Steuerberater

Normale Version: Option KU Regelung
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Kiharu schrieb:Trotz Stadie ja immer mit Vorsicht zu geniessen ist, würde ich in dem Fall meine Zustimmung erteilen. Meine Kommentare schweigen sich dazu genüßlich aus.
Jepp. Ich halte auch nicht viel von Ihm, - zumindest dann nicht, wenn ich nicht mal wieder gerade auf der Suche nach Mindermeinungen bin.
Ich geh´mal auf die Suche im "Plückebaum".

Gruß, die Catja
Den hatte ich auch schon am Wickel. Bin zumindest mal drüber geflogen und hab dort nichts entsprechendes gefunden. Aber vielleicht siehtst Du ja mehr als ich.
Nunja, man muss einfach mal den Sinn und Zweck der Bindung betrachten, mE soll der Unternehmer nicht ständig zwischen den Besteuerungsregimen hin- und herwechseln, wie es gerade passend erscheint (Stichwort Investitionen und VoSt Abzug). Also muss man überlegen, wie man das zusammen bringt: Wenn die Unternehmereigenschaft endet, dann greift mitunter § 15a UStG ein und VoSt wird korrigiert, nur wenn er später ein neues Unternehmen neu begründet, kann er nun nicht die restliche VoSt dann erneut geltend machen. Ergebnis = wenn selbst beim immer regelbesteuerten Unternehmer ein Bruch stattfindet, dann muss das auch für den ehem. KU gelten. Also keine Fortwirkung der Bindung (mE) nach Beendigung und Neubeginn eines anderen Unternehmens.
Also um meinen Standpunkt nun hier weiter zu diskutieren : Tongue

Es kann durchaus sein, dass im ersten Jahr der Umsatz über 17500,-- € liegt und trotzdem die Kleinunternehmer-Regel Anwendung findet, weil der voraussichtliche Umsatz ( also der bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit geschätzte) unter 17.500,-- € lag.
(vgl Abschnitt 246 Abs. 4 UStR)

Hat man das Kreuz im Fragebogen zur erstmaligen steuerlichen Erfassung bei "ich liege voraussichtlich unter den 17.500,-- €" gemacht und gibt dann eine Voranmeldung mit Umsatzsteuer und vorsteuer ab, dann gilt das halt nach Abschnitt 247 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 UStR als Option.

lg, Jive
Jive, auch hier: Darum gehts nicht!!!

Nochmal langsam, wie drüben:

Freundin F hat in 2002 Gewerbe angemeldet.
Lass sie von mir aus in 2002 angekreuzt haben sie sei KU.
Jahresumsatz 2002 war dann 20.000 Euronen
Folge: Kein KU mehr möglich ab 2003

So, 2004 meldet sie das Gewerbe ab.

Und 2008 ein neues Gewerbe an.
Was ist sie jetzt, in 2008? KU? Regelbesteuernder Unternehmer?

Würde, wenn sie 2002/2003/2004 zur USt optiert hat, also Umsätze unter 17500 Euronen erzielt hätte, aber trotzdem USt abgeführt hätte, die Bindungswirkung (5 Jahre) auch für das 2008 angemeldete Gewerbe gelten, mit dem Resultat dass sie die KU-Regel nicht anwenden kann?
Zitat:Würde, wenn sie 2002/2003/2004 zur USt optiert hat, also Umsätze unter 17500 Euronen erzielt hätte, aber trotzdem USt abgeführt hätte, die Bindungswirkung (5 Jahre) auch für das 2008 angemeldete Gewerbe gelten, mit dem Resultat dass sie die KU-Regel nicht anwenden kann?

Doofes Beispiel, da bei diesem Beispiel die 5 Jahre bereits 2006 abgelaufen sein würden. Daher würde es in diesem Beispiel keine Probleme geben.
Clematis schrieb:Freundin F hat in 2002 Gewerbe angemeldet.
Lass sie von mir aus in 2002 angekreuzt haben sie sei KU.
Jahresumsatz 2002 war dann 20.000 Euronen
Folge: Kein KU mehr möglich ab 2003

So, 2004 meldet sie das Gewerbe ab.
Und 2008 ein neues Gewerbe an.
Was ist sie jetzt, in 2008? KU? Regelbesteuernder Unternehmer?

Das ist aber auch nicht der Fall vom Opa! Hier liegt keine Option zur Regelbesteuerung eines KU vor, sondern der Anwendungsbereich des KU ist hier ab 2003 verlassen. Also kein Verzicht auf KU Regelung an die man gebunden sein kann, also keinerlei Bindungswirkung.
Nu hab auch ich es kapiert .....Rolleyes

Für das obere Beispiel ein ganz klare grünes Licht für die KU Regel von mir.

Ich mache aber auch mal ein Beispiel .. die erstmalige Gründung kann ja auch in 2004 erfolgt sein.... denn ich habe keine jahreszahl im Thread der jurathek entdecken können.( Weiss auch nicht ob diese beiden Threads im Zusammenhang stehen)


2004 Gründung und Kreuz bei KU im Fragebogen

für 04 trotzdem Voranmeldungen abgegeben und damit optiert.

Sofern das Unternehmen nicht beendet wurde befindet sich F immer noch in der 5 Jährigen sperrfrist.

lg, Jive
Und genau darum gehts-die Freundin im Thread in der Jurathek hat das ERSTE Gewerbe (keine KU möglich, da Umsatzgrenze überschritten) abgemeldet, und 2 Jahre SPÄTER hat sie ein NEUES Gewerbe angemeldet.
Hier kein Problem, KU auch für das zweite, neue Gewerbe möglich.

ABER:
Wenn jetzt im ERSTEN Gewerbe zur USt optiert wurde, dann wurde das Gewerbe abgemeldet, und zwei Jahre später wird ein neues, anderes Gewerbe angemeldet-greift dann immer noch die Bindungswirkung des ERSTEN Gewerbes?
Genau das ist der springende Punkt. Und am ehesten kann ich mich @tosch´s kollegen anschließen:
"Auskunft des Kleinunternehmerspezialisten der OFD Stuttgart:

Er vertritt die Auffassung, dass bei Wiederaufnahme der früheren unternehmerischen Tätigkeit - also gleicher Geschäftsinhalt - die Option weiterhin gilt. Das Unternehmen wird in diesem Fall nur als ruhend betrachtet. Bei Aufnahme einer gänzlich anderen unternehmerischen Tätigkeit hat der U wieder die Möglichkeit, die KU-Regelung zu beanspruchen."

Nur wer will genau unterscheiden, ob es derselbe Geschäftsinhalt ist?
Erst hieß es Fußpflegesalon, jetzt mobile Pediküre. Aus der Tischlerei wird eine Möbelschreinerei usw.
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