Steuerberater

Normale Version: Vorläufigkeit Soli
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Ursprünglicher Bescheid 2008 vom Juni 09
--> geändert aufgrund Beteiligungs-EK im Nov. 09

Einspruch aufgrund des BMF zur Vorläufigkeit des Soli, da im Bescheid noch nicht erwähnt.

Muss die Vorläufigkeit gewährt werden, oder nicht, da der ursprüngliche Bescheid bereits bestandskräftig war?
Nein, muss nicht. Da die erste Solifestsetzung nicht angefochten wurde, greift hier die Änderungssperre (sofern die Änderung durch Mitteilung zugunsten war) des § 351 AO. Der Einspruch ist eine Totgeburt.
Ich hab´s doch geahnt.
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