überraschende Änderung der Rechtsprechung mit BFH-Entscheidung (VIII R 33/07):
Zinsen nach § 233a AO (Erstattungszinsen) unterliegen beim Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen, die gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig sind.
Grund: Dieser Bereich wird von § 12 Nr. 3 EStG insgesamt dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen und teilt insoweit das "Schicksal" der Hauptforderung.
Nachtrag: Sehe gerade, dass es dazu schon einen anderen Thread gibt.
ja, aber hier ist er besser aufgehoben.
Und vorraussichtlich wieder stpfl. mit Jahressteuergesetz 2010:
Das BMF möchte durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 die Erstattungszinsen doch wieder der Einkommensteuer unterwerfen. Bei dieser Ergänzung handele es sich, laut Begründung zum JStG 2010 lediglich um eine Klarstellung.
Konkret möchte die Finanzverwaltung § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG um folgenden Satz 3 erweitern: „Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1“.
Hintergrundwissen:
Mit Urteil v. 15. 6. 2010 - VIII R 33/07 hatte der BFH entschieden, dass gesetzliche Zinsen i. S. von § 233a AO, die das Finanzamt an den Einkommensteuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind.
Zinsen i.S. von § 233a AO, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt (Nachzahlungszinsen), gehören zu den nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Ausgaben. Demgegenüber konnten – jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung - Zinsen auf Einkommensteuererstattungen beim Empfänger grundsätzlich der Besteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen (vgl. zuletzt BFH, Urteil v. 8.11.2005 - VIII R 105/03).
Auf dieses Urteil hat das BMF nun mit dem Vorschlag zur Änderung des EStG im Rahmen des JStG 2010 reagiert. Die abschließende Lesung des JStG 2010 im Bundestag ist für den 29.10.2010 vorgesehen.
Cloud schrieb:Und vorraussichtlich wieder stpfl. mit Jahressteuergesetz 2010:
Momentan ist es aus BMF-Sicht immer noch steuerpflichtig, die Finanzämter müssen daher Erstattungszinsen weiterhin als Einnahmen aus Kapitalvermögen ansetzen.
Das Urteil ist (noch) nicht im BStBl veröffentlicht, daher gilt es bisher nur für den entschiedenen Einzelfall.
Bitte keine Grundsatzdiskussionen jetzt, ich wollt's nur mal klarstellen....
Hallo,
der Gesetzesentwurf wurde verabschiedet. Es bleibt bei Nichtabzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen.
Hallo,
gibts weiterhin ein anhängiges Verfahren dies bezüglich BFH VIII R 36/10.
Des Weiteren empfiehlt es sich die Ausgabe 50/2010 des NWB mal durchzulesen.
zaunkönig schrieb:Es bleibt bei ... Steuerpflicht von Erstattungszinsen.
Das Gesetz bringt ja nichts Neues. Es wird ja auch deutlich genug betont, dass der Zusatz "Auch 233a-Zinsen sind Kapitalerträge" lediglich klarstellenden Charakter hat.
Der BFH ist aber wegen § 12 Nr. 3 gar nicht erst bis zum § 20 (1) 7 vorgedrungen.
Von daher sehe ich keine Änderung.
Der Artikel im Heft 50 war auch nicht so dolle. Da hat einer philosophiert.
Ich denke, dass das ganze wohl wieder mal beim BVerfG landen wird. Zum wiederholten Male wird die Rechtsprechung des BFH einfach durch geänderte Gesetze weggewischt.