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Vorläufigkeit Soli
25.01.2010, 17:36
Beitrag: #1
Vorläufigkeit Soli
Ursprünglicher Bescheid 2008 vom Juni 09
--> geändert aufgrund Beteiligungs-EK im Nov. 09

Einspruch aufgrund des BMF zur Vorläufigkeit des Soli, da im Bescheid noch nicht erwähnt.

Muss die Vorläufigkeit gewährt werden, oder nicht, da der ursprüngliche Bescheid bereits bestandskräftig war?
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25.01.2010, 18:01
Beitrag: #2
RE: Vorläufigkeit Soli
Nein, muss nicht. Da die erste Solifestsetzung nicht angefochten wurde, greift hier die Änderungssperre (sofern die Änderung durch Mitteilung zugunsten war) des § 351 AO. Der Einspruch ist eine Totgeburt.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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25.01.2010, 18:25
Beitrag: #3
RE: Vorläufigkeit Soli
Ich hab´s doch geahnt.
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