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Einbringung privater Grundbesitz gewerblich geprägte GmbH & Co. KG - Systematik?
28.02.2019, 10:31
Beitrag: #1
Einbringung privater Grundbesitz gewerblich geprägte GmbH & Co. KG - Systematik?
Ich habe eine Frage zur Einbringung von Grundbesitz aus dem Privatvermögen in einer gewerblich geprägte GmbH & Co. KG:

Dies wird ja häufig zur Generierung von Abschreibungspotential gewünscht, insbesondere, wenn die Immobilie im Privatvermögen nicht mehr steuerverhaftet ist (weil die Frist nach § 23 EStG abgelaufen sind).

Nach dem BMF-Schreiben vom 29 März 2000, BStBl I 2000, 462, sowie BStBL I 2011, 713 vom 11.07.2011 und BStBL I 2016, 684, handelt es sich ja um einen tauschähnlichen Vorgang, wenn dem einbringenden als Gegenleistung für das eingebrachte Einzelwirtschaftsgut Gesellschaftsrechte gewährt werden, die den Wert des Wirtschaftsguts entsprechen. Eine Gewährung von Gesellschafterrechten ist anzunehmen, wenn die durch die Übertragung eintretende Erhöhung des Gesellschaftsvermögens dem Kapitalkonto des einbringenden Gesellschafters gutgeschrieben wird, dass für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen maßgebend ist.

Ich habe außerdem eine Fallsammlung hierzu herangezogen, und zwar SteuerSeminar Bd. 7, Praktische Fälle des Steuerrechts, Besteuerung der Gesellschaft, 12. Aufl. 2013, Fall 2.Dort wird natürlich dieses Ergebnis auch wiedergegeben, aber zusätzlich § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zitiert.

Ich habe hierzu folgende Fragen, bezogen auf den Standardfall (Alleineigentümer gründet GmbH & Co. KG, ist alleiniger Kommanditist und alleiniger GmbH-Gesellschafter, GmbH am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt):

Ist § 6 Abs. 6 Satz eins EStG tatsächlich in diesen Fällen anwendbar oder eventuell nur entsprechend anwendbar? Das BMF-Schreiben zitiert diese Norm nicht.

Ist der gemeine Wert für bebaute Grundstücke nach den §§ 74 ff des Bewertungsgesetzes zu ermitteln? Mir scheint, die Sondervorschriften weiter hinten gelten jeweils nur für Grunderwerbsteuer bzw. Erbschaftsteuer, können also nicht ohne weiteres hierbei der Ertragsteuer herangezogen werden.

Wie verläuft es technisch in der Praxis? Die GmbH & Co. KG muss ja bilanzieren und Grund und Boden und aufstehenden Gebäude in ihrer Gesamthandsbilanz mit den Anschaffungskosten, also gemeiner Wert, bilanzieren. Was ist aber, wenn ein Steuerberater den gemeinen Wert nicht kennt? Hat der Steuerpflichtige ihn zu kennen? Vermutlich ja, aber ist es nicht im Einzelfall schwer, den gemeinen Wert eines Grundstücks mit Gebäuden zu ermitteln? Im ErbStG gibt man dafür ja im Notfall viel Geld aus für Gutachten gemäß § 198 BewG.

Wie genau gewähre ich Gesellschaftsrechte, die dem Wert des Wirtschaftsgutes entsprechen. Es kann doch nur auf prozentuale Quoten ankommen. Schon klar ist es, dass eine Verbuchung auf dem Darlehenskonto nicht ausreichen würde. Eine Buchung auf der gesamthänderisch gebundenen Rücklage würde hier auch nicht ausreichen, oder? Es müsste schon dasjenige Kapitalkonto sein, was für die vermögensmäßige Beteiligung an der Gesellschaft maßgeblich ist, richtig? Mir ist klar, dass in die Kontenfrage viel Bewegung gekommen ist, vgl. zuletzt BStBL I 2016, 684, aber was ist mit der gesamthänderisch gebundenen Rücklage?
Bei einer Ein-Personen-Gesellschaft spielt dies vermutlich keine Rolle, richtig?
Für eine kurze Einschätzung wäre ich dankbar.
Gruß
Micha79
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28.02.2019, 16:01
Beitrag: #2
RE: Einbringung privater Grundbesitz gewerblich geprägte GmbH & Co. KG - Systematik?
Hallo Micha!

