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Vorläufigkeit Soli - Druckversion

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Vorläufigkeit Soli - Opa - 25.01.2010 17:36

Ursprünglicher Bescheid 2008 vom Juni 09
--> geändert aufgrund Beteiligungs-EK im Nov. 09

Einspruch aufgrund des BMF zur Vorläufigkeit des Soli, da im Bescheid noch nicht erwähnt.

Muss die Vorläufigkeit gewährt werden, oder nicht, da der ursprüngliche Bescheid bereits bestandskräftig war?


RE: Vorläufigkeit Soli - Kiharu - 25.01.2010 18:01

Nein, muss nicht. Da die erste Solifestsetzung nicht angefochten wurde, greift hier die Änderungssperre (sofern die Änderung durch Mitteilung zugunsten war) des § 351 AO. Der Einspruch ist eine Totgeburt.


RE: Vorläufigkeit Soli - Opa - 25.01.2010 18:25

Ich hab´s doch geahnt.