Nießbrauch
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02.04.2008, 14:20
Beitrag: #21
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RE: Nießbrauch
Da wär ich vorsichtig, mE passt hier was nicht zusammen.
Ausserdem: Ertragsanteil gibts in der neuen Regelung nicht mehr.... Ich denke, wenn die DauLa nicht als SoA abzugsfähig ist, dann auch keine Versteuerung beim Empfänger! ----------------- LG Clematis |
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02.04.2008, 15:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.04.2008 15:56 von Jive.)
Beitrag: #22
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RE: Nießbrauch
Genau das ist der Punkt wo ich mir auch nicht ganz sicher bin ...
Hab meine Lösung soweit aus dem Nießbrauch-Erlass gezogen. ( Becksche Steuererlasse zu § 21/2 Randziffer 60 ) Ich meine der müsste noch gültigkeit haben.. es heisst da : RZ 60 : Die Ablösung eines vorbehaltenen Nießbrauchs gegen einmalzahlung ist eine beim Nießbraucher nicht steuerbare Vermögensumschichtung. wiederkehrende Leistungen, die nicht als Versorgungsleistungen im Rahmen einer Vermögensübergabe erbracht werden, sind mit Ihrem Zinsanteil nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EstG, oder bei Veräußerungsleibrenten mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 3 EStG steuerbar. (vgl. Rz 49 des BMF-Schreibens vom 23.12.1996 , BeckscheSteuererlasse Nr 1 § 10/5 ) Ich habe das in meinen Augen wichtige mal hervorgehoben .. nach der neuen Regelung in § 10 EStG durch das JStG 2008 liegen jetzt ja gerade keine Versorgungleistungen vor... m.E. mit den o.a. Folgen. Früher wär das gegangen .... liebe Grüße, Jive |
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02.04.2008, 16:16
Beitrag: #23
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RE: Nießbrauch
Ja, aber im neuen § 22 EStG gibts die Unterscheidung zwischen Rente und Dauernde Last nicht mehr...
Beides ist wenn überhaupt voll als SoA anzusetzen, und voll zu versteuern! ----------------- LG Clematis |
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02.04.2008, 16:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.04.2008 08:09 von Jive.)
Beitrag: #24
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RE: Nießbrauch
Ich befürchte das ist egal ...
In der Tat gibt es nicht mehr die unterscheidung zwischen Rente und dauernder Last.. das sind jetzt unter den Vorraussetzungen des § 10 Abs. 1 a EstG Versorgungsleistungen. Diese sind aber nicht erfüllt.. somit keine Versorgungsleistung. Damit im Umkehrschluss auch kein § 22 Nr. 1 b EStG. Allerdings enthält die Rente einen Zinsanteil, der m.E. nach gem § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig ist. Würde das Haus, dessen Nießbrauch abgelöst wurde, vermietet, muessten diese Zinsen auch WK sein.. da der Nießbrauch allerdings abgelöst wurde um das Haus zu verkaufen siehts damit mau aus:-/ mfg, Jive PS: muss nochmal korrigieren .. zum tragen müsste natürlich der Ertragsanteil kommen ... |
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