steuerliche Gesellschafterstellung
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06.11.2018, 15:01
Beitrag: #1
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steuerliche Gesellschafterstellung
KG mit gewerblichen Einkünften - als geschlossener Immobilienfond - mit negativen Kapitalkonten der Gesellschafter
Im Jahr 2007 überträgt Gesellschafter A seine Beteiligung an den wohl vermögenslosen B per Schenkung. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass der Beschenkte, der zudem seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, jedenfalls keine Mitunternehmerinitiative ergreifen kann und nicht steuerlicher Mitunternehmer der Gesellschaft wird. Daraus wird gefolgert, dass der Gesellschafter A durch den Schenkungsvorgang aus der KG nicht nur ausgeschieden ist, sondern auch sein negatives Kapitalkonto zu versteuern hat. Die Auffassung des Finanzamts wird gerichtlich bestätigt. In der Folge ergehen Feststellungsbescheide für die Gesellschaft ohne den Gesellschafter B für die Jahre ab 2007. Während handelsrechtlich der Beteiligte B Kommanditist bleibt, verringert sich rein steuerlich das zugrunde liegende Kommanditkapital um das bisherige Kommanditkapital des A. Der Beteiligte B erhält keine steuerlichen Gewinnanteile zugerechnet. Im Jahre 2017 überträgt der Beteiligte B den 2007 durch Schenkung erhaltenen Anteil durch erneute Schenkung zurück an A. Auch dieser Vorgang führt nicht dazu, dass A erneut steuerlicher Gesellschafter wird, denn er erwirbt durch die Schenkung ja einen steuerlich nicht existenten Kommanditanteil. Im Jahr 2018 veräußert A seinen Kommanditanteil für € 100.000,00 an C. Der Steuerberater überlegt, wie dieser Vorgang zu behandeln ist, kommt allerdings nur auf die Lösung, dass die Veräußerung eines steuerlich nicht existenten Kommanditanteils jedenfalls nicht in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der KG einzubeziehen ist. Gibt es einen Denkfehler? Was ist noch zu bedenken?P schönen Tag noch phönix |
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11.11.2018, 18:19
Beitrag: #2
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steuerliche Gesellschafterstellung
(06.11.2018 15:01)phönix schrieb: Im Jahre 2017 überträgt der Beteiligte B den 2007 durch Schenkung erhaltenen Anteil durch erneute Schenkung zurück an A. Auch dieser Vorgang führt nicht dazu, dass A erneut steuerlicher Gesellschafter wird, denn er erwirbt durch die Schenkung ja einen steuerlich nicht existenten Kommanditanteil. Sehe ich anders. Zu prüfen ist, ob A Gesellschafter der KG ist (gesellschaftsrechtlich) und ob A Mitunternehmerrisiko und -Initiative hat. Liegen alle drei Punkte vor, ist er stl als MU zu erfassen. Also auch anteiliges BV. Durch entgeltlichen Erwerb ist dann nur zu prüfen, wie sich die positive ErgBil entwickelt. (06.11.2018 15:01)phönix schrieb: Im Jahr 2018 veräußert A seinen Kommanditanteil für € 100.000,00 an C.Dann wird die Frage spannend, wie hoch denn nun das Kapital des A wird. Ich denke das ist ein klassischer § 16. |
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01.02.2021, 15:20
Beitrag: #3
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RE: steuerliche Gesellschafterstellung
Echt spannend, das FA scheint etwas überfordert zu sein, die Vorgänge im F-Bescheid und den Kapitalkonten abzubilden... fast 1,5 Jahre nach unseren Anträgen.
schönen Tag noch phönix |
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02.02.2021, 01:54
Beitrag: #4
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steuerliche Gesellschafterstellung
Oha. Aber eigentlich ist es doch nicht schwer. Wenn man die Übertragung an den mittellosen Dritten ignoriert (wie beim
Scheingeschäft), dann verbleibt der Anteil eigentlich beim Übertragenden. Ihm rechnet man ja nicht nur Gewinnanteil zu, sondern auch KapKto. |
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11.02.2021, 10:18
Beitrag: #5
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RE: steuerliche Gesellschafterstellung
Ich bin auch auf der Schiene, dass der Zwischenzeitraum 2007 bis 2017 "ignoriert" wird, d.h. A bleibt steuerlich auch in diesen Jahren Komm. Die Änderung im Register ist nur deklaratorisch und zivilrechtlich. M.E. wird das KapKto A/B sich angesehen und die 100tsd. dagegen gestellt.
„Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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