Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
|
12.04.2015, 22:42
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.04.2015 22:47 von phönix.)
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
Ich bin mir eigentlich recht sicher, dass wir diesem Fall schon einmal diskutiert haben, finde allerdings nicht den Thread.
Sachverhalt: Handwerker erhält Auftrag für eine Kommune eine Werklieferung zu erbringen. Geplanter Leistungszeitpunkt ist März 02. Die Arbeiten werden von November 01 bis März des Folgejahres 02 geplant. Es handelt sich um eine einheitliche Leistung, die nicht in Teilleistungen abrechnungsfähig ist. Sowohl Kommune als auch Handwerker sind sich einig, dass die Arbeiten über den Jahreswechsel hinaus erfolgen und jedenfalls zum Bilanzstichtag nicht abrechnungsfähig noch abnahmefähig sind. Die Kommune hat allerdings das Problem, dass die Gelder zur Bezahlung der Leistung haushaltstechnisch nur im Jahr 01 zur Verfügung stehen. Der Handwerker stellt daraufhin im Dezember des Jahres 01 die Schlussrechnung und die Gemeinde bezahlt noch im Dezember des Jahres 01 den in Rechnung gestellten Betrag zu 100 %. Der Handwerker hat Vorsorge für den Nachweis, dass die Leistung zum Bilanzstichtag noch nicht fertig ist, getroffen. Ordnungsgemäß erbringt der Handwerker die Arbeiten bis März des Folgejahres und stellt sein Werk damit fertig und liefert es. Gehe ich recht in der Annahme, dass ein Ausweis in der Bilanz des Jahres 01 als erhaltene Anzahlung zutreffend ist, obwohl bereits 01 die Schlussrechnung gestellt und bezahlt wurde? Gewinnrealisierung wäre dann erst im Jahr 02. schönen Tag noch phönix |
|||
12.04.2015, 22:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.04.2015 22:46 von phönix.)
Beitrag: #2
|
|||
|
|||
RE: Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
Ein wenig Ähnlichkeit hat der Fall mit dem hier geschilderten:
http://realsteuer.de/mybb/showthread.php...=anzahlung Ist allerdings ein etwas anderer Sachzusammenhang schönen Tag noch phönix |
|||
13.04.2015, 00:26
Beitrag: #3
|
|||
|
|||
RE: Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
(12.04.2015 22:42)phönix schrieb: Gehe ich recht in der Annahme, dass ein Ausweis in der Bilanz des Jahres 01 als erhaltene Anzahlung zutreffend ist, obwohl bereits 01 die Schlussrechnung gestellt und bezahlt wurde? Gewinnrealisierung wäre dann erst im Jahr 02.Ich sehe es wie im anderen Fall: Schlussrechnung ist gestellt, zum Bilanzstichtag auch bezahlt und somit nicht streitig. Es ist keine Anzahlung, sondern die Begleichung der SR. Also würde ich sie auch so verbuchen und für die noch ausstehenden Arbeiten eine Rückstellung bilden. Damit ist der Gewinn auch erst in 02 realisiert. |
|||
13.04.2015, 14:26
Beitrag: #4
|
|||
|
|||
RE: Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
Wie würdet Ihr den Fall in folgender Abwandlung sehen?
01 wird Schlussrechnung gestellt und bezahlt. Arbeiten sind noch nicht begonnen. Tatsächlicher Arbeitsbeginn ist Herbst 03, Fertigstellung Sommer 04. (ja auch solche Konstellationen hält die Praxis für uns bereit...) schönen Tag noch phönix |
|||
13.04.2015, 18:02
Beitrag: #5
|
|||
|
|||
RE: Zeitpunkt der Gewinnrealisierung | |||
13.04.2015, 18:31
Beitrag: #6
|
|||
|
|||
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
Adhoc sehe ich keine Gewinnrealisation und keinen Umsatz, wenn eine Rng nur falsch (wissentlich) über fiktive Leistungen gelegt wird. Allerdings wird man erhebliche Beweisprobleme haben.
|
|||
13.04.2015, 19:57
Beitrag: #7
|
|||
|
|||
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
Also ich sehe keine Umsatzakt, kein "verdienen" iSd Realisationsprinzips; der Kfm soll sich nicht nur auf dem Papier reich rechnen und genau das würde passieren, wenn man Forderung an Umsatzerlöse und Aufwand an Rückstellung buchen würde, man würde den Gewinn des schwebenden Geschäfts vorverlagern.
|
|||
![]() phönix (13-04-2015) |
13.04.2015, 21:19
Beitrag: #8
|
|||
|
|||
RE: Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
Ich habe hier auch ein Problem damit, einen Ertrag bereits im Jahr 01 zu zeigen. Wir hätten hier im Beispielsfall (und die Realität ist sehr nah an dem zweiten dargestellten Fall) tatsächlich eine Gewinnrealisierung - nach Abzug der angedachten Rückstellung - im guten sechsstelligen Bereich, obwohl noch kein Handschlag für das Projekt gemacht wurde - außer dem Schreiben der Rechnung.
Das unterscheidet inhaltlich auch den Fall von dem, den ich im zweiten Beitrag verlinkt habe. Dort war eigentlich alles fast fertig, bereits abgenommen. Im aktuellen Fall ist gerade das nicht gegeben. Danke für Euer Mitdenken. schönen Tag noch phönix |
|||
13.04.2015, 21:50
Beitrag: #9
|
|||
|
|||
RE: Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
Anderer Ansicht: tosch :)
Der Handwerker rechnet sich nicht reich, er ist es. Lt. SV hat die Gemeinde seine Rechnung umgehend und noch im alten Jahr beglichen. Er hat also z.B. € 50.000 auf der Bank. Damit ist seine Forderung erloschen. Wie willst Du das Geld verbuchen? Es ist betrieblicher Erlös. Um diesen gewinneutral zu stellen, wird die Rückstellung mit € 50.000 per Aufwandskonto gebildet. Und bei Fertigstellung der Maßnahme Gewinn erhöhend aufgelöst. Damit wird der Gewinn im "richtigen" Jahr versteuert. Natürlich kann man darüber streiten, ob die Rückstellung nicht zu hoch ist, wenn aber noch nichts vom Auftrag abgearbeitet ist, halte ich den Ansatz in Höhe des Erlöses für realistisch. |
|||
13.04.2015, 22:35
Beitrag: #10
|
|||
|
|||
RE: Zeitpunkt der Gewinnrealisierung
Für mich stellt die Zahlung der Kommune eine erhaltene Anzahlung auf zukünftig zu erbringende Leistungen (also Ausweis unter Passiva in der Bilanz) dar. Würde unser Handwerker nämlich seine geschuldete Leistung zukünftig nicht erbringen, würde die Kommune schon Mittel und Wege finden, sich das gezahlte Geld zurückzuholen. Eine Abnahme hat es nicht gegeben, konnte es auch nicht geben, schlicht weil noch nichts fertig war bzw. noch nicht einmal mit dem Vorhaben begonnen wurde. Deshalb ist meines Erachtens unser Handwerker auch nicht reich, auch wenn er zwischenzeitlich viel Geld auf dem Konto hat.
schönen Tag noch phönix |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste