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ESt bei Erbanfall
13.05.2008, 16:17
Beitrag: #1
ESt bei Erbanfall
Hallo,

hört sich jetzt wie ein Schulbuchfall an, ist jedoch Realität.

Steuerpflichtige X stirbt am 01.01.02.
Laut Testament gibt es 2 Erben A und B zu gleichen Teilen sowie 14 Nachlassnehmer. A wird zum Testamentsvollstrecker bestimmt.

A hat für das Jahr 01 eine ESt-Erklärung für die X abzugeben. Soweit klar.
A hat aber auch für das Jahr 02 eine ESt-Erklärung abzugeben, denn durch die Erfüllung "zu Lebzeiten" am 01.01.02 (auch wenn dies ein Feiertag ist), erfüllt die X die einkommensteuerlichen Voraussetzungen.

Die Erbengemeinschaft aus A + B ist sich einig, die Gemeinschaft per Ende 02 aufzulösen. Einziger Hinderungsgrund ist die Rückerstattung von ESt für das Veranlagungsjahr 02.
Die verstorbene X hatte Versorgungsbezüge und eine Ergänzungsrente der Deutschen Rentenversicherung. Sowohl die Versorgungsbezüge für 01/02 als auch die Rente für 01/02 sind in 12/01 geflossen. Sonst keine weiteren Einkünfte und alles unterhalb des Grundfreibetrags (mal abgesehen von den a.g.B. für die Heimunterbringung, die Krankehitskosten + den bestellten Betreuer).

Frage:
Besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen ESt-Erklärung für das Veranlagungsjahr 02 oder gegebenenfalls die Möglichkeit der Zurechnung in das Jahr 01?

Wobei mir klar ist, dass letzteres schon alleine an der Lohnsteuerbescheinigung scheitern wird die ja für das Jahr 02 ausgestellt wird.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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13.05.2008, 16:27
Beitrag: #2
RE: ESt bei Erbanfall
Hm, wenn die Renten bereits 01 zugeflossen sind, sind sie doch auch in 01 zu versteuern, oder? Oder haben wir hier einen § 11 (1) S. 2 EStG?

Und warum rechnet die Erbengemeinschaft mit einer ESt-Erstattung? Kapitalertragsteuer? ESt-Vorauszahlungen (die würde ich gleich mal auf Null herabsetzen und erstatten lassen!)

-----------------
LG
Clematis
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13.05.2008, 17:10
Beitrag: #3
RE: ESt bei Erbanfall
Zitat:Frage:
Besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen ESt-Erklärung für das Veranlagungsjahr 02 oder gegebenenfalls die Möglichkeit der Zurechnung in das Jahr 01?
M.E. weder das Eine noch das Andere. (Hatte schonmal ähnliches, musste warten bis das Jahr abgelaufen war und konnte erst dann die Zinsabschlagsteuer wiederholen.)
Allerdings ist mir auch fraglich wozu eine Erklärung 02? Eine Pflicht besteht doch nicht, oder? Alle EK unter SteuerFB, damit keine Erstattung keine Nachzahlung.
01 ist kein Problem.
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13.05.2008, 17:51
Beitrag: #4
RE: ESt bei Erbanfall
zaunkönig schrieb:Besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen ESt-Erklärung für das Veranlagungsjahr 02

Eine Veranlagung geht auf jeden Fall aus technischen Gründen im FA schon mal nicht, die neuen Steuerprogramme laufen frühestens Ende Januar, Anfang Februar des nächsten Jahres.

Die Erklärung an sich könnte man natürlich früher abgeben.
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13.05.2008, 18:18
Beitrag: #5
RE: ESt bei Erbanfall
Mir wurde (wie gesagt, in einem ähnlichen Fall) schonmal die Erklärung zurückgeschickt, da die Steuer erst mit Ablauf des Jahres (02) entsteht (§ 170 AO). Daher ist eine Abgabe der Erklärung in 02 nicht möglich.
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13.05.2008, 19:37
Beitrag: #6
RE: ESt bei Erbanfall
Hallo,

Die Erstattung kommt allein aus dem Lohnsteuereinbehalt der Versorgungsbezüge, die ja über die Steuerkarte in 02 laufen. Und genau das ist auch der Erstattungsbetrag.

