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Vorsteuerabzug des Miteigentümers einer WEG
17.12.2012, 13:56
Beitrag: #21
RE: Vorsteuerabzug des Miteigentümers einer WEG
@Uwe

Zitat:Bei der mir bekannten Hausverwaltung, die mit einem professionellen Programm arbeitet, ist die Option vorgesehen ...

Nochmals die Frage: Wie sehen die Belege denn konkret aus, die da raus kommen ?
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18.12.2012, 17:54
Beitrag: #22
RE: Vorsteuerabzug des Miteigentümers einer WEG
(15.12.2012 16:01)blindworm schrieb:  Du meinst die ISTA ? Kannst Du ein Rechnungsmuster hier einstellen ?

Ist glaube ich nicht Notwendig. Ist eine ganz normale Abrechnung nur steht dort ebend nicht HV XY sondern unser Name und Anschrift im Auftrag der HV XY als Rechnungsempfänger.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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18.12.2012, 18:39
Beitrag: #23
RE: Vorsteuerabzug des Miteigentümers einer WEG
@tolledeu

Findet sich dort auch eine Rechnungsnummer, Steuernummer und der Leistungszeitrum ? Das ist nämlich der Grund für die Verweigerung des Verwalters in meinem Fall.

Ein weiteres Problem sind auch die Hausgeldvorauszahlungen. Eigentlich müsste der Verwalter eine Vorauszahlungsrechnung erstellen. Ich erhalte aber nur den Wirtschaftsplan.
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18.12.2012, 20:37 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.12.2012 20:40 von Uwe.)
Beitrag: #24
RE: Vorsteuerabzug des Miteigentümers einer WEG
Hallo,

@blindworm:
entschuldige bitte mein spätes Melden, bin aber absolut im Stress ...
Daher nur kurz: es gab hier in der Kanzlei einen Mandanten, der dies in Erwägung gezogen hat. Da es aber mit reichlich Problemen verbunden war (u.a. Untervermietung an Mieter mit steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen bei wechselnden Untermietern, Zustimmungspflicht der anderen Eigentümer usw.), wurde es nicht in die Tat umgesetzt.
Im Rahmen dieser Recherchearbeiten habe ich mir von einem Hausverwalter, der auch gewerbliche Objekte betreut, zeigen lassen, dass eine steuerpflichtige WEG verwaltet werden kann. Ich wollte damit nur sagen, dass es möglich ist.
Wenn nun Dein Hausverwalter meint, das ginge nicht, würde ich eine andere Hausverwaltung beauftragen, die das machen kann. Da ja die Zustimmung zur Option kein Problem darstellt, sollte auch der Wechsel des Hausverwalters kein Problem darstellen.
Zur Frage der Steuernummer: wo ist denn der Hausmeister angestellt? Nach einer Prüfung einer Hausverwaltung, mußte die WEG eine Steuernummer beantragen für die Abrechnung des Hausmeisters ...
Ansonsten ist die WEG-Abrechnung ein heißes Eisen, dass weder die WEGs noch die Finanzverwaltung aufgreifen möchte, da der BHF hier schon entschieden hat, dass für jede WEG eine gesondert und einheitliche Feststellung zu erstellen sei ... BFH-Urteil vom 26.1.1988 (IX R 119/83) BStBl. 1988 II S. 577:
Zitat:Die Vorentscheidung ist nicht wegen Vorgreiflichkeit eines Feststellungsverfahrens aufzuheben. Nach § 180 Abs. 2 AO 1977 i. d. F. des StBereinG 1986 i.V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO 1977 können die Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkommensteuerpflichtige Einkünfte, ganz oder teilweise gesondert festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirtschaftsgüter mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb dieser Wirtschaftsgüter gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten haben (Gesamtobjekt). Diese Regelung, die auch für vor dem Inkrafttreten des StBereinG 1986 liegende Feststellungszeiträume gilt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1987 IX R 90/86, BFHE 152, 17, BStBl II 1988, 319), ist auch für die durch die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer entstehenden Werbungskosten anwendbar.

Eine Aufteilung der Vorauszahlung in steuerpflichtig, ermäßigt steuerpflichtig und steuerfrei ist auch darstellbar. So wird z.B. bei Stadtwerken, die sowohl Strom als auch Wasser liefern, die Vorauszahlung entsprechend geschlüsselt in 19% und 7% ...

