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Verfassungswidrigkeit SV-Sonderausgabe
16.04.2008, 14:04
Beitrag: #1
Verfassungswidrigkeit SV-Sonderausgabe
Hallo,

mal eine Frage an die Juristen im Forum:

Im letztem "Der Betrieb" war das Urteil über die Verfassungswidrigkeit der Regelung zum Sonderausgabenabzug bei KV und PV abgedruckt. Der Kläger ein Anwalt hat ja nun in allen Punkten Recht bekommen. Dennoch steht im Tenor, dass das verfassungswidrige Gesetz weiterhin Gültigkeit hat? Wie kann das sein? Wenn ein Gesetz gegen die Verfassung verstößt, kann es nicht Richtig sein. Was passiert eigentlich mit der Klage, bekommt der Anwalt nun seine Aufwendungen anerkannt oder heißt es Du hast zwar Recht, aber wir haben kein Geld. Wir sind aber so gut und übernehmen wenigstens deine Prozesskosten. Was hat der Kläger jetzt gewonnen.

Wer weiß wie es in solchen Fällen weitergeht.

Gruß T.D.

„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Baron Rothschild
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16.04.2008, 14:59
Beitrag: #2
RE: Verfassungswidrigkeit SV-Sonderausgabe
Die Ehre hat er gewonnen! Siehe die arme Frau, die die unterschiedliche Bewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer begleitet hatte (ihr Fall). Auch hier wurde Verfassungswidrigkeit erklärt, gereichte ihr jedoch nicht zum finanziellen Vorteil.

Schnippschnapp aus einem eigenen Memo:

"Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung nach § 78 BVerfGG oder dazu führen, dass das BVerfG die (bloße) Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG). Beruht die Verfassungswidrigkeit ausschließlich auf einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, so gilt inzwischen nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG ein umgekehrtes Regel-Ausnahme-Verhältnis: Regelfolge ist die Unvereinbarkeit (z. B. BVerfG 9.3.2004, BVerfGE 99, 280, 298; 105, 73, 133), während Nichtigkeit die Ausnahme darstellt (z. B. BVerfGE 88, 87, 101 ff.; 92, 91, 121; 99, 69, 83). Bei Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes hat der Gesetzgeber nämlich regelmäßig verschiedene Möglichkeiten, diesen Verfassungsverstoß zu beseitigen. Dann aber ist der Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner (Gestaltungs-) Zuständigkeit grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, und zwar, soweit nicht eine Weitergeltungsanordnung ausgesprochen worden ist, rückwirkend für den gesamten Zeitraum, auf den sich die Unvereinbarerklärung bezieht. "

Mfg
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16.04.2008, 15:01
Beitrag: #3
RE: Verfassungswidrigkeit SV-Sonderausgabe
guter NJW Beitrag auf die Schnelle.
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16.04.2008, 15:03
Beitrag: #4
RE: Verfassungswidrigkeit SV-Sonderausgabe
irgendwie klappt das mit den Attachements nicht, schick mal ne Email-Adresse rüber...
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