06.11.2018, 15:01
KG mit gewerblichen Einkünften - als geschlossener Immobilienfond - mit negativen Kapitalkonten der Gesellschafter
Im Jahr 2007 überträgt Gesellschafter A seine Beteiligung an den wohl vermögenslosen B per Schenkung. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass der Beschenkte, der zudem seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, jedenfalls keine Mitunternehmerinitiative ergreifen kann und nicht steuerlicher Mitunternehmer der Gesellschaft wird. Daraus wird gefolgert, dass der Gesellschafter A durch den Schenkungsvorgang aus der KG nicht nur ausgeschieden ist, sondern auch sein negatives Kapitalkonto zu versteuern hat. Die Auffassung des Finanzamts wird gerichtlich bestätigt.
In der Folge ergehen Feststellungsbescheide für die Gesellschaft ohne den Gesellschafter B für die Jahre ab 2007. Während handelsrechtlich der Beteiligte B Kommanditist bleibt, verringert sich rein steuerlich das zugrunde liegende Kommanditkapital um das bisherige Kommanditkapital des A. Der Beteiligte B erhält keine steuerlichen Gewinnanteile zugerechnet.
Im Jahre 2017 überträgt der Beteiligte B den 2007 durch Schenkung erhaltenen Anteil durch erneute Schenkung zurück an A. Auch dieser Vorgang führt nicht dazu, dass A erneut steuerlicher Gesellschafter wird, denn er erwirbt durch die Schenkung ja einen steuerlich nicht existenten Kommanditanteil. Im Jahr 2018 veräußert A seinen Kommanditanteil für € 100.000,00 an C.
Der Steuerberater überlegt, wie dieser Vorgang zu behandeln ist, kommt allerdings nur auf die Lösung, dass die Veräußerung eines steuerlich nicht existenten Kommanditanteils jedenfalls nicht in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der KG einzubeziehen ist.
Gibt es einen Denkfehler? Was ist noch zu bedenken?P
Im Jahr 2007 überträgt Gesellschafter A seine Beteiligung an den wohl vermögenslosen B per Schenkung. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass der Beschenkte, der zudem seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, jedenfalls keine Mitunternehmerinitiative ergreifen kann und nicht steuerlicher Mitunternehmer der Gesellschaft wird. Daraus wird gefolgert, dass der Gesellschafter A durch den Schenkungsvorgang aus der KG nicht nur ausgeschieden ist, sondern auch sein negatives Kapitalkonto zu versteuern hat. Die Auffassung des Finanzamts wird gerichtlich bestätigt.
In der Folge ergehen Feststellungsbescheide für die Gesellschaft ohne den Gesellschafter B für die Jahre ab 2007. Während handelsrechtlich der Beteiligte B Kommanditist bleibt, verringert sich rein steuerlich das zugrunde liegende Kommanditkapital um das bisherige Kommanditkapital des A. Der Beteiligte B erhält keine steuerlichen Gewinnanteile zugerechnet.
Im Jahre 2017 überträgt der Beteiligte B den 2007 durch Schenkung erhaltenen Anteil durch erneute Schenkung zurück an A. Auch dieser Vorgang führt nicht dazu, dass A erneut steuerlicher Gesellschafter wird, denn er erwirbt durch die Schenkung ja einen steuerlich nicht existenten Kommanditanteil. Im Jahr 2018 veräußert A seinen Kommanditanteil für € 100.000,00 an C.
Der Steuerberater überlegt, wie dieser Vorgang zu behandeln ist, kommt allerdings nur auf die Lösung, dass die Veräußerung eines steuerlich nicht existenten Kommanditanteils jedenfalls nicht in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der KG einzubeziehen ist.
Gibt es einen Denkfehler? Was ist noch zu bedenken?P