Die Versorgungsbezüge wurden (erstaunlicherweise) bereits am 15.12.01 für den Monat 01.02 gezahlt.
Da ja die Lohnsteuer eigentlich zum Zeitpunkt der Zahlung einzubehalten wäre, stellt sich hier die Frage, ob nicht doch eine Zurechnung in 01 zu erfolgen hätte.

Die Rente ist ein Fall des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG (Zufluss am 28.12. - regelmäßig, wiederkehrend und für 01.02).


Ich hatte schon die abenteuerliche Idee eine NV-Bescheinigung ausstellen zu lassen, da ja die Einkünfte definitiv für das Jahr 02 feststehen. Mit der NV-Bescheinigung den Arbeitgeber konfrontieren und eine Berichtigung der Gehaltsabrechnung verlangen.
Abenteuerlich deshalb, weil die NV-Bescheinigung normalerweise nur für Kapitaleinkünfte reicht, und weil der Arbeitgeber eine bereits elektronisch abgegebene Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr korrigieren muss.


Irgendwie scheint kein Weg daran vorbei zu gehen, die Erklärung am 02.01.03 abzugeben. Die Erbengemeinschaft müsste sich, sofern sie selbige auflösen möchte, einfach vorab eine Einigung finden. Schließlich ist der Erstattungsbetrag ja bekannt (Lt. Steuerbescheinigung des Arbeitgebers).


Zusatzfrage:
Theoretisch erzielt die Verstorbene für den 01.01.02 noch Kapitaleinkünfte. Die Abgrenzung ist, nach meiner Meinung aber entbehrlich, da der 01.01. ein weltweiter Feiertag ist und die Erbengemeinschaft ebenfalls am 01.01. beginnt. Diese muss ja ohnehin eine einheitliche und gesonderte Erklärung abgeben, solange die Kapitalkonten nicht aufgelöst werden können.
Sieht das jemand anders?

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14.05.2008, 05:38
Beitrag: #7
RE: ESt bei Erbanfall
Ich würd mich erst mal an der Auszahlung der Januar-Pension im Dezember "festkrallen" und schaun, ob sich hier nicht was regeln lässt, zB Korrektur durch den AG.

Zur Zusatzfrage:
Da gibts ein BMF, dass unter gewissen Vorausetzungen hier die Zinseinnahmen NICHT aufzuteilen sind, da ZUfluss insesamt bei der Erbengemeinschaft. Ich kuck dann gleich nochmal wie das genau war!

-----------------
LG
Clematis
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14.05.2008, 07:53
Beitrag: #8
RE: ESt bei Erbanfall
Hallo,

ich würde den Arbeitgeber um § 42b EStG bitten. Das ist die bessere Lösung. NV-Bescheinigung gilt nicht für LStKarte.

Mfg

showbee
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14.05.2008, 08:32
Beitrag: #9
RE: ESt bei Erbanfall
Clematis schrieb:Hm, wenn die Renten bereits 01 zugeflossen sind, sind sie doch auch in 01 zu versteuern, oder? Oder haben wir hier einen § 11 (1) S. 2 EStG?

Zumindest für die Versorgungsbezüge dürfte § 11 (1) S. 2 EStG nicht einschlägig sein. Wegen Satz 4 der Vorschrift i.V.m. § 38a (1) Satz 2 EStG, daher Zufluss in ´02.

@Showbee

Zitat:ich würde den Arbeitgeber um § 42b EStG bitten. Das ist die bessere Lösung.

Geht das denn, wenn zum 31.12. des Jahres gar kein Arbeitsverhältnis mehr bestand? Es gibt wohl noch Ausnahmen für Ruheständler, aber wie ist das dann gemeint?

Ciao Dragon

Ciao Dragon
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14.05.2008, 10:47
Beitrag: #10
RE: ESt bei Erbanfall
Hallo,

scheitert der 42b nicht an Absatz 1 Nr. 5 i.V. § 10c Abs. 3 EStG?

Demnach dann kein Ausgleich durch den AG möglich

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