Steuerberater

Normale Version: Option KU Regelung
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Clematis schrieb:ABER:
Wenn jetzt im ERSTEN Gewerbe zur USt optiert wurde, dann wurde das Gewerbe abgemeldet, und zwei Jahre später wird ein neues, anderes Gewerbe angemeldet-greift dann immer noch die Bindungswirkung des ERSTEN Gewerbes?

Dazu meine Meinung oben, aber ich werd ja hier ignoriert... Sad
showbee schrieb:Es kommt nicht auf die Gewerbeanmeldung an, sondern ob durchgehend ein Unternehmen nach § 2 UStG (Einnahmeerzielungsabsicht) bestand oder nicht. Nur wenn auch das ust-liche Unternehmen in 2003 beendet wurde, kann in 2004 ein neues Unternehmen begonnen werden. Kommt wie immer drauf an. Aber wie gesagt, die Meldung beim GewA hat nix zu sagen.

dem schließe ich mich an, ich sag nur unternehmenseinheit. allein deswegen kann nicht, wie hier jedoch vergebracht, darauf abgestellt werden, ob es sich um dieselbe tätigkeit handelt.
das argument mit dem ruhenden betrieb kann m.e. nur greifen, sofern es sich um dieselbe tätigkeit handelt.
Dem kann ich schon auch was abgewinnen, abe @Catjas Kommentar ist anderer Meinung.
Und ich hab sonst noch nichts dazu gefunden.
Mal ehrlich, Stadie ist es nun wirklich nicht Wert, hier Probleme zu sehen, die es nicht gibt. Stadie ist ein Kautz und Querkopf. Er war zwar lange in der Verwaltung und an der FH Finanzen in Hamburg, aber er sollte nun langsam in den wohlverdienten Ruhestand gehen und das Kommentieren anderen überlassen... Wer im Unibetrieb unkommentiert Stadie zitiert muss sich immer auch Nachfragen einstellen...
War ja auch nur das, was ich auf die Schnelle gefunden hatte.
Dass Stadie nicht das Maß der Dinge ist, wissen wir, glaube ich, alle.
Im Studium wäre das immer gewesen: "h.M: "X",, aA.: "Stadie"".

Für den Plückebaum hatte ich noch keine Zeit. Sorry.

Vom Gefühl her würde ich sagen: Die 5 Jahre sind durchgängig zu betrachten.

Sobald ich zeit habe, wälze ich weiter.
Opa schrieb:... @tosch´s kollegen
Willst Du hier Minuspunkte sammeln?Wink
Nnnnnneeeeeeiiiiiinnnnnn. Tongue

Aber so ganz einfach scheint die Beantwortung nicht zu sein, wie man an der Diskussion merkt. Dürfte aber auch ein relativ seltener Fall sein. Bis jetzt gab es wahrscheinlich noch nie eine Klage hierzu, so daß auch rechtl. Grundlagen/Rechtssprechungen/Kommentare fehlen. In der Praxis wird es hier auf das "Verhandlungsgeschick" zwischen Stpfl. u. FA ankommen. Oft wird das FA nach 2 Jahren ohne gewerbl. EK auch kaum merken, daß davor schon ein Gewerbe bestand und noch die 5 Jahre mit der Option laufen. Es ist ja auch kein Fall, den ich direkt habe, sondern nur eine Frage, die in einem anderen Forum auftauchte und ich mit Clematis (kommt zwar selten vor) Cool plötzlich völlig unterschiedlicher Meinung war. Würde mich trotzdem interessieren, wenn noch einer etwas Genaueres hierzu findet.
Ach, ich denk mal das ist in unserem Beruf nicht so selten und ungewöhnlich, dass zwei mal anderer Meinung sind.

In der Praxis würde ich natürlich genauso argumentieren wie Opa und alle-klar-keine Bindungswirkung mehr!
Aber ich würde mich schon auf eine Diskussion mit dem FA einstellen.

Und-es wäre halt interessant, wie´s denn nun tatsächlich richtig ist?!
Hallo,

lest mal RL 19 Abs. 6 UStR
zaunkönig schrieb:lest mal RL 19 Abs. 6 UStR

sag ich doch, es kommt auf den Einzelfall, die Dauer der Nichtunternehmereigenschaft und die Art der ausgübten Unternehmensgegenstände an. Kann man nie wirklich pauschal beantworten.
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