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Einkünfte VuV - befristeter Wegzug
06.10.2008, 15:04
Beitrag: #1
Einkünfte VuV - befristeter Wegzug
Noch ein "Problem"

Mandant mit Haus im Inland, bisher selbst genutzt, geht beruflich für ein paar jahre (vorrauss. 3) ins Ausland. Das Haus soll in der Zeit vermietet werden. Danach vermutlich wieder Eigennutzung.

Es ist abzusehen, dass in der Zeit nur steuerliche Verluste auflaufen.

Wie ist das zu behandeln?

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06.10.2008, 15:30
Beitrag: #2
RE: Einkünfte VuV - befristeter Wegzug
Einkünfteerzielungsabsicht ist auch für beschränkte Steuerpflicht (hier § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Würde ich einfach bei erstem "Veranlagungsversuch" durch die Behörde vorbringen, wahlweise die Festsetzung nach § 164 AO "beantragen". Festsetzungsfrist zur Klärung (3 Jahre hier) sollten ja reichen.
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06.10.2008, 16:57
Beitrag: #3
RE: Einkünfte VuV - befristeter Wegzug
Hallo,

man weiß ja nie. Und so könnte es ja denkbar sein, dass es bei einer dauerhaften Vermietung und späterer Totalüberschusssituation kommen kann.

Andererseits, warum ist in der kurzen Zeit eine negative Prognose gegeben?
Das ist doch eher ungewöhnlich und lässt auf ein überproportionales Abschreibungsvolumen und/oder enorme Finanzierungskosten vermuten.


Sorry for mein miserables German, but ich springe durch die Languages permanently. Da kriege ich manchmal keinen konkreten Satz hin.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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06.10.2008, 17:21 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.10.2008 17:22 von Opa.)
Beitrag: #4
RE: Einkünfte VuV - befristeter Wegzug
Wir verstehen auch Denglisch, ein paar Broken. Wink
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06.10.2008, 18:52 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.10.2008 18:53 von maxell.)
Beitrag: #5
RE: Einkünfte VuV - befristeter Wegzug
zaunkönig schrieb:Hallo,

man weiß ja nie. Und so könnte es ja denkbar sein, dass es bei einer dauerhaften Vermietung und späterer Totalüberschusssituation kommen kann.

Andererseits, warum ist in der kurzen Zeit eine negative Prognose gegeben?
Das ist doch eher ungewöhnlich und lässt auf ein überproportionales Abschreibungsvolumen und/oder enorme Finanzierungskosten vermuten.

Ja, man weiss es nie. Er könnte theoretisch ja weiterhin vermieten. Verbilliugte Vermietung, nahe Angehörige liegt jedenfalls nicht vor.

wegen Verluste: siehe meine Frage zu der Baudenkmal-AfA ...(gleicher Fall)

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07.10.2008, 10:16 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.10.2008 10:16 von phönix.)
Beitrag: #6
RE: Einkünfte VuV - befristeter Wegzug
Hier gilt doch eigentlich der Bonn-Berlin-Erlass, ODF Düsseldorf 23.01.1995 DB 1995 S. 350 sowie 05.02.1999/ DB1999 S. 506! Beabsichtigte spätere Eigennutzung spricht nicht gegen Einkünfteerzielungsabsicht!

Also zumindest in Verhandlungen mit VErwaltung würde ich darauf hinweisen! (Finanzgerichte sehen dies vielleicht anders!!!)

schönen Tag noch

phönix
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07.10.2008, 10:47
Beitrag: #7
RE: Einkünfte VuV - befristeter Wegzug
Danke für die Antworten!

Wie sind den eigentich Sonderabschreibungen bei der Einkommenserzielungsabsicht zu behandeln?

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07.10.2008, 17:06
Beitrag: #8
RE: Einkünfte VuV - befristeter Wegzug
Hallo,

Sonderabschreibungen bleiben außen vor.

Im übrigen hat der BFH bereits 1997 entschieden, dass auch dauerhafte Verluste aus V+V mit anderen Einkunftsarten verrechenbar bleiben und nicht unter "Liebhaberei" fallen. Schließlich hat der Gesetzgeber dies in Kauf genommen ansonsten er eine entsprechende Formulierung in § 21 EStG aufgenommen hätte.

Zitat:Auch bei langjährigen Verlusten aus der Vermietung von Immobilien ...

