Nießbrauch und § 13c ErbStG
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19.07.2011, 23:08
Beitrag: #1
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Nießbrauch und § 13c ErbStG
Nabend zusammen,
ich hab da ein kleines Verständnisproblem. SV: Erwerb von Todes wegen Alleinerbin die Tochter Im Vermögen ein Mietwohngrundstück, an dem ein Nießbrauch zu Gunsten der Lebensgefährtin des Verstorbenen bestellt werden soll. Grds. ist das Mietwohngrundstück § 13c begünstigt. Der Nießbrauch ist gem. § 10 (5) Nr. 2 als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. nun bin ich in einer probeklausur hingegangen und habe den gemeinen wert des Nießbrauches gem. § 10 (6) S. 5 ErbStG mit 90% angesetzt. Nun stand in den Lösungshinweisen nur lappidar, dass der Nießbrauch zu 100% abzuziehen ist, da dieser bei der Bewertung des MWG ausser Acht gelassen wurde und dies auch nicht dem § 10 (6) 5 ErbStG. Ich verstehe das nicht. Könnte mir das bitte mal einer erklären bzw. eine amtliche Fundstelle hierfür nennen? Danke im Voraus Tax "Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N. |
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20.07.2011, 06:45
Beitrag: #2
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RE: Nießbrauch und § 13c ErbStG
Hallo,
mir fällt dazu "Generation skipping" ein. Passt nur nicht so ganz zum dargestellten Sachverhalt, da dies meines beschränkten Wissens nach nur zu Lebzeiten geht. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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20.07.2011, 09:57
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.07.2011 10:00 von Buchi.)
Beitrag: #3
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RE: Nießbrauch und § 13c ErbStG
Wieso überhaupt eine Aufteilung nach § 10 (6) S. 5 ErbStG?
Das MWG ist doch nicht nach § 13c ErbStG begünstigt, weil der Nießbrauch auf das ganze Grundstück bestellt wurde. § 13c ErbStG gilt doch nur für den restlichen (vermieteten) Teil (R 36 (6) AEErbstG und das Beispiel in H 36 "Nutzungsrecht". Mein Vorschlag: MWG bei der Erbin nicht begünstigt Nießbrauch bei der Erbin voll Nachlassverbindlichkeit Nießbrauch bei der Lebensgefährtin sowieso nicht begünstigt Gruß Buchi |
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