Manchmal stößt man auf triviale und dennoch nicht zu einfach zu lösende Dinge...
Sachverhalt:
KU, unbestritten, erzielt Umsätze in enormer Höhe, deren Ort aber nicht DE ist.
Frage:
Muss der KU eine Anlage UR abgeben?
Vielleicht mal noch eine Verständnisfrage für mich: Wie kommt es, dass Umsätze, die im deutschen UStG gar nicht behandelt werden, in der deutschen UStE erklärt werden müssen?
ecro schrieb:Vielleicht mal noch eine Verständnisfrage für mich: Wie kommt es, dass Umsätze, die im deutschen UStG gar nicht behandelt werden, in der deutschen UStE erklärt werden müssen?
Weil sich die Einordnung in Größenklassen für die Betriebsprüfung u.a. nach dem Gesamtumsatz richtet, und da gehören die steuerfreien Umsätze eben auch dazu.
Ich dachte jetzt eigentlich mehr an die rechtliche Grundlage dafür. Es geht ja nicht um steuerfreie Umsätze, sondern um solche, die von deutschen UStG gar nicht erfasst werden (nicht steuerbare).
Andererseits beantwortet das wohl auch meine eigentliche Frage, oder?
ecro schrieb:Vielleicht mal noch eine Verständnisfrage für mich: Wie kommt es, dass Umsätze, die im deutschen UStG gar nicht behandelt werden, in der deutschen UStE erklärt werden müssen?
wild spekulierend: evt. wegen Buchführungspflicht nach 141 AO
ecro schrieb:Ich dachte jetzt eigentlich mehr an die rechtliche Grundlage dafür.
naja, Unternehmer i.S.d. UStG ist er ja mit allen seinen Umsätzen, so steht's in § 2 UStG.
Ob die Umsätze steuerbar, nicht steuerbar, steuerfrei oder nicht steuerfrei sind, wird dabei nicht unterschieden.
Denke ich jedenfalls....
Petz schrieb:so steht's in § 2 UStG.
Ob die Umsätze steuerbar,
Aber "steuerbar" bedeutet doch:"fällt unter dieses Gesetz". § 1 enthält deswegen ja auch den Zusatz "im Inland".
Das bedeutet, Umsätze, die woanders ausgeführt werden, stehen außerhalb des UStG. Das UStG kann deshalb auch nichts Weiteres dazu regeln.
fliederus2 schrieb:evt. wegen Buchführungspflicht nach 141 AO
Neeeee. Die Buchführungspflicht und die Umsatzsteuer berühren sich ja nicht. Im vorliegenden Fall besteht auch keine Buchführungspflicht.
Ich habe es jetzt mal mit dem "Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)"[1] probiert.
Aber da findet sich auch nichts.
[1] Ich hätte es ja auch verlinkt, aber dann krieg ich wieder Klassenkeile :-
Ich würd mal sagen, wegen § 15 Abs. 2 und 3 UStG. Die nicht steuerbaren Umsaätze wirken sich ja auch auf den Vorsteuerabzug aus.
... den ein KU aber nicht hat
