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§ 4 Nr. 21 b UStG
17.12.2008, 14:32
Beitrag: #1
§ 4 Nr. 21 b UStG
kann mir jemand sagen, in welchem Umfang ein selbständiger Lehrer an einer Bildungseinrichtung tätig sein muss, damit die Leistung nach § 4 Nr. 21 b UStG umsatzsteuerfrei ist ? In den Richtlinien steht, dass einzelne Vorträge nicht ausreichen.

Was ist, wenn jemand an einer Uni 1 x im Jahr (wiederkehrend) einen Vortrag im Rahmen einer Vorlesungsreihe hält (mehrere Dozenten halten zu einem bestimmten Themenkreis jeweils 1 Vorlesung)?

Kennt jemand Rechtsprechung dazu?

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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17.12.2008, 17:54
Beitrag: #2
RE: § 4 Nr. 21 b UStG
Hallo,

dürfte wohl nicht ausreichen!

Zitat:Eintägige Fortbildungsseminare mit selbständigem Referenten für Steuerberater sind umsatzsteuerpflichtig


Umsätze aus der Durchführung von eintägigen Fortbildungsseminaren der Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater durch einen selbständigen Referenten sind nicht gemäß § 4 Nr.21b UStG 1993 steuerbefreit. Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist eine Bescheinigung nach § 4 Nr.21a, bb UStG, die dem Referenten und nicht der Steuerberaterkammer erteilt worden sein muss.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig. Zudem führte er in den Streitjahren aufgrund von Verträgen mit der Bundessteuerberaterkammer eintägige, auf den Teilnehmerkreis der Steuerberater beschränkte "Seminare" an verschiedenen von der Bundesteuerberaterkammer und den regionalen Steuerberaterkammern festgelegten Orten gegen Entgelt durch. Die Bezirksregierung erteilte dafür der Bundessteuerberaterkammer im Hinblick auf eine Steuerbefreiung eine Bescheinigung nach § 4 Nr.21a, bb UStG zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1995 bis 1999 behandelte der Kläger die aufgrund seiner Referententätigkeit erbrachten Leistungen als gemäß § 4 Nr.21b UStG 1993 steuerfrei. Das Finanzamt setzte dennoch Umsatzsteuer fest. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat durch seine Referententätigkeit sonstige Leistungen gegen Entgelt erbracht, die gemäß § 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1993 der Umsatzsteuer unterliegen.

Die Leistungen des Klägers sind nicht nach § 4 Nr.21b UStG 1993 von der Steuer befreit. Nach der in den Streitjahren geltenden Fassung dieser Vorschrift waren nur die Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen befreit, nicht aber wie nach EG-Recht (Art.13 Teil A Abs.1i der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Richtlinie 77/388/EWG -) der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht.

Für die Steuerbefreiung nach dem UStG fehlte es daher daran, dass zwar der Steuerberaterkammer die nach dieser Vorschrift erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erteilt worden war, nicht aber dem Kläger selbst. Diese Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt ist aber materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung und ist für denjenigen beizubringen, der sich für seine Dozententätigkeit auf die Steuerbefreiung beruft. Im UStG gibt es für externe Dozenten, die bei einer staatlichen Aus- oder Fortbildungseinrichtung unterrichten, auch keine Ausnahme von dem erforderlichen Bescheinigungsverfahren.

Der Kläger kann sich auch nicht auf Art.13 Teil A Abs.1i der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Zwar kann der Begriff der Einrichtung im Sinn dieser Bestimmung nicht nur juristische Personen, sondern auch natürliche Personen erfassen, da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es verbietet, Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Umsätze bewirken, bei der Besteuerung unterschiedlich zu behandeln. Mangels Anerkennung ist der Kläger aber nicht als "andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" anzusehen.

Auch die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art.13 Teil A Abs.1j der Richtlinie 77/388/EWG liegen nicht vor. Diese Vorschrift berücksichtigt nur den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht, nicht dagegen die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.

Linkhinweis:


* Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.

* Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.


Quelle: BFH PM Nr.65 vom 02.07.2008

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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17.12.2008, 18:03 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.12.2008 18:04 von Vorwitzig.)
Beitrag: #3
RE: § 4 Nr. 21 b UStG
danke Zaunkönig, aber das Urteil ist zum alten Recht ergangen, als es den heutigen § 4 Nr. 21 b noch nicht gab. Deshalb meine ich, dass es nicht passt.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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18.12.2008, 09:25
Beitrag: #4
RE: § 4 Nr. 21 b UStG
Hab mich mal durch Juris und unsere Bücherei gewühlt und kann die Frage auch nicht zweifelsfrei beantworten.

In den Richtlinien steht "Die Tätigkeit muss regelmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt werden."

Wie immer schwammig. Der BFH hat in einem Urteil vom 17.04.08, V R 58/05 dazu folgendes geschrieben:
Zitat:Bei den eintägigen Fortbildungsseminaren handelt es sich ferner nicht um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht.

Das trifft hier aber nicht zu, da die Vorlesung ja im Rahmen eines Studienplanes eingebettet war.

Ich werde aber nochmal weiter schauen. Vielleicht finde ich noch was.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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18.12.2008, 17:09
Beitrag: #5
RE: § 4 Nr. 21 b UStG
@Vorwitzig, warum hast du denn ein Problem? Wenn ich den Gesetzestext und A112a der UStR lese, sollte das alles passen. Wo hast du bedenken? Bei der Regelmäßigkeit & Dauer oder weil nur im "Verbund" gelehrt wird? Gerade Blockveranstaltungen mit mehreren Dozenten alle 2 Semester sind eigentlich normal und nicht außergewöhnlich.
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18.12.2008, 17:17
Beitrag: #6
RE: § 4 Nr. 21 b UStG
ich habe hier jemanden, der für zahlreiche Bildungsträger, die nach § 4 Nr. 21 a umsatzsteuerbefreit sind, Semimare/Vorlesungen abhält, abér niemals mehrmals hintereinander, sondern immer nur 1 Seminar oder 1 Vorlesungsstunde.

Für wen reicht 1 Vortrag nicht aus? Für den Veranstalter (dürfte logisch sein, weil eine einzelne Veranstaltung kaum eine Berufsausbildung darstellen dürfte) oder auch für den freiberuflich tätigen Dozenten?

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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18.12.2008, 17:49
Beitrag: #7
RE: § 4 Nr. 21 b UStG
Hi,

Steuerfrei m.E. soweit der Vortrag in einen Lehrplan eingebunden ist, weil nur dann ist es Unterrichtsleistung. Einzelne Vorträge ohne Zusammenhang sind dann m.E. nicht befreit.

Bsp. Eine Privatschule bietet Unterricht zur Vorbereitung auf einen Berufsabschluss an (also Schule nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG). Die Schule ist nur mit dem Unterricht befreit. Wenn nun im Rahmen des Lehrplanes bspw. ein Vortrag zum Arbeitsrecht passt und nur diesen ein Externer übernimmt, dann wäre der m.E. auch frei.

Anders: Eine Privatschule bietet regelmäßig zur Fortbildung der Personalabteilungsmenschen einen Wochenendkurs im AGG (Allg.Gleichbehandl.Gesetz) an und diesen übernimmt der Externe. Dann ist das für die Privatschule m.E. keine Schul- oder Bildungszweck dienende Leistung und für den Externen dementsprechend auch nicht frei.

So würde ich die Unterscheidung ansetzen.

Mfg

showbee
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18.12.2008, 17:52
Beitrag: #8
RE: § 4 Nr. 21 b UStG
ja, so halte ich das auch für sinnvoll. Die Ausführungen in den UStR sind irritierend.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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