12.04.2015, 22:42
Ich bin mir eigentlich recht sicher, dass wir diesem Fall schon einmal diskutiert haben, finde allerdings nicht den Thread.
Sachverhalt: Handwerker erhält Auftrag für eine Kommune eine Werklieferung zu erbringen. Geplanter Leistungszeitpunkt ist März 02. Die Arbeiten werden von November 01 bis März des Folgejahres 02 geplant. Es handelt sich um eine einheitliche Leistung, die nicht in Teilleistungen abrechnungsfähig ist. Sowohl Kommune als auch Handwerker sind sich einig, dass die Arbeiten über den Jahreswechsel hinaus erfolgen und jedenfalls zum Bilanzstichtag nicht abrechnungsfähig noch abnahmefähig sind.
Die Kommune hat allerdings das Problem, dass die Gelder zur Bezahlung der Leistung haushaltstechnisch nur im Jahr 01 zur Verfügung stehen. Der Handwerker stellt daraufhin im Dezember des Jahres 01 die Schlussrechnung und die Gemeinde bezahlt noch im Dezember des Jahres 01 den in Rechnung gestellten Betrag zu 100 %. Der Handwerker hat Vorsorge für den Nachweis, dass die Leistung zum Bilanzstichtag noch nicht fertig ist, getroffen. Ordnungsgemäß erbringt der Handwerker die Arbeiten bis März des Folgejahres und stellt sein Werk damit fertig und liefert es.
Gehe ich recht in der Annahme, dass ein Ausweis in der Bilanz des Jahres 01 als erhaltene Anzahlung zutreffend ist, obwohl bereits 01 die Schlussrechnung gestellt und bezahlt wurde? Gewinnrealisierung wäre dann erst im Jahr 02.
Sachverhalt: Handwerker erhält Auftrag für eine Kommune eine Werklieferung zu erbringen. Geplanter Leistungszeitpunkt ist März 02. Die Arbeiten werden von November 01 bis März des Folgejahres 02 geplant. Es handelt sich um eine einheitliche Leistung, die nicht in Teilleistungen abrechnungsfähig ist. Sowohl Kommune als auch Handwerker sind sich einig, dass die Arbeiten über den Jahreswechsel hinaus erfolgen und jedenfalls zum Bilanzstichtag nicht abrechnungsfähig noch abnahmefähig sind.
Die Kommune hat allerdings das Problem, dass die Gelder zur Bezahlung der Leistung haushaltstechnisch nur im Jahr 01 zur Verfügung stehen. Der Handwerker stellt daraufhin im Dezember des Jahres 01 die Schlussrechnung und die Gemeinde bezahlt noch im Dezember des Jahres 01 den in Rechnung gestellten Betrag zu 100 %. Der Handwerker hat Vorsorge für den Nachweis, dass die Leistung zum Bilanzstichtag noch nicht fertig ist, getroffen. Ordnungsgemäß erbringt der Handwerker die Arbeiten bis März des Folgejahres und stellt sein Werk damit fertig und liefert es.
Gehe ich recht in der Annahme, dass ein Ausweis in der Bilanz des Jahres 01 als erhaltene Anzahlung zutreffend ist, obwohl bereits 01 die Schlussrechnung gestellt und bezahlt wurde? Gewinnrealisierung wäre dann erst im Jahr 02.