten" muss (die Kammer hört jetzt mal bitte weg), damit im Folgejahr möglichst viel abziehbar ist.

@Honorargestaltung: Besteht angelegentlich Interesse an einem neuen thread?
Zitat:=> welches Bundesland?

Nu Sachsen, das is ooch scheen Big Grin
Hallo,


O-Ton DStV:

Zitat:Erste Klagen vor den Finanzgerichten anhängig

Nach Informationen des DStV sind gegen die Nichtabziehbarkeit der privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben durch Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG (alt) ab dem Veranlagungszeitraum 2006 mittlerweile zwei Klagen vor den Finanzgerichten anhängig:

1. FG Niedersachsen, Az. 10 K 103/07

2. FG Baden-Württemberg, Az. 5 K 186/07

Wird gegen einen Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt und unter Bezugnahme auf die vorgenannten Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt, kommt ein Ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO aus Zweckmäßigkeitsgründen in Betracht. Die Entscheidung, ob das Verfahren ruht, steht im Ermessen des Finanzamts. Ob die Finanzämter den Ausgang der Klagen abwarten und unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie die Einspruchsverfahren ruhen lassen oder die angefochtenen Bescheide durch Erlass einer Einspruchsentscheidung in die Bestandskraft bzw. in weitere Klageverfahren "treiben", ist ungewiss.

Ich bin ja hier in D nicht mehr praktisch tätig. Daher nur Hinweis auf die Verfahrensweise in der Vergangenheit.

Es wurde immer ein Baustein-Schreiben gepflegt. Bausteine waren die strittigen und rechtsanhängigen Punkte, wie sie z.B. zur Zeit Entfernungspauschale, Arbeitszimmer oder Steuerberatungskosten sind.

Bei Erstellung der Steuererklärungen wurden die Aufwendungen grundsätzlich in Abzug gebracht. Den Erklärungen lag dann das Schreiben mit dem entsprechenden Baustein oben auf, mit Antrag auf Vorläufigkeitsbescheidung und Verfahrensruhe hinsichtlich des strittigen Punktes.
In aller Regel war dies problemlos möglich, auch wenn der ein oder andere Sachbearbeiter mal gepflegt über die strittigen Punkte und den Antrag hinweggesehen hat. Hintergrund im allgemeinen die Tatsache, dass der Vorläufigkeitsvermerk nur erfolgt, soweit die entsprechende Anweisung dazu vorlag.
Dann erfolgte eben nochmals Einspruch.
Das Problem bei den Steuerberatungskosten ist jedoch, dass das Formular 2006 naturgemäß kein Feld mehr für dergleichen unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben mehr vorhält, und dass die Richtlinie 10.8 EStR 2005 wg. der Streichung der Abzugsfähigkeit leider auch obsolet ist.

Daher reiche ich auch die Steuerberatungskosten (soweit nicht eh´ schon WK oder BA) erst im Einspruchswege nach...

Das zweite Problem (zumindest hier in Hessen) ist, dass es eben noch keine OFD-Verfügung bzgl. der Verfahrensruhe gibt...
Daher auch keine weitläufigen Einspruchbegründungen bzgl. StB.-Kosten meinerseits, um keine neg. Verbescheidung zu riskieren.

Und ich erinnere mich noch, wie mir letztes Jahr, - kurz nachdem der BFH (in seinem unermesslichen verfassungsrechlichlichen Reichtum) entschieden hatte, dass der SolZ eben nicht verfassungswidrig sei, von den Finanzämtern die Formbriefe bzgl. Einspruchsrücknahme auf den Tisch flatterten. Wer da sofort zurücknahm und nicht auf das Einlegen der Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG warten konnte, hatte dann in der Begründung den Mandanten gegenüber schlechte Karten.

Gruß, Catja
Daraus lernen wir: Einsprüche niemals zurücknehmen, sondern immer die drei/ vier Mahnungen und die Einspruchsentscheidung abwartenBig Grin.

Ach so: ich mach das immer so, dass ich nach Gesetzeslage die Steuererklärung ausfülle und dann Einspruch einlege im Hinblick auf die anhängigen Verfahren.
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