Hallo,
h�rt sich jetzt wie ein Schulbuchfall an, ist jedoch Realit�t.
Steuerpflichtige X stirbt am 01.01.02.
Laut Testament gibt es 2 Erben A und B zu gleichen Teilen sowie 14 Nachlassnehmer. A wird zum Testamentsvollstrecker bestimmt.
A hat f�r das Jahr 01 eine ESt-Erkl�rung f�r die X abzugeben. Soweit klar.
A hat aber auch f�r das Jahr 02 eine ESt-Erkl�rung abzugeben, denn durch die Erf�llung "zu Lebzeiten" am 01.01.02 (auch wenn dies ein Feiertag ist), erf�llt die X die einkommensteuerlichen Voraussetzungen.
Die Erbengemeinschaft aus A + B ist sich einig, die Gemeinschaft per Ende 02 aufzul�sen. Einziger Hinderungsgrund ist die R�ckerstattung von ESt f�r das Veranlagungsjahr 02.
Die verstorbene X hatte Versorgungsbez�ge und eine Erg�nzungsrente der Deutschen Rentenversicherung. Sowohl die Versorgungsbez�ge f�r 01/02 als auch die Rente f�r 01/02 sind in 12/01 geflossen. Sonst keine weiteren Eink�nfte und alles unterhalb des Grundfreibetrags (mal abgesehen von den a.g.B. f�r die Heimunterbringung, die Krankehitskosten + den bestellten Betreuer).
Frage:
Besteht die M�glichkeit einer vorzeitigen ESt-Erkl�rung f�r das Veranlagungsjahr 02 oder gegebenenfalls die M�glichkeit der Zurechnung in das Jahr 01?
Wobei mir klar ist, dass letzteres schon alleine an der Lohnsteuerbescheinigung scheitern wird die ja f�r das Jahr 02 ausgestellt wird.
Hm, wenn die Renten bereits 01 zugeflossen sind, sind sie doch auch in 01 zu versteuern, oder? Oder haben wir hier einen � 11 (1) S. 2 EStG?
Und warum rechnet die Erbengemeinschaft mit einer ESt-Erstattung? Kapitalertragsteuer? ESt-Vorauszahlungen (die w�rde ich gleich mal auf Null herabsetzen und erstatten lassen!)
Zitat:Frage:
Besteht die M�glichkeit einer vorzeitigen ESt-Erkl�rung f�r das Veranlagungsjahr 02 oder gegebenenfalls die M�glichkeit der Zurechnung in das Jahr 01?
M.E. weder das Eine noch das Andere. (Hatte schonmal �hnliches, musste warten bis das Jahr abgelaufen war und konnte erst dann die Zinsabschlagsteuer wiederholen.)
Allerdings ist mir auch fraglich wozu eine Erkl�rung 02? Eine Pflicht besteht doch nicht, oder? Alle EK unter SteuerFB, damit keine Erstattung keine Nachzahlung.
01 ist kein Problem.
zaunk�nig schrieb:Besteht die M�glichkeit einer vorzeitigen ESt-Erkl�rung f�r das Veranlagungsjahr 02
Eine Veranlagung geht auf jeden Fall aus technischen Gr�nden im FA schon mal nicht, die neuen Steuerprogramme laufen fr�hestens Ende Januar, Anfang Februar des n�chsten Jahres.
Die Erkl�rung an sich k�nnte man nat�rlich fr�her abgeben.
Mir wurde (wie gesagt, in einem �hnlichen Fall) schonmal die Erkl�rung zur�ckgeschickt, da die Steuer erst mit Ablauf des Jahres (02) entsteht (� 170 AO). Daher ist eine Abgabe der Erkl�rung in 02 nicht m�glich.
Hallo,
Die Erstattung kommt allein aus dem Lohnsteuereinbehalt der Versorgungsbez�ge, die ja �ber die Steuerkarte in 02 laufen. Und genau das ist auch der Erstattungsbetrag.
Die Versorgungsbez�ge wurden (erstaunlicherweise) bereits am 15.12.01 f�r den Monat 01.02 gezahlt.
Da ja die Lohnsteuer eigentlich zum Zeitpunkt der Zahlung einzubehalten w�re, stellt sich hier die Frage, ob nicht doch eine Zurechnung in 01 zu erfolgen h�tte.
Die Rente ist ein Fall des � 11 Abs. 1 S. 2 EStG (Zufluss am 28.12. - regelm��ig, wiederkehrend und f�r 01.02).
Ich hatte schon die abenteuerliche Idee eine NV-Bescheinigung ausstellen zu lassen, da ja die Eink�nfte definitiv f�r das Jahr 02 feststehen. Mit der NV-Bescheinigung den Arbeitgeber konfrontieren und eine Berichtigung der Gehaltsabrechnung verlangen.
Abenteuerlich deshalb, weil die NV-Bescheinigung normalerweise nur f�r Kapitaleink�nfte reicht, und weil der Arbeitgeber eine bereits elektronisch abgegebene Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr korrigieren muss.
Irgendwie scheint kein Weg daran vorbei zu gehen, die Erkl�rung am 02.01.03 abzugeben. Die Erbengemeinschaft m�sste sich, sofern sie selbige aufl�sen m�chte, einfach vorab eine Einigung finden. Schlie�lich ist der Erstattungsbetrag ja bekannt (Lt. Steuerbescheinigung des Arbeitgebers).
Zusatzfrage:
Theoretisch erzielt die Verstorbene f�r den 01.01.02 noch Kapitaleink�nfte. Die Abgrenzung ist, nach meiner Meinung aber entbehrlich, da der 01.01. ein weltweiter Feiertag ist und die Erbengemeinschaft ebenfalls am 01.01. beginnt. Diese muss ja ohnehin eine einheitliche und gesonderte Erkl�rung abgeben, solange die Kapitalkonten nicht aufgel�st werden k�nnen.
Sieht das jemand anders?
Ich w�rd mich erst mal an der Auszahlung der Januar-Pension im Dezember "festkrallen" und schaun, ob sich hier nicht was regeln l�sst, zB Korrektur durch den AG.
Zur Zusatzfrage:
Da gibts ein BMF, dass unter gewissen Vorausetzungen hier die Zinseinnahmen NICHT aufzuteilen sind, da ZUfluss insesamt bei der Erbengemeinschaft. Ich kuck dann gleich nochmal wie das genau war!
Hallo,
ich w�rde den Arbeitgeber um � 42b EStG bitten. Das ist die bessere L�sung. NV-Bescheinigung gilt nicht f�r LStKarte.
Mfg
showbee
Clematis schrieb:Hm, wenn die Renten bereits 01 zugeflossen sind, sind sie doch auch in 01 zu versteuern, oder? Oder haben wir hier einen � 11 (1) S. 2 EStG?
Zumindest f�r die Versorgungsbez�ge d�rfte � 11 (1) S. 2 EStG nicht einschl�gig sein. Wegen Satz 4 der Vorschrift i.V.m. � 38a (1) Satz 2 EStG, daher Zufluss in �02.
@Showbee
Zitat:ich w�rde den Arbeitgeber um � 42b EStG bitten. Das ist die bessere L�sung.
Geht das denn, wenn zum 31.12. des Jahres gar kein Arbeitsverh�ltnis mehr bestand? Es gibt wohl noch Ausnahmen f�r Ruhest�ndler, aber wie ist das dann gemeint?
Ciao Dragon
Hallo,
scheitert der 42b nicht an Absatz 1 Nr. 5 i.V. � 10c Abs. 3 EStG?
Demnach dann kein Ausgleich durch den AG m�glich