![]() |
Einkünfte VuV - befristeter Wegzug - Druckversion +- Steuerberater (http://realsteuer.de/mybb) +-- Forum: Steuerforen (/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Einkommensteuer (/forumdisplay.php?fid=16) +--- Thema: Einkünfte VuV - befristeter Wegzug (/showthread.php?tid=851) Seiten: 1 2 |
Einkünfte VuV - befristeter Wegzug - maxell - 06.10.2008 15:04 Noch ein "Problem" Mandant mit Haus im Inland, bisher selbst genutzt, geht beruflich für ein paar jahre (vorrauss. 3) ins Ausland. Das Haus soll in der Zeit vermietet werden. Danach vermutlich wieder Eigennutzung. Es ist abzusehen, dass in der Zeit nur steuerliche Verluste auflaufen. Wie ist das zu behandeln? RE: Einkünfte VuV - befristeter Wegzug - showbee - 06.10.2008 15:30 Einkünfteerzielungsabsicht ist auch für beschränkte Steuerpflicht (hier § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Würde ich einfach bei erstem "Veranlagungsversuch" durch die Behörde vorbringen, wahlweise die Festsetzung nach § 164 AO "beantragen". Festsetzungsfrist zur Klärung (3 Jahre hier) sollten ja reichen. RE: Einkünfte VuV - befristeter Wegzug - zaunkönig - 06.10.2008 16:57 Hallo, man weiß ja nie. Und so könnte es ja denkbar sein, dass es bei einer dauerhaften Vermietung und späterer Totalüberschusssituation kommen kann. Andererseits, warum ist in der kurzen Zeit eine negative Prognose gegeben? Das ist doch eher ungewöhnlich und lässt auf ein überproportionales Abschreibungsvolumen und/oder enorme Finanzierungskosten vermuten. Sorry for mein miserables German, but ich springe durch die Languages permanently. Da kriege ich manchmal keinen konkreten Satz hin. RE: Einkünfte VuV - befristeter Wegzug - Opa - 06.10.2008 17:21 Wir verstehen auch Denglisch, ein paar Broken. ![]() RE: Einkünfte VuV - befristeter Wegzug - maxell - 06.10.2008 18:52 zaunkönig schrieb:Hallo, Ja, man weiss es nie. Er könnte theoretisch ja weiterhin vermieten. Verbilliugte Vermietung, nahe Angehörige liegt jedenfalls nicht vor. wegen Verluste: siehe meine Frage zu der Baudenkmal-AfA ...(gleicher Fall) RE: Einkünfte VuV - befristeter Wegzug - phönix - 07.10.2008 10:16 Hier gilt doch eigentlich der Bonn-Berlin-Erlass, ODF Düsseldorf 23.01.1995 DB 1995 S. 350 sowie 05.02.1999/ DB1999 S. 506! Beabsichtigte spätere Eigennutzung spricht nicht gegen Einkünfteerzielungsabsicht! Also zumindest in Verhandlungen mit VErwaltung würde ich darauf hinweisen! (Finanzgerichte sehen dies vielleicht anders!!!) RE: Einkünfte VuV - befristeter Wegzug - maxell - 07.10.2008 10:47 Danke für die Antworten! Wie sind den eigentich Sonderabschreibungen bei der Einkommenserzielungsabsicht zu behandeln? RE: Einkünfte VuV - befristeter Wegzug - zaunkönig - 07.10.2008 17:06 Hallo, Sonderabschreibungen bleiben außen vor. Im übrigen hat der BFH bereits 1997 entschieden, dass auch dauerhafte Verluste aus V+V mit anderen Einkunftsarten verrechenbar bleiben und nicht unter "Liebhaberei" fallen. Schließlich hat der Gesetzgeber dies in Kauf genommen ansonsten er eine entsprechende Formulierung in § 21 EStG aufgenommen hätte. Zitat:Auch bei langjährigen Verlusten aus der Vermietung von Immobilien ... RE: Einkünfte VuV - befristeter Wegzug - showbee - 08.10.2008 07:56 Hallo, ich glaube aber, dass ein "Mietmodell" mit kurzer Vermietung und absehbarer Eigennutzung ein Fall sein kann, in welchem die BFH Vermutung des Totalgewinnes nicht gelten kann, soweit irgendwelche greifbare Tatsachen vorliegen. Mfg showbee RE: Einkünfte VuV - befristeter Wegzug - maxell - 08.10.2008 09:17 Zu dem Themenkomplex (Gewinnerzielungsabsicht bei VuV) gibt es ein BMF Schreiben vom 08.10.2004. Demnach (TZ 1) ist „...bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen.“ Dies gilt nach TZ 2 „...nur dann nicht, wenn besondere Umstände oder Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen oder besondere Arten der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sind." wobei (TZ 4) „Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt.“ In TZ 5 führt der BMF sog. „Mietkaufmodelle“ auf, in TZ 6 die Ausbedingung eines Zeitmietvertrages zur Möglichkeit der kurzzeitigen Veräußerung, in TZ 7 die innerhalb von 5 Jahren nach Erwerb erfolgte Eigennutzung oder Veräußerung auf. Außerdem bei verbilligter Überlassung, Ferienwohnungen, Leerstand. Knackpunkt könnte TZ 4 sein, weil die Entsendung ins Ausland befristet ist. Der Mietvertrag wird jedenfalls unbefristet sein. |