BFH IV R 15/14 ist bekannt? Auch bei 100% Kommanditanteil wurde eine Gewährung von Gesellschaftsrechten nur angenommen, wenn Kapitalkonto I bebucht wird. Kapitalkonto II genügte dem BFH nicht, also wird dem BFH auch keine gesamthänderisch gebundene RL genügen.

Wenn man sich unsicher ist, weil bisher bereits die Anteile an der KG 0% (Komplementärin) und 100% (Kommanditist) waren und sich durch Erhöhung des KapKto I nichts verändert (es bleibt bei 100%), könnte man zunächst auch einfach der Komplementärin in einem ersten Schritt einen Anteil gewähren (bspw. 1%); dann hätte der Kommanditist nur 99%. Wenn man dann die Einbringung vornimmt rutscht der Kommanditist eben auf 99,999% hoch (oder was auch immer). Dann wird ihm auch rechnerisch "ein Mehr" gewährt.

Praktisch: Ob die Immobilie nun als gemeiner Wert oder Teilwert o.ä. bewertet wird ist völlig belanglos, denn in der Praxis schaut man sich an, ob der Zugangswert bei der KG halbwegs nachvollziehbar ist. Die Unterscheidung wird erst dann relevant, wenn man ganze Betriebe überträgt und man dann überlegen muss, ob auch Geschäftswerte etc in die Bewertung einfließen. Bei einer schnöden Immobilie ist alles "Verkehrswert".

Mit einem Gutachten liegt man immer auf der sicheren Seite; meistens läuft das über Vergleichswerte, die man aus den üblichen Inseratenportalen ableitet, soweit man eine vergleichbare Immobilie hat (bspw. Mehrfamilienhaus). Bei kleineren Einheiten könnte man auch von einem Makler ein Angebot einholen oder wenigstens ein Inserat mal bei immoscout machen und dann den Schnitt aus 2-5 Angeboten nehmen. Nur bei individuell zugeschnittenen Einheiten (Wirtschaftsgebäude o.ä.) sollte man ein Gutachten vorlegen. Im Zweifel nimmt man sogar mehrere dieser Wege, bildet ein arithmetisches Mittel und zieht noch 10% ab. Die Aufteilung auf Grund- und Boden und Gebäude sollte mindestens den Bodenrichtwert abbilden, weil auf den das FA zugreifen kann.

