Steuerberater

Normale Version: Kleinunternehmer + nicht steuerbare Umsätze
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öhm okay, kiharu unsere retterin des feierabend Smile
Kiharu schrieb:Gar nicht, weil siehe Erläuterungen zu Anlage UR

Zitat:Das gilt nicht für
Kleinunternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden.[/b][/u]


Warum?
Jetzt drehst du dich aber im Kreis.

Du behauptest doch die ganze Zeit, dass das Sachen sind, die nicht unters UStG fallen und deshalb von Kleinunternehmern in der Anlage UR nicht angegeben werden brauchen.

Jetzt sag ich Dir, ja hast recht, sieht auch das Formular gar nicht vor, und nun bist du immer noch nicht zufrieden Rolleyes

Die Anleitung sagt genau, in welchen Fällen Angaben von Kleinunternehmern in der Anlage UR zu machen sind:

Zitat:Die Sonderregelungen des § 19 Abs. 1 UStG gelten jedoch nicht für
innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (vgl.
Erläuterungen zu Zeile 34 der Anlage UR). Zum Vorsteuerabzug
für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge wird auf
die Erläuterungen zu den Zeilen 61 bis 71 hingewiesen. Wegen der
Erklärungspflichten zu innergemeinschaftlichen Erwerben, die für Kleinunternehmer in Betracht kommen, vgl. Erläuterungen zu den
Zeilen 6 bis 13 der Anlage UR. Hinsichtlich der Umsätze, für die der
Kleinunternehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG schuldet,
vgl. Erläuterung zu Zeile 29 der Anlage UR; hinsichtlich der Steuerbeträge,
die ein Kleinunternehmer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet
vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 21 bis 27 der Anlage UR.

Die nicht steuerbaren Umsätze tauchen nicht auf und brauchen auch nicht angegeben werden von Kleinunternehmern. Darauf weist auch nochmal der bereits oben vorher von mir zitierte Auszug aus den Erläuterungen zur Anlage UR hin.

Also wenn ich nicht gerde ganz von Blindheit geschlagen bin, kann ich dein derzeitiges Problem nicht erkennen. Cool
Kiharu schrieb:Die nicht steuerbaren Umsätze tauchen nicht auf und brauchen auch nicht angegeben werden von Kleinunternehmern. Darauf weist auch nochmal der bereits oben vorher von mir zitierte Auszug aus den Erläuterungen zur Anlage UR hin.

Und bei regelbesteuerten Unternehmern? Die Ausführungen in der Anleitung können doch nicht rechtliche Grundlage sein.
Zitat:Und bei regelbesteuerten Unternehmern? Die Ausführungen in der Anleitung können doch nicht rechtliche Grundlage sein.

Das war nicht Deine Ausgangsfrage. Die bezog sich auf Kleinunternehmer. Big Grin
tosch schrieb:Sollten die nicht steuerbaren Umsätze allerdings, sofern im Inland ausgeführt, steuerpflichtig sein
??? Das musste mal erklärenSmile

Nicht steuerbare Umsätze können niemals steuerpflichtig sein.
Kiharu schrieb:Das war nicht Deine Ausgangsfrage. Die bezog sich auf Kleinunternehmer. Big Grin

Aber die Verständnisfrage bezog sich allgemein auf die Pflicht, nicht einem deutschen Gesetz unterliegenden Sachverhalt in die Erklärung aufzunehmen.

Als beschränkt Einkommensteuerpflichtiger legt der chinesische Bauer dem deutschen FA ja auch nicht dar, wenn er einen Sack Reis in Peking verkauft.
Eisvogel schrieb:Nicht steuerbare Umsätze können niemals steuerpflichtig sein.

§ 15 (2) Nummer 2 UStG. Es geht um den Vorsteuerabzug, wenn die nicht steuerbaren Umsätze steuerbar wären. Hierauf bezieht sich § 22 (3) Satz 3 UStG. Der Hinweis von Tosch hat mich da zum Leuchten gebracht :-)

Danke, Tosch, ich glaube, meine Frage ist beantwortet.
Ich bring mal ein Beispiel, warum obwohl der Ort nicht in D liegt eine Angabe gemacht werden muss.... das dient alles zur Verprobung.

als Beispiel nehmen wir mal den Ort der sonstigen Leistung nach neuem Recht.

Unternehmer UD aus D erbringt eine sonstige Leistung an UI aus Italien.

Der Ort liegt in I.

trotzdem muss das in die ZM mit rein....nur zu Kontrollzwecken.

lg, Jive
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