19.10.2013, 17:18
Hallo Forum.
Heute in eigener Sache eine Frage an die Foristen:
Im Jahr 2012 war ich angestellter StB. Außerdem habe ich im Hinblick auf eine geplante Existenzgründung die Dienstleistungen eines Kanzleivermittlers in Anspruch genommen. Aufwand hieraus EUR 4.000. Die Einschaltung des Vermittlers war erfolglos.
Für das Jahr 2012 dann die Gewinnermittlung vorgenommen und in Ermangelung von Einnahmen ein Verlust aus § 18 EStG in Höhe von EUR 4.000.
Der Einkommensteuerbescheid 2012 kommt und ergeht erklärungsgemäß.
Aber: Das Finanzamt hat den Bescheid hinsichtlich der erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur vorläufig erlassen.
Am Vorläufigkeitsvermerk störe ich mich, weil dieser das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht impliziert und davon kann bei einer beabsichtigten späteren Haupttätigkeit nicht die Rede sein.
Daher habe den Steuerbescheid 2012 angefochten und dem Finanzamt die Situation dargestellt und meinen Einspruch sinngemäß begründet:
Die als Betriebsausgabe in Abzug gebrachte Courtage ist im Hinblick auf einen Kanzlei- bzw. Beteiligungserwerb aufgewendet worden.
Eine Liebhaberei bzw. das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht kann meines Erachtens bei Tätigkeiten die als "Brotberuf" ausgeübt werden und naturgemäß deshalb nur mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden, nicht vorliegen.
Entsprechend wäre das Ermessen des Finanzamt fehlerhaft ausgeübt worden und eine Festsetzung der Steuer für das Jahr 2012 mit der späteren Möglichkeit einer nachteiligen Änderung nicht möglich.
Der Begriff "Brotberuf" ist übrigens nicht von mir und wird gelegentlich in Rechtsprechung und Literatur verwendet ( ).
Auch wenn der Vorläufigkeitsvermerk heute noch keine direkte Auswirkung hat, habe ich ein erhebliches Störgefühl und möchte diese Nebenbestimmung gerne aus der Welt schaffen.
Das Finanzamt folgt mir nicht und verweist auf allgemeine Grundsätze wie "...nicht absehbar...", "...innere Tatsache nur anhand äußerer Merkmale zu beurteilen...", "...aus privaten Neigungen...", "...Ermessen fehlerfrei ausgeübt...". Das kennen wir alle schon.
Ein, zwei Rechtsprechungen zu Steuerberatern und Rechtsanwälten sind auch aufgeführt, deren Tätigkeiten als ohne Gewinnerzielungsabsicht unternommen entschieden worden sind. Diese sind aber nicht mit meinem Fall vergleichbar.
Das Finanzamt geht also davon, dass ich die Maklercourtage aufgrund privater Neigungen und zum Spaß aufgewendet habe.
Jemand von Euch eine Idee?
Heute in eigener Sache eine Frage an die Foristen:
Im Jahr 2012 war ich angestellter StB. Außerdem habe ich im Hinblick auf eine geplante Existenzgründung die Dienstleistungen eines Kanzleivermittlers in Anspruch genommen. Aufwand hieraus EUR 4.000. Die Einschaltung des Vermittlers war erfolglos.
Für das Jahr 2012 dann die Gewinnermittlung vorgenommen und in Ermangelung von Einnahmen ein Verlust aus § 18 EStG in Höhe von EUR 4.000.
Der Einkommensteuerbescheid 2012 kommt und ergeht erklärungsgemäß.
Aber: Das Finanzamt hat den Bescheid hinsichtlich der erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur vorläufig erlassen.
Am Vorläufigkeitsvermerk störe ich mich, weil dieser das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht impliziert und davon kann bei einer beabsichtigten späteren Haupttätigkeit nicht die Rede sein.
Daher habe den Steuerbescheid 2012 angefochten und dem Finanzamt die Situation dargestellt und meinen Einspruch sinngemäß begründet:
Die als Betriebsausgabe in Abzug gebrachte Courtage ist im Hinblick auf einen Kanzlei- bzw. Beteiligungserwerb aufgewendet worden.
Eine Liebhaberei bzw. das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht kann meines Erachtens bei Tätigkeiten die als "Brotberuf" ausgeübt werden und naturgemäß deshalb nur mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden, nicht vorliegen.
Entsprechend wäre das Ermessen des Finanzamt fehlerhaft ausgeübt worden und eine Festsetzung der Steuer für das Jahr 2012 mit der späteren Möglichkeit einer nachteiligen Änderung nicht möglich.
Der Begriff "Brotberuf" ist übrigens nicht von mir und wird gelegentlich in Rechtsprechung und Literatur verwendet ( ).
Auch wenn der Vorläufigkeitsvermerk heute noch keine direkte Auswirkung hat, habe ich ein erhebliches Störgefühl und möchte diese Nebenbestimmung gerne aus der Welt schaffen.
Das Finanzamt folgt mir nicht und verweist auf allgemeine Grundsätze wie "...nicht absehbar...", "...innere Tatsache nur anhand äußerer Merkmale zu beurteilen...", "...aus privaten Neigungen...", "...Ermessen fehlerfrei ausgeübt...". Das kennen wir alle schon.
Ein, zwei Rechtsprechungen zu Steuerberatern und Rechtsanwälten sind auch aufgeführt, deren Tätigkeiten als ohne Gewinnerzielungsabsicht unternommen entschieden worden sind. Diese sind aber nicht mit meinem Fall vergleichbar.
Das Finanzamt geht also davon, dass ich die Maklercourtage aufgrund privater Neigungen und zum Spaß aufgewendet habe.
Jemand von Euch eine Idee?