Catja schrieb:3.) Ehefrau hat das (nicht auf sie zugelassene) Kfz in ihrem BV und schreibt es gemütlich ab.
Kiharu schrieb:Auf den Seiten des BAFA ist nun die Definition von natürlicher Person:
Antragsberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen (siehe Ziffer 2.2 der Richtlinie), d.h. das Alt- wie auch das Neufahrzeug zählen zum (steuerlichen) Privatvermögen.
Das würde mir Bauchschmerzen bereiten
Uch weiss, was Du meinst, aber:
Kuck Dir mal die FAQs auf der Site der Bafa an.
Ich hab da erst mal keine Bauchschmerzen, denn
a) den Antrag stellt eine natürliche Privatperson (nämlich der Ehemann)
b) die der Neuwagen ist auch nicht auf einen Betrieb zugelassen, sondern auf den Ehemann
c) und es ist lediglich das wirtschaftliche Eigentum am Neuwagen bei der Ehefrau...
Gruß, die Catja
Hm, wenn die Ehefrau das Auto abschreiben will, muss es doch wohl steuerliches Betriebsvermögen sein, und dann ist die Voraussetzung steuerliches Privatvermögen laut der Bafa doch nicht mehr erfüllt?
Die Bafa spricht aber von Nichtmöglichkeit von Zulassung im BV.
Das fragliche Kfz in meinem Fall wäre aber auf den Ehemann (=Privatperson) zugelassen.
Nur der Kaufvertrag lautet auf die Ehefrau.
Da steht:
Antragsberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen (siehe Ziffer 2.2 der Richtlinie), d.h. das Alt- wie auch das Neufahrzeug zählen zum (steuerlichen) Privatvermögen.
Und das ist dann nicht mehr gegeben, da es BV geworden ist. Kann da nix von Zulassung lesen.
Genau, da steht
Zitat:Antragsberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen...
Den Antrag stellt der Ehemann.
Eine Frage, die nur halb in diesen Thread passt.
Aber, da sich hier alle schon damit beschäftigt zu haben scheinen:
Gibt es eigentlich eine Art Behaltensfrist für die Neuzulassung? D. h. ab wann könnte ich das Neufahrzeug unschädlich weiterveräußern oder sonstwie übertragen?
Auf die Schnelle konnte ich dazu bei der BAFA nichts Konkretes finden.
Kiharu schrieb:Genau, da steht Zitat:Antragsberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen...
Den Antrag stellt der Ehemann.
Jupp, schon klar. Aber ich gehe davon aus, dass die Formulierung doch so eindeutig ist, dass man nicht Fahrzeuge im BV begünstigen wollte.
meyer schrieb:Eine Frage, die nur halb in diesen Thread passt.
Aber, da sich hier alle schon damit beschäftigt zu haben scheinen:
Gibt es eigentlich eine Art Behaltensfrist für die Neuzulassung? D. h. ab wann könnte ich das Neufahrzeug unschädlich weiterveräußern oder sonstwie übertragen?
Auf die Schnelle konnte ich dazu bei der BAFA nichts Konkretes finden.
Behaltensfrist habe ich bisher auch nicht gelesen. Ich denek mal, die Intension war so: Hauptsache es werden neue Autos gekauft, was danach passiert ist egal.

Lemgun schrieb:Jupp, schon klar. Aber ich gehe davon aus, dass die Formulierung doch so eindeutig ist, dass man nicht Fahrzeuge im BV begünstigen wollte.
Dann sollen Sie es auch so schreiben. *eyesroll*
Ich befürchte zwar mal, dass der Bafa die Spitzfindigkeiten des deutschen Steuer- und Abgabenrechtes nicht so wirklich klar sind, aber wenn ich mir diese zwei FAQs von der Site zusammenstricke, dann ginge die angedachte Konstellation eventuell doch:
Frage 1:
Ich bin Gewerbetreibender und fahre seit 10 Jahren einen PKW, den ich geschäftlich nutze. Bekomme ich die Abwrackprämie oder gilt dies nur für Privatpersonen?
Antwort:
Antragsberechtigt sind ausschließlich Privatpersonen (siehe Ziffer 2.2 der Richtlinie), d.h. das Alt- wie auch das Neufahrzeug zählen zum (steuerlichen) Privatvermögen. Fahrzeuge, die auf einen Gewerbebetrieb zugelassen sind, können nicht gefördert werden.
Frage 2:
Ich möchte ein Altfahrzeug verschrotten lassen und ein Neufahrzeug auf mich zulassen. Der Erwerb des Neufahrzeugs erfolgt allerdings durch eine andere Person (z.B. Familienangehörigen). Ist dies nach der Richtlinie möglich?
Antwort:
Ja, auch der Erwerb durch eine andere Person ist möglich. Allerdings muss sichergestellt sein, dass das neu erworbene und in Rechnung ausgewiesene Fahrzeug identisch ist mit dem von Ihnen zugelassenen Neufahrzeug.
wortklaubend: die Catja