... bleiben diese Verluste in aller Regel steuerlich abzugsfähig. Das Finanzamt kann die steuerliche Anerkennung dieser Verluste nicht mit der Begründung ablehnen, es läge eine sogenannte "Liebhaberei" vor. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich in einem Urteil vom 30.9.1997 bestätigt. Lediglich bei besonderen Ausnahmesituationen, wie z.B. bei Ferienwohnungen, sogenannten "Mietkaufmodellen" oder Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie kann die steuerliche Anerkennung von Vermietungsverlusten verloren gehen. Diese Anerkennung von Vermietungsverlusten gilt ausdrücklich auch bei Vermietungen an nahe Angehörige.

Im Klagefall hatte eine Frau eine 60 qm große Eigentumswohnung an ihre Mutter vermietet, und zwar für 350 DM monatlich (von 1985 bis 1990). Während des fünfjährigen Zeitraums wurde die Miete nie erhöht, daher ergaben sich jährliche Verluste zwischen 7.000 DM und 12.000 DM. Das Finanzamt wollte diese Verluste nicht anerkennen. Es argumentierte, die niedrige Miete beweise, dass die Steuerzahlerin auch auf Dauer gar keinen "Gewinn" aus der Vermietung anstrebe. Ihr gehe es vielmehr um den Steuervorteil aus den Vermietungsverlusten. Dies sei eines der typischen Kennzeichen einer sogenannten Liebhaberei.

Der BFH in München stellte sich auf die Seite der Steuerzahlerin. Die Besonderheit der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bestünde gerade darin, dass sich - oft über Jahrzehnte hinweg - steuerliche Verluste ergeben würden. Der Gesetzgeber habe dies ganz offensichtlich in Kauf genommen, sonst hätte er entsprechende Einschränkungen in den § 21 EStG aufgenommen.

Auch die Vermietung an Angehörige ändere daran nichts, sofern die Vereinbarungen dem entsprechen, was man auch mit einem Fremden vereinbaren würde. Dies gelte vor allem dann, wenn eine langfristige Vermietung erfolge.

Darüber hinaus hat der BFH auch für Immobilien in den neuen Bundesländern eine wichtige Aussage getroffen. Sofern das Finanzamt im Einzelfall prüfe, ob auf Dauer mit der Immobilie ein "Totalgewinn" zu erzielen sei, dann müsse es bei dieser Prüfung die Sonderabschreibungen außer Ansatz lassen. Darunter sind z.B. die Sonderabschreibung nach § 4 Fördergebietsgesetz zu verstehen. Die Richter des BFH sehen darin nämlich eine Subventions- und Lenkungsmaßnahme des Staates, die nichts über die Rendite eines Mietobjektes aussage. Gleiches gelte für gesetzliche Beschränkungen bei der Miethöhe nach dem zweiten Wohnungsbaugesetz.

Quelle: BFH, Urteil vom 30.9.1997, Aktenzeichen: IX R 80/94, Fundstelle: BFH/NV 1998, Seite 271

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08.10.2008, 07:56
Beitrag: #9
RE: Einkünfte VuV - befristeter Wegzug
Hallo,

ich glaube aber, dass ein "Mietmodell" mit kurzer Vermietung und absehbarer Eigennutzung ein Fall sein kann, in welchem die BFH Vermutung des Totalgewinnes nicht gelten kann, soweit irgendwelche greifbare Tatsachen vorliegen.

Mfg

showbee
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08.10.2008, 09:17
Beitrag: #10
RE: Einkünfte VuV - befristeter Wegzug
Zu dem Themenkomplex (Gewinnerzielungsabsicht bei VuV) gibt es ein BMF Schreiben vom 08.10.2004.

Demnach (TZ 1) ist „...bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen.“

Dies gilt nach TZ 2 „...nur dann nicht, wenn besondere Umstände oder Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen oder besondere Arten der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sind."

wobei

(TZ 4) „Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt.“

In TZ 5 führt der BMF sog. „Mietkaufmodelle“ auf, in TZ 6 die Ausbedingung eines Zeitmietvertrages zur Möglichkeit der kurzzeitigen Veräußerung, in TZ 7 die innerhalb von 5 Jahren nach Erwerb erfolgte Eigennutzung oder Veräußerung auf.

Außerdem bei verbilligter Überlassung, Ferienwohnungen, Leerstand.

Knackpunkt könnte TZ 4 sein, weil die Entsendung ins Ausland befristet ist. Der Mietvertrag wird jedenfalls unbefristet sein.

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