Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
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14.04.2015, 08:30
Beitrag: #11
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RE: Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
Ich kenn mich nicht mit kommunalem Haushaltsrecht aus aber steuerrechtlich könnte ich mir auch die Variante vorstellen, dass der Handwerker im Jahr 01 keine Schlußrechnung stellt sondern einer Anzahlung (100%). Eine Schlußrechnung nach Fertigstellung und Übergabe weißt dann nur noch einen offene Rechnungen von 0 € aus.
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14.04.2015, 09:10
Beitrag: #12
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Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
Eine Rückstellung könnte nicht in Höhe des Nettorechnungsbetrags gebildet werden, da nur die zukünftigen Vollkosten anzusetzen sind, Gewinnerwartung ist nicht rückstellfähig.
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14.04.2015, 10:03
Beitrag: #13
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RE: Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
(14.04.2015 08:30)ManuelM schrieb: .... dass der Handwerker im Jahr 01 keine Schlußrechnung stellt sondern eine Anzahlung (100%). Eine Schlußrechnung nach Fertigstellung und Übergabe weist dann nur noch einen offene Rechnungsbetrag von 0 € aus. So wäre auf jeden Fall der normale Weg, wie er häufig beschritten wird. Besonderheit im Fall ist hier das haushaltsrechtliche Verbot, bewilligte öffentliche Geldmittel über das Jahresende hinaus in das neue Jahr mit rüberzunehmen. Geld muss für eine Leistung ausgegeben sein, ansonsten verfällt es zum Jahresende. Wegen so einer "Geldverschiebung" ist in den 1990ern sogar mal gegen eine Brandenburger Ministerin und diverse leitende Beamte mit dem Vorwurf der Untreue ermittelt worden... schönen Tag noch phönix |
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14.04.2015, 11:54
Beitrag: #14
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RE: Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
(14.04.2015 09:10)showbee schrieb: Eine Rückstellung könnte nicht in Höhe des Nettorechnungsbetrags gebildet werden, da nur die zukünftigen Vollkosten anzusetzen sind, Gewinnerwartung ist nicht rückstellfähig.O.K., aber das zwingt eigentlich zu dem Schluss, dass der Handwerker seinen Gewinn doch schon mit Rechnungstellung und Zahlungseingang erzielt. Fakturiert ist endgültig, das Geld ist auch da (und wird vermutlich nicht auf ein Sperrkonto gelegt), sein Gewinn hängt folglich nur noch davon ab, wie viele Kosten er für die Abarbeitung aufbringen muss. Und für diese kann er die Rückstellung bilden. Wen interessiert´s, ob der Vorgang "eigentlich" in ein späteres Jahr gehört? Doch wohl nur den, der ihm oder der Kommune aus der falschen Rechnungsstellung einen Strick drehen will. Eine ausdrücklich als SR ausgewiesene und bezahlte Rechnung würde ich in meinem Büro nicht als AZ buchen lassen. Da würde ich schon eher den Handwerker bitten, seine Kostenkalkulation im Hinblick auf die Rückstellung nochmal zu überprüfen. Jaja, das liebe Haushaltsrecht ... |
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15.04.2015, 07:42
Beitrag: #15
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RE: Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
(14.04.2015 11:54)tosch schrieb: O.K., aber das zwingt eigentlich zu dem Schluss, dass der Handwerker seinen Gewinn doch schon mit Rechnungstellung und Zahlungseingang erzielt. Fakturiert ist endgültig, das Geld ist auch da (und wird vermutlich nicht auf ein Sperrkonto gelegt), sein Gewinn hängt folglich nur noch davon ab, wie viele Kosten er für die Abarbeitung aufbringen muss. Und für diese kann er die Rückstellung bilden. Nein, so sehe ich das nicht. Natürlich hat er sein Geld auf dem Konto, aber er hat noch keinen Handschlag zum "Behaltendürfen" des Geldes gemacht. Er müsste zum 1.1. sofort wieder alles Geld hergeben, selbst wenn der Vertrag vom Besteller gekündigt würde (man müsste sich nur über die Vermutung der 5% nach § 649 BGB streiten). Solange kein Handschlag getan wurde, sehe ich es als äußerst kritisch an, wenn man einen Ertrag ausweist. Auch rein technisch wäre der Anzahlungsausweis zutreffend. Aus der Bilanz würde sich die Anzahlung als "Schuld" ergeben, dieser würden eben zu 100% Aktiva in Cash entgegenstehen, keinerlei "unfertige Leistungen". Ein Ausweis in der GuV würde m.E. eindeutig gegen das Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung verstoßen, denn in der Bilanz/GuV sind die tatsächlichen Handelsgeschäfte abzubilden, nicht Scheinverträge. Das Papier ist geduldig, die Rechnung wurde nur zum Schein so gestellt, eigentlich war eine 100% Abschlagszahlung von beiden Parteien gewollt. |
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15.04.2015, 14:48
Beitrag: #16
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RE: Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
Also mein Senf ist der:
Unternehmer hat nicht geleistet ... damiit ist das m.E. eine erhaltene Anzahlung egal wie man das papier bezeichnet mit dem abgerechnet wurde. Also Istversteuerung von Erhaltenen Anzahlungen --- > Ust geht wech .... Teilfertig ist nix ... lg, Jive "Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank." - Bertold Brecht - |
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