Okay, fragen wir hier mal nach.
KU optiert zur USt. in 01.
In 03 meldet er Gewerbe ab.
In 04 meldet er ein neues Gewerbe wieder als KU an.
Ist er in 04 bei Beginn der neuen Tätigkeit an die Option zur USt. von 01 für das alte Gewerbe gebunden? Wird die 5-jährige Frist durch die Unterbrechung aufgehoben?
Es kommt nicht auf die Gewerbeanmeldung an, sondern ob durchgehend ein Unternehmen nach § 2 UStG (Einnahmeerzielungsabsicht) bestand oder nicht. Nur wenn auch das ust-liche Unternehmen in 2003 beendet wurde, kann in 2004 ein neues Unternehmen begonnen werden. Kommt wie immer drauf an. Aber wie gesagt, die Meldung beim GewA hat nix zu sagen.
Ich meine auch die unternehmerische Tätigkeit. Die wurde in 03 beendet und in 04 wurde eine neue begonnen.
Und ich sage-egal was da in in 03 ab- und in 04 angemeldet wird, er ist noch gebunden.
Kanns aber derzeit nicht anders begründen als schon in der Jurathek geschehen.
Irgendwann hatten wir das Thema m.E. schonmal aber ich finde es nicht.
Meiner Meinung nach war er zwischenzeitlich kein Unternehmer, also KU Regelung möglich.
Sorry,
Denkfehler - berichtigt.
Stadie in Rau/Dürrwächter USt-Kommentar bei "Bindungsdauer, Widerruf schrieb:"Die Mindestdauer von 5 Jahren verlängert sich nicht bei zwischenzeitlicher Einstellung und späterer Wiederaufnahme der unternehmerischen Tätigkeit. Ebenso endet die Frist nicht vorzeitig beim Wechsel der Betätigung."
Gruß, die Catja
Trotz Stadie ja immer mit Vorsicht zu geniessen ist, würde ich in dem Fall meine Zustimmung erteilen. Meine Kommentare schweigen sich dazu genüßlich aus.
Je länger ich die zwei Sätze lese, umso weniger verstehe ich sie. Widersprechen sie sich nicht eigentlich? Oder hab ich ein Brett vorm Kopf?
Auskunft des Kleinunternehmerspezialisten der OFD Stuttgart:
Er vertritt die Auffassung, dass bei Wiederaufnahme der früheren unternehmerischen Tätigkeit - also gleicher Geschäftsinhalt - die Option weiterhin gilt. Das Unternehmen wird in diesem Fall nur als ruhend betrachtet. Bei Aufnahme einer gänzlich anderen unternehmerischen Tätigkeit hat der U wieder die Möglichkeit, die KU-Regelung zu beanspruchen.
Eine BMF-Regelung oder Rechtsprechung dazu ist ihm nicht bekannt.