Steuerberater

Normale Version: Vorläufigkeitsvermerk & Gewinnerzielungsabsicht
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"denn es liegt eine Beschwer vor."

Hm... offenbar wird an verschiedenen Orten Verschiedenes gelehrt. Das angeführte Urteil entspricht ja auch nicht meinem Verständnis. Ich muss mich wohl umstellen.
Hi.

Danke für die Antworten.

Also, konkret: der Vorläufigkeitsvermerk selbst ist nicht anfechtbar, da er ein unselbständiger Bestandteil des Steuerbescheides ist. Hierzu existiert Rechtsprechung, die hierfür herangezogen werden könnte.

Mein Einspruch richtet sich dann gegen den Steuerbescheid.

Diese verfahrensrechtliche Frage hatte ich bereits zu klären und sie ist auch geklärt.

Mein Einspruch ist statthaft und zulässig und allenfalls unbegründet, weil das FA eben so tickt, wie es tickt.

Aber, ich bin heute der Auffassung, dass es hier objektiv betrachtet für mich nicht lohnt, ein Fass aufzumachen. Dass sich eine Bearbeiterin beim Finanzamt vorstellt, dass ich möglicherweise keine Gewinnerzielungsabsicht hege, das hat mich dazu veranlasst, den Bescheid insoweit anzufechten.

Ist ja auch frech von der Dame.

Aber, man soll seine Zeit und Energie nicht für das Verfechten von sekundären Prinzipien vergeuden.


Toll, dass Ihr Euch damit auseinandergesetzt habt, spitze! Und vielen Dank an dieser Stelle.

PS.: Ich bin übrigens nicht der Auffassung, dass man "...das Finanzamt nicht unnötig herausfordern sollte". Wo kämen wir und die Mandanten denn da hin, wenn wir den Schwanz einzögen, bloß weil kein Schlechtwetter auf´m Amt gemacht werden soll?
(21.10.2013 21:05)Fisherman72 schrieb: [ -> ]PS.: Ich bin übrigens nicht der Auffassung, dass man "...das Finanzamt nicht unnötig herausfordern sollte". Wo kämen wir und die Mandanten denn da hin, wenn wir den Schwanz einzögen, bloß weil kein Schlechtwetter auf´m Amt gemacht werden soll?

Ich liebe sachliche Antworten.

Mit dieser "Argumentation" verabschiede ich mich aus dem thread.
(21.10.2013 21:05)Fisherman72 schrieb: [ -> ]PS.: Ich bin übrigens nicht der Auffassung, dass man "...das Finanzamt nicht unnötig herausfordern sollte". Wo kämen wir und die Mandanten denn da hin, wenn wir den Schwanz einzögen, bloß weil kein Schlechtwetter auf´m Amt gemacht werden soll?

Dann solltest du verfahrensrechtlich aber ordentlich nachlegen...
DAS sind die Steuerberater, die ich besonders liebe - gibt immer Spaß für mich!
@Stadtkatze: Ich verstehe Deinen Beitrag als Polemik. Was bedeutet für Dich "verfahrensrechtlich nachlegen"? Hier geht es um Ertragsteuern. Dein Beitrag ist leider völlig wertlos. Trage doch bitte etwas zum Thema bei. Und mit "...gibt immer Spaß für mich!" meinst Du vielleicht Rechtsbeugung? Oder willst Du damit "diesen Steuerberatern" zeigen, wo der Hammer hängt? Verzeih´, aber das Beamtenklischee wird von Dir hier gerade frisch renoviert. ;-)

@Petz: Ich verstehe den Beruf dann eben "etwas" anders. Wir haben keine Rücksicht auf das Wohlbefinden von Beamten zu nehmen. Das Interesse des Mandanten steht im Mittelpunkt. Ob es Stadtkatze oder anderen in der Behörde gefällt oder nicht, ist nicht von Belang.

Bei bestimmten Anlässen sind Verhandlungen zu führen und Verhandlungspielräume auszuloten. Das ist klar. Es macht auch keinen Sinn, ein Verfahren anzustrengen, wenn es absolut "klar" ist, dass hieraus kein Nutzen erwachsen kann. Das ist dann wirklich unnötig. Das bezeichne ich mal als "Spiegelfechterei". Viel Wind um nichts.

Aber da wo eine Rechtsfrage im Raum steht, die mit einer reellen Erfolgswahrscheinlichkeit versehen ist, dort IST dann auch zu handeln. Jedenfalls entscheiden das dann nicht wir, sondern der Mandant.
Ob sich darüber dann ein Beamter ärgert oder nicht ärgert, weil er dadurch dann Arbeit hat...? Unwichtig.

Trotzdem vielen Dank für den Austausch.
Ich verweise auf Tosch: Der Verlust wurde berücksichtigt und der Vorläufigkeitsvermerk mag "ärgerlich" sein, aber ist doch wenig geeignet JETZT aktiv zu werden. Einfach gut dokumentieren, knicken, lochen, heften, Ablage.
(21.10.2013 23:46)Fisherman72 schrieb: [ -> ]... Hier geht es um Ertragsteuern. ...

Selten so gelacht - danke!

Da bekommt doch der Begriff "vergebliche Aufwendungen" eine ganz andere Bedeutung. Daran wird niemand einen Zweifel haben, wenn du das Argument aus dem obigen Zitat anführst.
(21.10.2013 21:05)Fisherman72 schrieb: [ -> ]Mein Einspruch ist statthaft und zulässig und allenfalls unbegründet, weil das FA eben so tickt, wie es tickt.

Aber, man soll seine Zeit und Energie nicht für das Verfechten von sekundären Prinzipien vergeuden.

Ich schließe mich ECRO an. Bei mir wurde ebenfalls gelehrt, dass Einsprüche gegen unselbständige Bestimmungen unzulässig sind mangels Beschwer.

Wenn das Finanzamt irgendwann mal den Bescheid ändern will, dann wäre Dein Einspruch zulässig und begründet.

Was sind bei Dir sekundäre Prinzipien? Das formale Steuerrecht als Ganzes?
(22.10.2013 06:29)Meandor schrieb: [ -> ]Wenn das Finanzamt irgendwann mal den Bescheid ändern will, dann wäre Dein Einspruch zulässig und begründet.

Man könnte die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks beantragen. Die Ablehnung wäre dann ein VA.
Die Ablehnung wäre ein VA. Dagegen kann man Einspruch einlegen und erhält dann die Antwort, dass sich der Änderungsantrag/Einspruch gegen den StBescheid richten muss, wenn der Antrag auf Aufhebung nicht schon als Änderungsantrag gegen den StBescheid ausgelegt wird.

Nach etwas materiellrechtlicher Grübelei muss ich dem Fragesteller ein Stück weit aber zustimmen. Die Vorläufigkeit in diesem Fall erscheint mir relativ sinnfrei, da Stand heute ja schon bekannt ist, dass es vorläufige vergebliche Betriebsausgaben waren, denn der Fragesteller hat ja offenbar keine Kanzlei übernommen.

Wir könnten höchstens darüber streiten, ob er jemals die ernsthafte Absicht zur Selbständigkeit hatte, und wenn diese zweifelhaft ist, dann ist die Begründung der Vorläufigkeit falsch.
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