VG
showbee
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28.02.2019, 16:55
Beitrag: #3
RE: Einbringung privater Grundbesitz gewerblich geprägte GmbH & Co. KG - Systematik?
Das hilft sehr, danke. Hättest Du auch eine Einschätzung zu § 6 Abs. 6 S. 1 EStG? Die anderen § 6-Vorschriften scheinen ja nur Verschiebungen innerhalb von Betriebsvermögen zu betreffen. Die Finanzverwaltung zitiert ja, wenn ich es recht sehe, überhaupt keine Normen. Oder handelt es sich letztlich um Rechtsfortbildung (weil § 6 nur Verschiebungen innerhalb von Betriebsvermögen direkt regelt) unter Heranziehung der in § 6 geregelten Rechtsgedanken, dann § 6 Abs. 6?
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28.02.2019, 19:32
Beitrag: #4
Einbringung privater Grundbesitz gewerblich geprägte GmbH & Co. KG - Systematik?
Blümich/Ehmcke § 6 Rn. 1387 f.
Zitat: Nach älterer Auffassung lag eine gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 zu bewertende Einlage auch dann vor, wenn eine natürl. Person als G’ter einer PersGes ein WG aus ihrem Privatvermögens in ihr SonderBV oder gegen Gewährung erstmaliger oder Erweiterung bestehender GesRechte in das Gesamthandvermögen (BV) der PersGes überführt (sog. MU-Erlass des BMF v. 20.12.77, BStBl I 78, 8 Tz. 49). Nach neuerer Rspr. handelt es sich hingegen bei der sog. Sacheinlage in eine PersGes gg. Gewährung von GesRechten (s. Rz. 1324), ebenso wie bei der Sacheinlage in eine KapGes (Rz. 1386), um einen tauschähnl. Vorgang und damit auf Seiten der PersGes um eine nach § 6 Abs. 6 S. 1 zu bewertende Anschaffung (BFH IV R 66/05 v. 24.1.08, BFH/NV 08, 1301; IV R 15/14 v. 29.7.15, BStBl II 16, 593; IV R 46/12 v. 4.2.16, BStBl II 16, 607 m. w. N.; H/H/R § 6 Rz. 1711) zu einem dem gemeinen Wert – nicht des WG (so aber BFH IV R 7/12 v. 26.3.15, BFH/NV 15, 1091), sondern – der hingegebenen GesRechte entspr. Preis; dem hat sich die FinVerw angeschlossen (s. i. E. BMF v. 11.7.11, BStBl I 11, 713). Begriffl. besteht allerdings keine Einigkeit. Die offene Sacheinlage, d. h. die Übertragung von WG aus dem PV in das BV einer PersGes gg. erstmalige Gewährung oder Erhöhung von GesRechten, wird häufig auch als Einbringung bezeichnet (so BFH IV R 37/06 v. 24.1.08, BStBl II 11, 617; IV R 7/12 v. 26.3.15, a. a. O.; IV R 46/12 v. 4.2.16, a. a. O.). Dieser Begriff sollte jedoch (außerhalb des UmwStG; s. H/H/R § 6 Rz. 853) der Übertragung von WG aus dem BV in das BV einer PersGes gg. erste Gewährung oder Erhöhung von GesRechten vorbehalten bleiben (s. Rz. 1388). Wird ein WG des PV gegen Gewährung von GesRechten in eine vermögensverwaltende PersGes mit Vermietungseinkünften überführt, liegt eine Anschaffung insoweit vor, als sich die nach § 39 Abs. 2 S. 2 AO zuzurechnenden Anteile der G’ter an dem Grundstück ggü. der bisherigen Beteiligungsquote erhöht haben (BFH IX R 15/11 v. 18.10.11, BStBl II 12, 205 m. w. N.).

Eine Einbringung liegt u. a. vor, wenn der G’ter ein WG aus dem Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens oder seinem stl. SonderBV in das BV der PersGes gegen Gewährung von GesRechten überführt (BFH GrS 1/73 v. 7.10.74, BStBl II 75, 168; I R 77/06 v. 17.7.08, BStBl II 09, 464). Die Überführung aus dem BV des G‘ters in das BV seiner PersGes wird allerdings z. T. auch als Sacheinlage bezeichnet (vgl. BFH I R 77/06 v. 17.7.08, BStBl II 09, 464). Auch die Einbringung (aus dem BV) einschließl. der Übertragung einzelner WG gg. Gewährung von GesRechten i. S. des § 6 Abs. 5 S. 3 ist ein tauschähnl. Vorgang (BFH VIII R 58/98 v. 11.12.01, BStBl II 02, 420; I R 77/06 v. 17.7. 8, BStBl II 09, 464 m. w. N.; BMF v. 8.12.11, BStBl I 11, 1279 Tz. 8 betr. Übertragung nach § 6 Abs. 5 S. 3; a. A. H/H/R § 6 Rz. 1502 m. w. N.); zur Einbringung in vermögensverwaltende PersGes s. BFH IX R 18/06 v. 2.4.08, BStBl II 08, 679.
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micha79 (01-03-2019)
01.03.2019, 10:26
Beitrag: #5
Einbringung privater Grundbesitz gewerblich geprägte GmbH & Co. KG - Systematik?
PS mE ein rein akademischer Streit, soweit man über ein Einzelwirtschaftsgut spricht.

Da streitet man sich am Ende ohnehin höchstens um die Zahl: Ansatz 200, Prüfung: ne höchstens 100, Einspruch: ok 180 ist letzte Wert (Anlagen), Einspruchsentscheidung: ne 110 kann das Amt mitgehen. Klage: 200! Gericht: Also 110 zu 180 ist ganz schön auseinander. 145 und Hauptsacheerledigung mit Kostenaufhebung?
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micha79 (01-03-2019)
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