Gruss
Uwe
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19.12.2012, 08:01
Beitrag: #25
RE: Vorsteuerabzug des Miteigentümers einer WEG
Zitat:Ansonsten ist die WEG-Abrechnung ein heißes Eisen, dass weder die WEGs noch die Finanzverwaltung aufgreifen möchte,

Die scheuen also den Aufwand. Hier geht es aber nur um die USt.
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18.06.2013, 07:51
Beitrag: #26
RE: Vorsteuerabzug des Miteigentümers einer WEG
Nun wird die Sache akut:

Der Verwalter möchte nun doch einen Beschluss der WEG vorbereiten, nach dem teilweise zur USt optiert wird. Er fragt mich nach einem Muster für den WEG-Beschluss, dass mir natürlich nicht vorliegt. Kann eventuell hier jemand ein solches zur Verfügung stellen ?

@Uwe

Zitat:...Ansonsten ist die WEG-Abrechnung ein heißes Eisen, dass weder die WEGs noch die Finanzverwaltung aufgreifen möchte, da der BHF hier schon entschieden hat, dass für jede WEG eine gesondert und einheitliche Feststellung zu erstellen sei ... BFH-Urteil vom 26.1.1988 (IX R 119/83) BStBl. 1988 II S. 577:...

Also neben der USt-JE noch eine gesonderte/ einheitliche Feststellung ? Das Ganze geht doch bei der WEG zu 0 aus und ist damit eigentlich überflüssig.
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20.06.2013, 13:36
Beitrag: #27
RE: Vorsteuerabzug des Miteigentümers einer WEG
Ist denn eine teilweise Option überhaupt möglich. M.E. nicht. Die WEG wird nur zustimmen wenn die Wohnungseigentümer damit nicht zusätzlich belastet werden. Wir haben es wie folgt gelöst, da wo möglich haben wir uns die Abrechnung direkt auf unseren Namen ändern lassen. Das war bei Strom und Heizung möglich. Nach Absprache mit einem USt-Sonderprüfer kam der Hinweis, wenn auf der Gesamtabrechnung an die HV die Verbrauchstelle mit den Daten des Eigentümers auftritt und auch sonst die Daten nach § 14 UStG enthalten sind, würde er die VSt akzeptieren.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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20.06.2013, 19:01
Beitrag: #28
RE: Vorsteuerabzug des Miteigentümers einer WEG
Hallo,

@blindworm
Zitat:Also neben der USt-JE noch eine gesonderte/ einheitliche Feststellung ? Das Ganze geht doch bei der WEG zu 0 aus und ist damit eigentlich überflüssig.

Praktisch gesehen stimme ich Dir zu, theoretisch aber gibt es zeitliche Verschiebungen, z.B. durch die Instandhaltungsrücklage. In dem Urteil des BFH ging es gerade um die Zuführung zur Rücklage, ob diese als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der BFH sagte nein und führte aus, dass grundsätzlich GuE-Feststellungserklärungen zu erstellen seien, um die Werbungskosten in richtiger Höhe ermitteln zu können.

@tolledeu
Zitat:Ist denn eine teilweise Option überhaupt möglich. M.E. nicht.
Es handelt sich nicht um eine teilweise Option, sondern für jedes Teileigentum kann einzeln optiert werden ...

Gruss
Uwe
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21.06.2013, 09:10
Beitrag: #29
RE: Vorsteuerabzug des Miteigentümers einer WEG
Zitat:Wir haben es wie folgt gelöst, da wo möglich haben wir uns die Abrechnung direkt auf unseren Namen ändern lassen.

Da spielen die Versorger bei Heizung und Wasser nicht mit.

Zitat: würde er die VSt akzeptieren

Also wie öfters Basar ?
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21.06.2013, 19:19 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.06.2013 19:30 von meyer.)
Beitrag: #30
RE: Vorsteuerabzug des Miteigentümers einer WEG
(20.06.2013 19:01)Uwe schrieb:  Es handelt sich nicht um eine teilweise Option, sondern für jedes Teileigentum kann einzeln optiert werden ...

Es kann sogar für jede einzelne Leistung einzeln optiert werden, denn die WEG erbringt keine einheitliche Leistung, siehe A 4.13.1 Abs. 2 S. 4 UStAE i .V. m. § 9 Abs. 1 UStG und A 9.1 Abs. 1 S. 2 UStAE.

Nachtrag: BFH IX R 119/83 sagt übrigens nicht, dass grundsätzlich ein Feststellungsverfahren durchzuführen sei, sondern dass ein solches nach Ermessen der Finanzbehörde durchgeführt werden könne, sprich ein solches möglich wäre, wenn das FA Wert darauf legt. Bei WEG's ist das in aller Regel nicht der Fall, ich kenne das da nur in Spezialfällen, bei denen es meist um Besonderheiten wie erhöhte Absetzungen oder ähnlichem ging und dann beschränkte sich die Feststellung auch nur auf genau diesen Sachverhalt. Im dem BFH-Fall wurde ja gerade verneint, dass in Fall ein Feststellungsverfahren zwingend durchgeführt werden müsse.
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