28.02.2019, 10:31
Ich habe eine Frage zur Einbringung von Grundbesitz aus dem Privatvermögen in einer gewerblich geprägte GmbH & Co. KG:
Dies wird ja häufig zur Generierung von Abschreibungspotential gewünscht, insbesondere, wenn die Immobilie im Privatvermögen nicht mehr steuerverhaftet ist (weil die Frist nach § 23 EStG abgelaufen sind).
Nach dem BMF-Schreiben vom 29 März 2000, BStBl I 2000, 462, sowie BStBL I 2011, 713 vom 11.07.2011 und BStBL I 2016, 684, handelt es sich ja um einen tauschähnlichen Vorgang, wenn dem einbringenden als Gegenleistung für das eingebrachte Einzelwirtschaftsgut Gesellschaftsrechte gewährt werden, die den Wert des Wirtschaftsguts entsprechen. Eine Gewährung von Gesellschafterrechten ist anzunehmen, wenn die durch die Übertragung eintretende Erhöhung des Gesellschaftsvermögens dem Kapitalkonto des einbringenden Gesellschafters gutgeschrieben wird, dass für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen maßgebend ist.
Ich habe außerdem eine Fallsammlung hierzu herangezogen, und zwar SteuerSeminar Bd. 7, Praktische Fälle des Steuerrechts, Besteuerung der Gesellschaft, 12. Aufl. 2013, Fall 2.Dort wird natürlich dieses Ergebnis auch wiedergegeben, aber zusätzlich § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zitiert.
Ich habe hierzu folgende Fragen, bezogen auf den Standardfall (Alleineigentümer gründet GmbH & Co. KG, ist alleiniger Kommanditist und alleiniger GmbH-Gesellschafter, GmbH am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt):
Ist § 6 Abs. 6 Satz eins EStG tatsächlich in diesen Fällen anwendbar oder eventuell nur entsprechend anwendbar? Das BMF-Schreiben zitiert diese Norm nicht.
Ist der gemeine Wert für bebaute Grundstücke nach den §§ 74 ff des Bewertungsgesetzes zu ermitteln? Mir scheint, die Sondervorschriften weiter hinten gelten jeweils nur für Grunderwerbsteuer bzw. Erbschaftsteuer, können also nicht ohne weiteres hierbei der Ertragsteuer herangezogen werden.
Wie verläuft es technisch in der Praxis? Die GmbH & Co. KG muss ja bilanzieren und Grund und Boden und aufstehenden Gebäude in ihrer Gesamthandsbilanz mit den Anschaffungskosten, also gemeiner Wert, bilanzieren. Was ist aber, wenn ein Steuerberater den gemeinen Wert nicht kennt? Hat der Steuerpflichtige ihn zu kennen? Vermutlich ja, aber ist es nicht im Einzelfall schwer, den gemeinen Wert eines Grundstücks mit Gebäuden zu ermitteln? Im ErbStG gibt man dafür ja im Notfall viel Geld aus für Gutachten gemäß § 198 BewG.
Wie genau gewähre ich Gesellschaftsrechte, die dem Wert des Wirtschaftsgutes entsprechen. Es kann doch nur auf prozentuale Quoten ankommen. Schon klar ist es, dass eine Verbuchung auf dem Darlehenskonto nicht ausreichen würde. Eine Buchung auf der gesamthänderisch gebundenen Rücklage würde hier auch nicht ausreichen, oder? Es müsste schon dasjenige Kapitalkonto sein, was für die vermögensmäßige Beteiligung an der Gesellschaft maßgeblich ist, richtig? Mir ist klar, dass in die Kontenfrage viel Bewegung gekommen ist, vgl. zuletzt BStBL I 2016, 684, aber was ist mit der gesamthänderisch gebundenen Rücklage?
Bei einer Ein-Personen-Gesellschaft spielt dies vermutlich keine Rolle, richtig?
Für eine kurze Einschätzung wäre ich dankbar.
Gruß
Micha79
Dies wird ja häufig zur Generierung von Abschreibungspotential gewünscht, insbesondere, wenn die Immobilie im Privatvermögen nicht mehr steuerverhaftet ist (weil die Frist nach § 23 EStG abgelaufen sind).
Nach dem BMF-Schreiben vom 29 März 2000, BStBl I 2000, 462, sowie BStBL I 2011, 713 vom 11.07.2011 und BStBL I 2016, 684, handelt es sich ja um einen tauschähnlichen Vorgang, wenn dem einbringenden als Gegenleistung für das eingebrachte Einzelwirtschaftsgut Gesellschaftsrechte gewährt werden, die den Wert des Wirtschaftsguts entsprechen. Eine Gewährung von Gesellschafterrechten ist anzunehmen, wenn die durch die Übertragung eintretende Erhöhung des Gesellschaftsvermögens dem Kapitalkonto des einbringenden Gesellschafters gutgeschrieben wird, dass für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen maßgebend ist.
Ich habe außerdem eine Fallsammlung hierzu herangezogen, und zwar SteuerSeminar Bd. 7, Praktische Fälle des Steuerrechts, Besteuerung der Gesellschaft, 12. Aufl. 2013, Fall 2.Dort wird natürlich dieses Ergebnis auch wiedergegeben, aber zusätzlich § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zitiert.
Ich habe hierzu folgende Fragen, bezogen auf den Standardfall (Alleineigentümer gründet GmbH & Co. KG, ist alleiniger Kommanditist und alleiniger GmbH-Gesellschafter, GmbH am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt):
Ist § 6 Abs. 6 Satz eins EStG tatsächlich in diesen Fällen anwendbar oder eventuell nur entsprechend anwendbar? Das BMF-Schreiben zitiert diese Norm nicht.
Ist der gemeine Wert für bebaute Grundstücke nach den §§ 74 ff des Bewertungsgesetzes zu ermitteln? Mir scheint, die Sondervorschriften weiter hinten gelten jeweils nur für Grunderwerbsteuer bzw. Erbschaftsteuer, können also nicht ohne weiteres hierbei der Ertragsteuer herangezogen werden.
Wie verläuft es technisch in der Praxis? Die GmbH & Co. KG muss ja bilanzieren und Grund und Boden und aufstehenden Gebäude in ihrer Gesamthandsbilanz mit den Anschaffungskosten, also gemeiner Wert, bilanzieren. Was ist aber, wenn ein Steuerberater den gemeinen Wert nicht kennt? Hat der Steuerpflichtige ihn zu kennen? Vermutlich ja, aber ist es nicht im Einzelfall schwer, den gemeinen Wert eines Grundstücks mit Gebäuden zu ermitteln? Im ErbStG gibt man dafür ja im Notfall viel Geld aus für Gutachten gemäß § 198 BewG.
Wie genau gewähre ich Gesellschaftsrechte, die dem Wert des Wirtschaftsgutes entsprechen. Es kann doch nur auf prozentuale Quoten ankommen. Schon klar ist es, dass eine Verbuchung auf dem Darlehenskonto nicht ausreichen würde. Eine Buchung auf der gesamthänderisch gebundenen Rücklage würde hier auch nicht ausreichen, oder? Es müsste schon dasjenige Kapitalkonto sein, was für die vermögensmäßige Beteiligung an der Gesellschaft maßgeblich ist, richtig? Mir ist klar, dass in die Kontenfrage viel Bewegung gekommen ist, vgl. zuletzt BStBL I 2016, 684, aber was ist mit der gesamthänderisch gebundenen Rücklage?
Bei einer Ein-Personen-Gesellschaft spielt dies vermutlich keine Rolle, richtig?
Für eine kurze Einschätzung wäre ich dankbar.
Gruß
Micha79